Gesetzliche Unfallrente 2026 nach MdE berechnen
Der Unfallrente Rechner berechnet die gesetzliche Verletztenrente aus dem festgestellten Jahresarbeitsverdienst und der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Er prüft die 20-%-Grenze sowie einen zweiten qualifizierten Versicherungsfall ab jeweils 10 % MdE.
Zuletzt aktualisiert am 13. September 2026
Vollrente
2/3 des JAV
bei 100 % MdE
Mindest-MdE
20 %
über die 26. Woche hinaus
Stützfall einzeln
mind. 10 %
und zusammen mindestens 20 %
Steuer
steuerfrei
gesetzliche Verletztenrente
Stützrente nur mit zweitem qualifizierten Fall
Verletztenrente brutto
0,80 €
monatliche Orientierung nach § 56 SGB VII
MdE dieses Falls
30,00 %
Kombinierte MdE
30,00 %
Vollrente/Jahr
32,00 €
Teilrente/Jahr
9,60 €
So nutzen Sie den Rechner
- 1Bescheidwerte übernehmenTragen Sie bestätigte Beträge, Entgeltpunkte, Pflegegrad oder Dienstzeiten aus den zuständigen Unterlagen ein.
- 2Anspruchsvariante wählenWählen Sie die gesetzlich passende Leistungsart und beantworten Sie die angezeigten Anspruchsfragen.
- 3Zwischenschritte prüfenKontrollieren Sie Satz, Bemessungsgrundlage, Freibetrag oder Deckelung getrennt vom Endbetrag.
- 4Mit der Stelle abgleichenVergleichen Sie die Orientierung mit dem Bescheid von DRV, Pflegekasse, Unfallversicherung oder Versorgungsstelle.
Unfallrente 2026: Anspruch und Rechtsgrundlage
§ 56 SGB VII gewährt Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus grundsätzlich um mindestens 20 % gemindert ist. Die Vollrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.
Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse muss Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, MdE und JAV feststellen. Bei mehreren Fällen kann ein Anspruch ab 10 % je Fall entstehen, wenn die berücksichtigten MdE-Werte zusammen mindestens 20 % erreichen.
| JAV | MdE | Jahresrente | Monatsrente |
|---|---|---|---|
| 48.000 € | 20 % | 6.400 € | 533,33 € |
| 48.000 € | 30 % | 9.600 € | 800 € |
| 48.000 € | 100 % | 32.000 € | 2.666,67 € |
Der Rechner trennt die formale Vorprüfung von der Betragsrechnung. Ein mathematischer Wert begründet noch keinen Anspruch, wenn Wartezeit, Antrag, Pflegeumfang, Versicherungsfall oder persönlicher Status fehlen. Umgekehrt kann ein Anspruch bestehen, obwohl ein Sonderfall nicht online berechenbar ist.
Für eine allgemeine Rentenprojektion nutzen Sie den Renten-Rechner. Entgeltpunkte lassen sich im Rentenpunkte-Rechner nachvollziehen. Beide Seiten verwenden den aktuellen Rentenwert von 42,52 € seit 1. Juli 2026.
Formel und vollständiges Rechenbeispiel
Vollrente pro Jahr = JAV × zwei Drittel. Teilrente pro Jahr = Vollrente × MdE. Monatsbetrag = Teilrente ÷ 12. Ein zweiter Fall dient nur der Anspruchsprüfung; seine eigene Rente benötigt seinen eigenen JAV.
Bei 48.000 € JAV beträgt die Vollrente 32.000 € jährlich. Mit 30 % MdE ergibt sich eine Teilrente von 9.600 € jährlich oder 800 € monatlich. Bei nur 10 % MdE entsteht allein kein Anspruch; mit einem weiteren Fall von 10 % kann der Stützrententatbestand erfüllt sein.
Das Beispiel zeigt einen Bruttoanspruch oder eine steuerliche Abzugswirkung. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Einkommensteuer sowie individuelle Anrechnungen werden nur berücksichtigt, wenn das Tool dafür eigene Eingaben ausweist. Ein Bruttobetrag darf deshalb nicht als Kontogutschrift gelesen werden.
Rechnen Sie die Zwischenschritte separat nach: zuerst Bemessungsgrundlage, dann Leistungssatz und erst danach Kürzung oder Freibetrag. Für einzelne Prozentrechnungen eignet sich der Prozentrechner; eine mögliche KVdR-Belastung lässt sich im KVdR-Rechner prüfen.
Welche Werte Sie für die Berechnung brauchen
Verwenden Sie vorrangig Werte aus einem aktuellen Versicherungs- oder Versorgungsbescheid. Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Jahresarbeitsverdienst, ruhegehaltfähige Dienstzeit und pauschaliertes Nettoeinkommen sind gesetzlich definierte Größen. Sie stimmen nicht zwingend mit einer Gehaltsabrechnung, einem Kontoauszug oder einer selbst addierten Beschäftigungsdauer überein.
Alle Eingaben müssen denselben zeitlichen Stand haben. Der aktuelle Rentenwert 42,52 € gilt seit Juli 2026; ein früherer Rentenbescheid kann noch mit 40,79 € rechnen. Bei Pflege-Rentenpunkten gilt 2026 eine jährliche Bezugsgröße von 47.460 € und ein vorläufiges Durchschnittsentgelt von 51.944 €. Bei Leistungen ohne jährlichen Anpassungswert nennt das Tool den konkreten Gesetzesstand.
Geben Sie Geldwerte auf der bezeichneten Monats- oder Jahresebene ein. Ein JAV von 48.000 € ist ein Jahreswert; ein Ruhegehalt von 3.600 € regelmäßig ein Monatswert. Ein Faktor-12-Fehler führt sonst zu einem plausibel wirkenden, aber unbrauchbaren Ergebnis. Prozentsätze werden ohne Prozentzeichen eingegeben.
Wenn mehrere Personen, Versicherungsfälle oder Pflegeverhältnisse beteiligt sind, darf nicht einfach jeder Einzelwert voll angesetzt werden. Geteilte Pflege wird nach dem festgestellten Anteil aufgeteilt; ein Pflege-Pauschbetrag nach Köpfen. Rentensplitting berücksichtigt nur Anwartschaften der Splittingzeit. Nutzen Sie den Rentenpunkte-Rechner für eine getrennte Kontenübersicht.
Brutto, Steuer, Kranken- und Pflegeversicherung
Gesetzliche Renten und beamtenrechtliche Versorgungsbezüge folgen unterschiedlichen Abgabenregeln. Eine Alters- oder Erziehungsrente kann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auslösen. Beamtenversorgung wird als Versorgungsbezug versteuert; private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hängen vom Vertrag und Beihilfeanspruch ab. Die gesetzliche Unfallrente ist grundsätzlich steuerfrei.
Eine steuerfreie Leistung kann andere Sozialleistungen oder Renten beeinflussen. Beim Zusammentreffen von gesetzlicher Unfallrente und gesetzlicher Rente kann § 93 SGB VI die Rentenzahlung begrenzen. Nach einem Rentensplitting entfällt grundsätzlich die Hinterbliebenenrente aus derselben Ehe. Solche Wechselwirkungen werden nicht durch einen pauschalen Steuersatz ersetzt.
Bei steuerlichen Abzügen wie dem Pflege-Pauschbetrag oder Rürup-Beiträgen ist der Abzugsbetrag nicht identisch mit der Steuerersparnis. 1.800 € Pauschbetrag bei 30 % Grenzsteuersatz ergeben grob 540 € Entlastung, nicht 1.800 € Auszahlung. Der Rürup-Rechner verwendet den Einkommensteuertarif 2026 und weist die tarifliche Differenz aus.
Für die Rentenbesteuerung ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich. Ein Beginn 2026 führt nach § 22 EStG grundsätzlich zu einem Besteuerungsanteil von 84 %. Persönliche Werbungskosten, Sonderausgaben, weitere Einkünfte und Veranlagungsart bestimmen die tatsächliche Steuer. Nutzen Sie hierfür den Rentensteuer-Rechner.
Sonderfälle und häufiger Berechnungsfehler
Häufiger Fehler: Ein einzelner Fall mit 10 % MdE wird durch Aktivieren eines Mehrfachfall-Schalters zahlbar. Erforderlich ist tatsächlich ein weiterer qualifizierter Versicherungsfall mit mindestens 10 %, sodass die Summe 20 % erreicht.
Grenzwerte erfüllen keine Anspruchsvoraussetzung. Wer rechnerisch über 20 % MdE, 10 Stunden Pflege oder fünf Versicherungsjahre kommt, benötigt weiterhin die Feststellung des zuständigen Trägers. Ebenso kann eine Stelle Zeiten anerkennen, die ein einfaches Online-Tool mangels Versicherungsverlauf nicht bewerten kann.
Rundung erfolgt je nach Gesetz an unterschiedlichen Stellen. § 14 BeamtVG rundet Dienstjahre und Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen. Die Rentenversicherung rechnet intern mit Entgeltpunkten auf mehreren Dezimalstellen. Monatswerte können deshalb um Cent von einer Rechnung abweichen, die jeden Zwischenschritt vorzeitig rundet.
Anträge wirken nicht bei jeder Leistung unbegrenzt rückwirkend. Rentenbeginn, Pflegegradfeststellung, Wahl des Rentensplittings und Steuererklärung folgen eigenen Fristen. Bewahren Sie Bescheid, Versicherungsverlauf, Pflegegutachten und Eingangsbestätigung zusammen auf. Für eine Fristplanung unterstützt der Fristenrechner.
Besondere Regeln dieses Rechners
Die Verletztenrente setzt voraus, dass die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus mindestens 20 % beträgt. Bei mehreren Versicherungsfällen können Stützrententatbestände greifen, wenn die MdE-Werte zusammen 20 % erreichen; jede berücksichtigte Folge muss grundsätzlich mindestens 10 % beitragen.
Der Jahresarbeitsverdienst ist das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall, unterliegt aber gesetzlichen Mindest-, Höchst- und Sonderregeln. Für Kinder, Auszubildende und Personen mit ungewöhnlichem Erwerbsverlauf kann die Unfallversicherung einen anderen JAV festsetzen. Deshalb übernimmt das Tool den bestätigten Bescheidwert.
Die gesetzliche Unfallrente ist grundsätzlich steuerfrei. Sie ist nicht mit einer privaten Unfallrente oder einer Erwerbsminderungsrente gleichzusetzen. Beim Zusammentreffen mit einer gesetzlichen Rente können Ruhens- oder Anrechnungsregeln nach § 93 SGB VI gelten.
Erfassen Sie jede persönliche Annahme schriftlich neben dem Ergebnis. Besonders wichtig sind Rechtskreis, Stichtag, bestätigte Bemessungsgrundlage und der Status „brutto“ oder „steuerlicher Abzug“. So lässt sich die Modellrechnung später mit einem Bescheid vergleichen, ohne alte und neue Werte zu vermischen.
Ordnen Sie das Ergebnis außerdem einem konkreten Kalendermonat zu. Rentenwert, Freibetrag, Pflegegrad oder Familienstatus können innerhalb eines Jahres wechseln. Für eine Nachzahlung müssen die Monate deshalb einzeln mit den jeweils geltenden Tatsachen berechnet werden. Eine Jahresdurchschnittsrechnung kann einen Monatsbescheid nur auf Plausibilität prüfen.
Ergebnis prüfen und für den Antrag verwenden
Prüfen Sie zuerst, ob die richtige Stelle zuständig ist: Deutsche Rentenversicherung für SGB-VI-Renten und Rentensplitting, Pflegekasse für Pflegegeld und Pflegebeiträge, Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für SGB-VII-Leistungen, Finanzamt für Pauschbeträge und Basisvorsorge sowie die Versorgungsstelle für Bundesbeamte. Ein Antrag bei der falschen Stelle verzögert die Klärung.
Vergleichen Sie dann jede Eingabe mit dem Originaldokument. Bei Entgeltpunkten sind Gesamtpunkte und Punkte der Splittingzeit verschieden. Bei der Beamtenversorgung sind Bruttobezüge und ruhegehaltfähige Dienstbezüge verschieden. Beim Pflegegeld ist der prozentuale Verbrauch der Sachleistung entscheidend. Markieren Sie Abweichungen, bevor Sie das Endergebnis diskutieren.
Nutzen Sie die Rechnung als nachvollziehbare Gesprächsgrundlage. Drucken oder speichern Sie Eingaben, Rechenstand 2026 und Quellen. Ein Behördenbescheid enthält oft zusätzliche Zeiten, Mindestwerte, Ruhensregeln oder Übergangsrecht. Diese Positionen erklären die Differenz besser als eine pauschale Vermutung über falsche Prozentsätze.
Lesen Sie im Bescheid besonders den Verfügungssatz, die Berechnungsanlage und die Rechtsbehelfsbelehrung. Die Anlage zeigt, welche Zeiten oder Bemessungswerte berücksichtigt wurden; der Verfügungssatz nennt Beginn und Höhe. Eine bloße Abweichung zum Rechner erklärt noch nicht, welcher Ansatz geprüft werden muss. Für einen Widerspruch ist regelmäßig die im Bescheid genannte Frist maßgeblich. Fordern Sie fehlende Versicherungsverläufe, Berechnungsbögen oder Pflegekassenmeldungen frühzeitig an.
Ändert sich der Sachverhalt, melden Sie dies der zuständigen Stelle. Wiederheirat, Ende der Kindererziehung, geänderter Pflegeumfang, mehr als 30 Stunden Erwerbsarbeit oder eine weitere Rente können den Anspruch beeinflussen. Bei steuerlichen Abzügen sind Beitragsrückerstattungen und Korrekturmeldungen für das jeweilige Veranlagungsjahr relevant. Speichern Sie deshalb neben dem Ergebnis auch das Datum jeder Eingabe.
Für Hinterbliebenenleistungen vergleichen Sie bei Bedarf den Witwenrenten-Rechner und den Waisenrenten-Rechner. Für die eigene Altersplanung helfen der Renteneintrittsalter-Rechner und der Rentenabschlag-Rechner.
Häufige Fragen
Wie genau ist der Unfallrente?
Ist das Ergebnis brutto oder netto?
Kann ich Werte aus einer alten Auskunft verwenden?
Warum weicht der Bescheid vom Rechner ab?
Prüft der Rechner den Anspruch verbindlich?
Werden Steuer sowie KV und PV abgezogen?
Welche Unterlagen brauche ich?
Was muss ich bei einer späteren Änderung melden?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 56 SGB VII – Verletztenrente — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 13. September 2026
- § 82 SGB VII – Jahresarbeitsverdienst — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 13. September 2026
- § 93 SGB VI – Rente und Unfallversicherung — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 13. September 2026
- Renten an Versicherte — Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung · geprüft am 13. September 2026
Unverbindliche Orientierung nach Bundesrecht und Rechtsstand 13. September 2026. Der zuständige Träger entscheidet über Anspruch, Bemessungsgrundlage und Zahlbetrag.
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