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Rechenstand 2026 · Quellen und Annahmen transparent

Deutscher Rechneramtlich gerechnet

Mehrwertsteuer-Rechner: Netto, Brutto und MwSt.

Rechnen Sie Nettopreis, Umsatzsteuer und Bruttopreis mit 19 %, 7 % oder 0 % sofort um. Die Warentabelle erklärt typische Fälle und die seit 1. Januar 2026 geltenden 7 % für Restaurant-Speisen.

Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026

Regelsteuersatz

19 %

§ 12 Abs. 1 UStG

Ermäßigter Satz

7 %

§ 12 Abs. 2 UStG

Gastronomie-Speisen

7 %

seit 01.01.2026

Gastronomie-Getränke

19 %

grundsätzlich

Rechnung

Gastronomie seit 1. Januar 2026

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden für Speisen dauerhaft mit 7 % besteuert. Getränke bleiben grundsätzlich bei 19 %.

Bruttobetrag

119,00 €

19 % Umsatzsteuer

Nettobetrag100,00 €
Umsatzsteuer (19 %)19,00 €
Bruttobetrag119,00 €

Tabelle kann seitlich verschoben werden.

Orientierung nach § 12 UStG und Anlage 2; der konkrete Umsatz kann von weiteren Voraussetzungen abhängen.
Ware oder LeistungRegelfallHinweis
Lebensmittel7 %Ausnahmen nach Anlage 2 UStG
Bücher und Zeitungen7 %auch bestimmte elektronische Publikationen
ÖPNV / Bahn bis 50 km7 %Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2
Restaurant-Speisen7 %seit 1. Januar 2026
Kaffee als Getränk19 %Getränk; Milchmischgetränke können abweichen
Mineralwasser / Softdrinks19 %Regelsteuersatz
Unternehmensberatung19 %sonstige Leistung

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1Richtung wählenWählen Sie Netto zu Brutto oder Brutto zu Netto, damit der Steueranteil richtig herausgerechnet wird.
  2. 2Betrag und Satz eingebenTragen Sie den Rechnungsbetrag ein und wählen Sie 19 %, 7 % oder 0 %.
  3. 3Ergebnis übernehmenLesen Sie Netto, Umsatzsteuer und Brutto; prüfen Sie den richtigen Satz anhand der Leistung und gesetzlichen Voraussetzungen.

Mehrwertsteuer aus Netto oder Brutto berechnen

Bei einer Netto-zu-Brutto-Rechnung wird der Nettobetrag mit 1,19 beziehungsweise 1,07 multipliziert. Aus 100 € netto werden bei 19 % genau 119 € brutto. Die Umsatzsteuer ist die Differenz von 19 €. Bei 7 % ergeben sich 107 € brutto und 7 € Steuer. Der Rechner führt diese drei Werte parallel.

Beim Herausrechnen aus einem Bruttopreis darf man nicht einfach 19 % des Bruttobetrags abziehen. Der Satz bezieht sich auf den Nettobetrag. Deshalb lautet die Formel brutto geteilt durch 1,19. Aus 119 € brutto entstehen 100 € netto und 19 € Steuer. Der Steueranteil am Bruttopreis beträgt damit rund 15,97 %, obwohl der Umsatzsteuersatz 19 % lautet.

Für 7 % teilen Sie durch 1,07. Bei einem Bruttobetrag von 107 € ergeben sich 100 € netto und 7 € Steuer. Mit 0 % bleiben Netto und Brutto gleich. Eine Nullsteuer kann verschiedene rechtliche Gründe haben; der Button allein entscheidet nicht, ob ein Umsatz steuerfrei, nicht steuerbar oder mit echtem Nullsatz besteuert ist.

Rechnungen runden regelmäßig auf Cent. Bei mehreren Positionen kann es einen Cent Unterschied geben, je nachdem ob die Steuer je Position oder aus einer zulässigen Gesamtsumme berechnet wird. Der Rechner lässt intern die genaue Division stehen und formatiert das Ergebnis auf zwei Nachkommastellen.

Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer: Gibt es einen Unterschied?

Das Gesetz spricht von Umsatzsteuer. „Mehrwertsteuer“ ist die im Alltag gebräuchliche Bezeichnung für dasselbe deutsche Steuersystem. Unternehmer stellen ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung und können die ihnen von anderen Unternehmern berechnete Steuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen. Wirtschaftlich wird so der auf jeder Stufe geschaffene Mehrwert belastet.

Ein Unternehmer vereinnahmt die ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich für das Finanzamt. Sie ist nicht einfach zusätzlicher Gewinn. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung werden Ausgangsumsatzsteuer und abzugsfähige Vorsteuer verrechnet. Die Differenz wird gezahlt oder erstattet. Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen dagegen unter den dortigen Voraussetzungen keine Umsatzsteuer aus und haben grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug.

Privatverbraucher sehen meist nur den Bruttopreis. Bei Preisangaben gegenüber Verbrauchern muss der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer erkennbar sein. Geschäftliche Angebote verwenden häufiger Nettopreise, sofern der Empfängerkreis und die Preisangabenregeln dies zulassen. Der Rechner hilft bei der Umrechnung, ersetzt aber keine Prüfung der Rechnungspflichten.

Auf einer ordnungsgemäßen Rechnung muss die Steuer je nach Fall mit Betrag und Satz oder einem Hinweis auf die Befreiung ausgewiesen werden. Ein unberechtigter Steuerausweis kann selbst eine Steuerschuld auslösen. Wählen Sie 0 % deshalb nicht bloß, weil keine Steuer gewünscht ist.

Wann gelten 7 Prozent und wann 19 Prozent?

Der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt 19 %. Der ermäßigte Satz von 7 % gilt nur für gesetzlich bestimmte Umsätze. Anlage 2 zum UStG enthält viele begünstigte Gegenstände, darunter zahlreiche Lebensmittel, Bücher und bestimmte periodische Druckerzeugnisse. Daneben nennt § 12 Abs. 2 bestimmte Leistungen, etwa Teile der Personenbeförderung.

Die Einordnung ist oft detaillierter als eine Alltagsschublade. Lebensmittel sind häufig ermäßigt, Getränke dagegen vielfach mit 19 % belastet. Leitungswasser und bestimmte Grundnahrungsmittel können anders behandelt werden als Mineralwasser oder Softdrinks. Bei Kaffee kommt es auf Ware oder fertiges Getränk und die Zusammensetzung an. Geröstete Kaffeebohnen als Ware sind nicht dasselbe wie ein ausgeschenkter Kaffee.

Bücher können mit 7 % begünstigt sein, ebenso bestimmte elektronische Publikationen. Produkte mit überwiegender Werbe- oder Video-Funktion können ausgeschlossen sein. Kunstgegenstände, Tiere, Hilfsmittel und Kombinationen unterliegen eigenen Katalogmerkmalen. Die Tabelle bietet eine Orientierung, keine vollständige zolltarifliche Einordnung.

Bei gemischten Angeboten muss geprüft werden, ob mehrere selbstständige Leistungen oder eine einheitliche Hauptleistung vorliegen. Lieferung, Montage, Versand, Pfand und Nebenleistungen können dem Satz der Hauptleistung folgen oder gesondert zu behandeln sein. Gerade Kassensysteme und Online-Shops benötigen deshalb gepflegte Artikelstammdaten.

Gastronomie: 7 Prozent auf Speisen seit 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, soweit Speisen abgegeben werden. Das Bundesfinanzministerium nennt ausdrücklich Restaurants, Catering sowie Verpflegung etwa in Kitas, Schulen und Krankenhäusern. Die Änderung betrifft Speisen; Getränke sind ausgenommen und bleiben grundsätzlich bei 19 %.

Auf einer Restaurantrechnung mit 30 € Speisen und 10 € Getränken dürfen daher nicht pauschal 7 % auf 40 € gerechnet werden. Die Entgelte müssen aufgeteilt werden. Die Speisen werden durch 1,07, die Getränke durch 1,19 geteilt, wenn Bruttopreise vorliegen. Dadurch entstehen zwei verschiedene Nettobeträge und Steueranteile.

Die Änderung beseitigt für Speisen den früheren Unterschied zwischen Lieferung beziehungsweise Mitnahme und Restaurationsleistung beim Steuersatz. Sie macht die Abgrenzung zu Getränken aber weiterhin wichtig. Pauschalangebote, Buffets oder Menüs mit Getränk benötigen eine sachgerechte Entgeltaufteilung.

Der Rechner stellt die gesetzlich bestätigte Änderung prominent dar. Er ordnet nicht automatisch einzelne Produkte zu. Prüfen Sie Zweifelsfälle anhand der aktuellen Verwaltungsauffassung oder mit steuerlicher Beratung, besonders wenn ein Produkt sowohl Speise- als auch Getränkecharakter haben kann.

0 Prozent, Steuerbefreiung und Kleinunternehmer

Ein Umsatz mit 0 % kann im deutschen Umsatzsteuerrecht etwa bei bestimmten Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 UStG vorliegen. Das ist ein echter Steuersatz und unterscheidet sich von einer Steuerbefreiung. Bei steuerfreien Umsätzen kann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen oder eingeschränkt sein; beim Nullsatz bleibt die Systematik anders.

Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen können bei erfüllten Nachweis- und Tatbestandsvoraussetzungen steuerfrei sein. Medizinische, finanzielle, vermietungsbezogene oder Bildungsleistungen haben jeweils eigene Befreiungstatbestände. Eine falsche Einordnung lässt sich nicht durch einen Vermerk auf der Rechnung heilen.

Die Kleinunternehmerregelung ist ebenfalls kein allgemeiner Umsatzsteuersatz von null. Der Unternehmer erhebt nach § 19 UStG unter den Voraussetzungen keine Umsatzsteuer. Er darf sie nicht offen ausweisen und kann regelmäßig keine Vorsteuer abziehen. Der Kleinunternehmer-Rechner unterstützt bei den Umsatzgrenzen und der wirtschaftlichen Wahl.

Für eine reine Preisumrechnung ist die 0-Prozent-Auswahl praktisch: Netto und Brutto bleiben gleich. Für Buchhaltung und Steuererklärung muss zusätzlich der korrekte Rechtsgrund dokumentiert werden. Verwenden Sie die Ergebnistabelle daher als Rechenhilfe, nicht als Klassifizierungsentscheidung.

Rechnungsbeispiele und Preisänderungen

Ein Nettopreis von 250 € ergibt bei 19 % Steuer 47,50 € Umsatzsteuer und 297,50 € brutto. Bei 7 % sind es 17,50 € Steuer und 267,50 € brutto. Diese Rechnung eignet sich für Angebote, sofern Preise gegenüber dem Empfänger netto ausgewiesen werden dürfen. Für Verbraucher ist regelmäßig der Gesamtpreis entscheidend.

Ein Bruttopreis von 250 € enthält bei 19 % genau 39,92 € Steuer und 210,08 € netto, gerundet auf Cent. Bei 7 % enthält er 16,36 € Steuer und 233,64 € netto. Unterschiedliche Rundungsmethoden können bei vielen Positionen einen Cent abweichen; Rechnungssoftware muss eine konsistente zulässige Methode verwenden.

Eine Änderung des Steuersatzes führt nicht automatisch zu einer gleich hohen Änderung des Bruttopreises. Bleibt Netto konstant, folgt Brutto mathematisch dem neuen Faktor. Unternehmen können Preise aber vertraglich oder kaufmännisch anders festlegen. Bei einem festen Bruttopreis verändert eine Satzänderung den enthaltenen Nettoerlös.

Bei Anzahlungen und späteren Leistungen kann der Zeitpunkt der Leistung für den anzuwendenden Satz entscheidend sein. Eine bloße Zahlung vor einer Satzänderung legt den endgültigen Satz nicht in jeder Konstellation fest. Korrekturen, Gutscheine und Dauerleistungen haben zusätzliche Übergangsregeln. Das Tool rechnet einen einzelnen Betrag mit einem gewählten Satz, ohne Leistungszeitpunkt zu beurteilen.

Zusätzliche Prüfung im Einzelfall

Bei einem Gutschein hängt die Besteuerung davon ab, ob Steuersatz und Leistungsort bei Ausgabe bereits feststehen. Ein Einzweck-Gutschein kann früher besteuert werden als ein Mehrzweck-Gutschein. Der Rechner entscheidet diese Einordnung nicht; er rechnet erst, nachdem der anzuwendende Satz feststeht.

Bei Preisnachlässen, Rückgaben oder uneinbringlichen Forderungen kann sich die ursprüngliche Umsatzsteuer nach § 17 UStG ändern. Verwenden Sie für eine Korrektur dieselbe Netto-Brutto-Logik wie auf der ursprünglichen Rechnung und dokumentieren Sie den Bezug. Eine Gutschrift mit falschem Satz setzt sonst die Abweichung fort.

Bei einer Rechnung mit mehreren Steuersätzen muss jede Bemessungsgrundlage getrennt ausgewiesen werden. Eine pauschale Durchschnittsrate ist nur in ausdrücklich zugelassenen Verfahren verwendbar. Teilen Sie Rabatte sachgerecht auf die betroffenen Positionen auf, bevor Sie Netto und Steuer neu berechnen.

Häufige Fragen

Wie rechne ich 19 % MwSt. aus Brutto heraus?
Teilen Sie Brutto durch 1,19. Die Differenz zwischen Brutto und Netto ist die Umsatzsteuer.
Sind Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer dasselbe?
Im deutschen Alltag ja. Das Gesetz heißt Umsatzsteuergesetz; Mehrwertsteuer beschreibt dasselbe System wirtschaftlich.
Hat Kaffee 7 oder 19 Prozent?
Gerösteter Kaffee als Ware und ein ausgeschenktes Kaffeegetränk sind unterschiedlich einzuordnen. Getränke in der Gastronomie bleiben grundsätzlich bei 19 %.
Welche Gastronomieumsätze haben seit 2026 7 Prozent?
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für Speisen; Getränke sind von der Senkung ausgenommen.
Warum sind 19 % von Brutto nicht die enthaltene Steuer?
Weil sich 19 % auf Netto beziehen. Im Bruttopreis beträgt der Steueranteil 19/119.
Ist Kleinunternehmer gleich 0 Prozent?
Nein. § 19 UStG regelt die Nichterhebung der Steuer; es handelt sich nicht einfach um den Steuersatz 0 %.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Die Warentabelle ist eine Orientierung; die umsatzsteuerliche Einordnung hängt vom konkreten Umsatz ab.

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