Brutto-Netto-Rechner 2026: Wie viel netto bleibt vom Brutto?
Von 3.500 € brutto bleiben in Steuerklasse I ohne Kirchensteuer rund 2.333 € netto – der Rest sind 405,58 € Lohnsteuer und 761,25 € Sozialabgaben. Der Rechner zeigt Ihren Nettolohn 2026 nach § 39b EStG, jede einzelne Abzugsposition, die Arbeitgeberkosten und Ihr Netto in allen sechs Steuerklassen.
Zuletzt aktualisiert am 11. September 2026
Grundfreibetrag 2026
12.348 €
§ 32a EStG, +252 € gegenüber 2025
Sozialabgaben Arbeitnehmer
21,15 %
RV 9,3 + AV 1,3 + KV 8,75 + PV 1,8
BBG Kranken-/Pflegeversicherung
69.750 €
5.812,50 € im Monat
BBG Renten-/Arbeitslosenvers.
101.400 €
8.450 € im Monat, bundeseinheitlich
Einkommen
Steuermerkmale
Zähler laut ELStAM. Mindert nur Soli und Kirchensteuer.
Sozialversicherung
Durchschnitt 2026: 2,9 %
0 = kinderlos, dann 0,6 % Zuschlag zur Pflegeversicherung ab 23.
Optional
Eingetragener Freibetrag nach § 39a EStG, z. B. für Pendlerkosten.
Dienstwagen, Jobticket, Sachbezug – erhöht Steuer- und Beitragsbrutto.
Ihr Netto in allen sechs Steuerklassen
Tabelle kann seitlich verschoben werden.
| Steuerklasse | Steuern | Sozialabgaben | Netto im Monat |
|---|---|---|---|
| Klasse I | 0,00 € | 0,77 € | 2,73 € |
| Klasse II | 0,00 € | 0,77 € | 2,73 € |
| Klasse III | 0,00 € | 0,77 € | 2,73 € |
| Klasse IV | 0,00 € | 0,77 € | 2,73 € |
| Klasse V | 0,00 € | 0,77 € | 2,73 € |
| Klasse VI | 0,33 € | 0,77 € | 2,40 € |
Freigrenze statt Freibetrag
Netto im Monat
2,73 €
3,50 € brutto · Steuerklasse I · 2026
Steuerlast
0,0 %
Abgabenlast
22,0 %
Netto-Quote
78,0 %
AG-Kosten
4 €
Steuern
Sozialabgaben
Arbeitgeber
So nutzen Sie den Rechner
- 1Bruttolohn und Zeitraum eintragenTragen Sie Ihr Bruttogehalt ein und wählen Sie, ob es sich um den Monats- oder den Jahreswert handelt. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld gehören nicht in das Monatsbrutto.
- 2Steuermerkmale wählenSteuerklasse, Kinderfreibeträge laut ELStAM, Bundesland und Kirchensteuerpflicht bestimmen die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
- 3Sozialversicherung angebenGesetzlich oder privat krankenversichert, kassenindividueller Zusatzbeitrag, Kinder unter 25 Jahren für die Pflegeversicherung und die Rentenversicherungspflicht eintragen.
- 4Ergebnis und Steuerklassenvergleich lesenRechts erscheinen Netto, alle Abzüge und die Arbeitgeberkosten. Die Tabelle darunter zeigt dasselbe Brutto in allen sechs Steuerklassen.
Brutto, Netto und was dazwischen liegt
Bruttolohn ist der im Arbeitsvertrag vereinbarte Betrag vor allen Abzügen. Nettolohn ist das, was auf dem Konto ankommt. Dazwischen liegen zwei völlig getrennte Blöcke, die nach unterschiedlichen Regeln berechnet werden:
- Steuern: Lohnsteuer nach § 39b EStG, Solidaritätszuschlag nach dem SolzG 1995 und – bei Kirchenmitgliedschaft – 8 oder 9 % Kirchensteuer auf die Lohnsteuer.
- Sozialabgaben: Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie werden grundsätzlich hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen (§ 249 SGB V, § 168 SGB VI, § 346 SGB III, § 58 SGB XI).
Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung beträgt 2026 zusammen 21,15 % des Bruttolohns: 9,3 % Rentenversicherung, 1,3 % Arbeitslosenversicherung, 7,3 % Krankenversicherung plus die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags (durchschnittlich 1,45 %) und 1,8 % Pflegeversicherung. Kinderlose zahlen zusätzlich 0,6 Prozentpunkte Pflegeversicherung, sie kommen also auf 21,75 %.
Der häufigste Irrtum: Viele rechnen die Abgabenquote linear hoch. Das stimmt nicht. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen steigen die Sozialabgaben nicht weiter, die Lohnsteuer dagegen schon – die Grenzbelastung schwankt deshalb über das Einkommen hinweg stark. Wer zwei Bruttowerte vergleichen möchte, kann beide nacheinander mit dem Brutto-Netto-Rechner berechnen.
Wie die Lohnsteuer berechnet wird (§ 39b EStG)
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Der Arbeitgeber hochrechnet Ihren laufenden Arbeitslohn auf ein Jahr und wendet darauf den Tarif des § 32a EStG an. Vorher werden vom Jahresbruttolohn abgezogen:
| Abzug | Betrag 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € (72 € in Klasse III) | § 10c EStG |
| Vorsorgepauschale | individuell, siehe unten | § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG |
| Entlastungsbetrag Alleinerziehende (Klasse II) | 4.260 € | § 24b EStG |
| Freibetrag aus der Lohnsteuerermäßigung | individuell | § 39a EStG |
Die Vorsorgepauschale
Die Vorsorgepauschale bildet Ihre Vorsorgeaufwendungen pauschal ab. Sie besteht aus dem Teilbetrag für die Rentenversicherung (seit 2023 volle 50 % von 18,6 % = 9,3 % des Bruttolohns bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und dem Teilbetrag für Kranken- und Pflegeversicherung. Für den Krankenversicherungsteil wird der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % hälftig plus der halbe Zusatzbeitrag angesetzt – nicht der allgemeine Satz von 14,6 %. Mindestens wird die Mindestvorsorgepauschale von 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 € (3.000 € in Steuerklasse III) berücksichtigt.
Auf das so ermittelte zu versteuernde Einkommen wird der Tarif angewendet: Bis 12.348 € fällt keine Steuer an, danach steigt der Grenzsteuersatz von 14 % bis 42 % ab 69.879 € und 45 % ab 277.826 € (§ 32a Abs. 1 EStG in der Fassung für 2026). Die Details des Tarifs zeigt der Einkommensteuer-Rechner, die reine Lohnsteuer der Lohnsteuer-Rechner.
Solidaritätszuschlag
Der Soli entfällt für die allermeisten Arbeitnehmer. Er wird erst fällig, wenn die Jahreslohnsteuer die Freigrenze von 20.350 € (Einzelveranlagung, 2026) übersteigt. In der anschließenden Milderungszone werden 11,9 % des übersteigenden Betrags erhoben, erst weit darüber die vollen 5,5 %. Bei 3.500 € Monatsbrutto in Steuerklasse I fällt daher 0,00 € Soli an.
Die sechs Steuerklassen im Vergleich
Die Steuerklasse ändert nichts an der Jahressteuerschuld – sie verteilt nur, wann Sie zahlen. Wer zu viel Lohnsteuer einbehalten bekommt, holt sie über die Einkommensteuererklärung zurück.
| Klasse | Für wen | Merkmal |
|---|---|---|
| I | ledig, verwitwet, geschieden | Grundtarif, voller Grundfreibetrag |
| II | Alleinerziehende mit Kindergeldanspruch | zusätzlich 4.260 € Entlastungsbetrag (§ 24b EStG) |
| III | verheiratet, Partner in Klasse V oder ohne Einkommen | doppelter Grundfreibetrag, niedrigste Abzüge |
| IV | verheiratet, beide verdienen ähnlich | wie Klasse I je Partner |
| V | verheiratet, Partner in Klasse III | kein Grundfreibetrag, höchste laufende Belastung |
| VI | zweites und jedes weitere Dienstverhältnis | keine Pauschbeträge, nur Vorsorgepauschale |
Die Kombination III/V lohnt sich, wenn ein Partner deutlich mehr verdient – als Faustregel ab einem Verhältnis von etwa 60:40. Sie führt aber fast immer zu einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG und damit häufig zu einer Nachzahlung. Die Alternative ist das Faktorverfahren der Klasse IV nach § 39f EStG: Es verteilt die Steuer schon im laufenden Jahr im Verhältnis der Bruttolöhne. Welche Kombination in Ihrem Fall günstiger ist, prüft der Steuerklassen-Rechner.
Häufiger Fehler bei Klasse V: Weil dort kein Grundfreibetrag berücksichtigt wird, ist der Nettolohn des Zweitverdieners auffällig niedrig. Das ist keine höhere Steuer, sondern nur eine Vorauszahlung für den Partner in Klasse III. Die Tabelle im Rechner zeigt beide Effekte für Ihr konkretes Brutto.
Beitragssätze und Bemessungsgrenzen 2026
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung des BMAS festgelegt und sind seit 2025 bundeseinheitlich – die Unterscheidung West/Ost ist entfallen.
| Zweig | Satz gesamt | Anteil Arbeitnehmer | Bemessungsgrenze 2026 |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % | 101.400 € / 8.450 € mtl. |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % | 101.400 € / 8.450 € mtl. |
| Krankenversicherung allgemein | 14,6 % | 7,3 % | 69.750 € / 5.812,50 € mtl. |
| Zusatzbeitrag (Durchschnitt) | 2,9 % | 1,45 % | 69.750 € / 5.812,50 € mtl. |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | 1,8 % | 69.750 € / 5.812,50 € mtl. |
| Zuschlag für Kinderlose ab 23 | 0,6 % | 0,6 % (allein) | 69.750 € / 5.812,50 € mtl. |
Drei Sonderregeln, die viele Rechner unterschlagen:
- Abschlag für Eltern: Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sinkt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung um je 0,25 Prozentpunkte, maximal um 1,0 Punkte beim fünften Kind (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
- Sachsen: Weil der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten blieb, trägt dort der Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte mehr Pflegeversicherung als der Arbeitgeber.
- Versicherungspflichtgrenze: Erst ab einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt von 77.400 € (2026) ist der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag streut 2026 real zwischen etwa 1,8 % und 4,4 %. Bei 5.000 € Brutto bedeutet ein um einen Prozentpunkt niedrigerer Zusatzbeitrag rund 25 € mehr netto im Monat – ein Kassenwechsel ist damit oft wirksamer als jede Steueroptimierung.
Was sich 2026 gegenüber 2025 geändert hat
| Größe | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.096 € | 12.348 € |
| Kinderfreibetrag inkl. BEA | 9.600 € | 9.756 € |
| Kindergeld je Kind | 255 € | 259 € |
| BBG Renten-/Arbeitslosenversicherung | 96.600 € | 101.400 € |
| BBG Kranken-/Pflegeversicherung | 66.150 € | 69.750 € |
| Versicherungspflichtgrenze (JAEG) | 73.800 € | 77.400 € |
| durchschnittlicher Zusatzbeitrag GKV | 2,5 % | 2,9 % |
| Soli-Freigrenze (Lohnsteuer, einzeln) | 19.950 € | 20.350 € |
| Gesetzlicher Mindestlohn | 12,82 € | 13,90 € |
| Minijob-Grenze | 556 € | 603 € |
Unterm Strich stehen sich zwei Bewegungen gegenüber: Der angehobene Grundfreibetrag und die verschobenen Tarifeckwerte entlasten, die deutlich gestiegenen Bemessungsgrenzen und der um 0,4 Punkte höhere Zusatzbeitrag belasten. Wer über den alten Grenzen von 2025 verdient, hat trotz Tarifanpassung real weniger netto als im Vorjahr – bei 8.000 € Monatsbrutto sind es rund 40 € mehr Sozialabgaben pro Monat allein aus der angehobenen Renten-BBG.
Rechenbeispiel (3.500 € Brutto, Steuerklasse I, Nordrhein-Westfalen, kinderlos, kein Kirchensteuerabzug, Zusatzbeitrag 2,9 %):
- Lohnsteuer: 405,58 €
- Solidaritätszuschlag: 0,00 € (Jahreslohnsteuer 4.867 € liegt unter der Freigrenze von 20.350 €)
- Rentenversicherung 9,3 %: 325,50 €
- Arbeitslosenversicherung 1,3 %: 45,50 €
- Krankenversicherung 8,75 %: 306,25 €
- Pflegeversicherung 2,4 % (kinderlos): 84,00 €
- Netto: 2.333,17 € – Abgabenquote 33,3 %
- Kosten für den Arbeitgeber: 4.245,50 € inklusive 745,50 € Arbeitgeberanteil
Mehr netto vom brutto: die legalen Hebel
Wer sein Netto erhöhen will, hat drei Ansatzpunkte: den Lohnsteuerabzug vorziehen, steuerfreie Gehaltsbestandteile nutzen oder Bruttolohn in Vorsorge umwandeln.
1. Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen (§ 39a EStG)
Werbungskosten über 1.230 €, Kinderbetreuungskosten, Handwerkerleistungen oder Unterhaltszahlungen können als Lohnsteuer-Freibetrag in den ELStAM hinterlegt werden. Der Antrag lohnt sich ab einer Antragsgrenze von 600 € im Jahr und wirkt sofort im Monatsbrutto statt erst mit der Steuererklärung. Wer 30 km einfach zur Arbeit pendelt, kommt mit der Entfernungspauschale bei 220 Arbeitstagen auf 2.508 € und damit über den Pauschbetrag.
2. Steuerfreie und pauschal besteuerte Sachbezüge
- Sachbezugsfreigrenze 50 € monatlich (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG): Tankkarte, Gutschein oder Sachleistung bleiben bis 50 € im Monat komplett steuer- und beitragsfrei. Wird die Grenze um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.
- Aufmerksamkeiten bis 60 € zu persönlichen Anlässen (R 19.6 LStR), mehrfach im Jahr möglich.
- Kindergartenzuschuss für nicht schulpflichtige Kinder: unbegrenzt steuerfrei, wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt (§ 3 Nr. 33 EStG).
- Jobrad: Dienstrad-Leasing per Entgeltumwandlung wird nur mit 0,25 % des Listenpreises versteuert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG); ein zusätzlich überlassenes Rad ist nach § 3 Nr. 37 EStG ganz steuerfrei.
- Dienstwagen: Elektrofahrzeuge werden mit 0,25 % statt 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt – die Wirkung zeigt der Firmenwagen-Rechner.
3. Betriebliche Altersversorgung
Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung ist 2026 bis 8 % der Renten-Beitragsbemessungsgrenze (8.112 € im Jahr) steuerfrei und bis 4 % (4.056 €) zusätzlich sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Der Arbeitgeber muss 15 % Zuschuss zahlen, soweit er Sozialabgaben spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Der Preis: In der Auszahlungsphase sind die Leistungen voll steuerpflichtig und beitragspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner – rechnen Sie die Wirkung auf Ihre spätere Rente mit dem Rentenrechner gegen.
Was nicht funktioniert: die Steuerklasse allein wechseln. Sie verschiebt nur den Zeitpunkt. Echte Ersparnis entsteht ausschließlich über Freibeträge, steuerfreie Bezüge oder eine niedrigere Bemessungsgrundlage.
Häufige Fragen
Wie viel netto bleiben von 3.000 € brutto?
Warum unterscheidet sich mein Nettolohn vom Rechnerergebnis?
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag 2026?
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze und was passiert darüber?
Lohnt sich ein Wechsel der Steuerklasse?
Sind Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld anders zu versteuern?
Wie viel kostet mich ein Arbeitnehmer als Arbeitgeber?
Gilt der Rechner auch für Beamte und Selbstständige?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 11. September 2026Berechnungsschema der Lohnsteuer, Vorsorgepauschale, Steuerklassen V und VI.
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 11. September 2026Grundfreibetrag 12.348 € und Tarifformel für 2026.
- Sozialversicherungsrechengrößen 2026 — Bundesministerium für Arbeit und Soziales · geprüft am 11. September 2026Beitragsbemessungsgrenzen 101.400 € bzw. 69.750 €, Versicherungspflichtgrenze 77.400 €.
- Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung 2026 — Bundesministerium der Finanzen · geprüft am 11. September 2026Amtliches Berechnungsverfahren, auf dem die Rechenlogik beruht.
- § 55 SGB XI – Beitragssatz Pflegeversicherung — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 11. September 2026Zuschlag für Kinderlose 0,6 %, Abschläge je Kind unter 25 Jahren.
Die Ergebnisse dieses Rechners sind unverbindlich und ersetzen keine individuelle Beratung. Rechenstand 2026.
Beispielrechnungen mit festen Werten
- 1.500 € bruttoVollständig gerechnetes Beispiel mit Annahmen und Abzugsdetails
- 2.000 € bruttoVollständig gerechnetes Beispiel mit Annahmen und Abzugsdetails
- 2.500 € bruttoVollständig gerechnetes Beispiel mit Annahmen und Abzugsdetails
- 3.000 € bruttoVollständig gerechnetes Beispiel mit Annahmen und Abzugsdetails
- 3.500 € bruttoVollständig gerechnetes Beispiel mit Annahmen und Abzugsdetails
- 4.000 € bruttoVollständig gerechnetes Beispiel mit Annahmen und Abzugsdetails
- 4.500 € bruttoVollständig gerechnetes Beispiel mit Annahmen und Abzugsdetails
- 5.000 € bruttoVollständig gerechnetes Beispiel mit Annahmen und Abzugsdetails
- 5.500 € bruttoVollständig gerechnetes Beispiel mit Annahmen und Abzugsdetails
- 6.000 € bruttoVollständig gerechnetes Beispiel mit Annahmen und Abzugsdetails
- 7.000 € bruttoVollständig gerechnetes Beispiel mit Annahmen und Abzugsdetails
- 8.000 € bruttoVollständig gerechnetes Beispiel mit Annahmen und Abzugsdetails
- 10.000 € bruttoVollständig gerechnetes Beispiel mit Annahmen und Abzugsdetails
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