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Rechenstand 2026 · Quellen und Annahmen transparent

Deutscher Rechneramtlich gerechnet

Brutto-Netto-Rechner 2026: Wie viel netto bleibt vom Brutto?

Von 3.500 € brutto bleiben in Steuerklasse I ohne Kirchensteuer rund 2.333 € netto – der Rest sind 405,58 € Lohnsteuer und 761,25 € Sozialabgaben. Der Rechner zeigt Ihren Nettolohn 2026 nach § 39b EStG, jede einzelne Abzugsposition, die Arbeitgeberkosten und Ihr Netto in allen sechs Steuerklassen.

Zuletzt aktualisiert am 11. September 2026

Grundfreibetrag 2026

12.348 €

§ 32a EStG, +252 € gegenüber 2025

Sozialabgaben Arbeitnehmer

21,15 %

RV 9,3 + AV 1,3 + KV 8,75 + PV 1,8

BBG Kranken-/Pflegeversicherung

69.750 €

5.812,50 € im Monat

BBG Renten-/Arbeitslosenvers.

101.400 €

8.450 € im Monat, bundeseinheitlich

Einkommen

Steuermerkmale

Zähler laut ELStAM. Mindert nur Soli und Kirchensteuer.

Sozialversicherung

%

Durchschnitt 2026: 2,9 %

0 = kinderlos, dann 0,6 % Zuschlag zur Pflegeversicherung ab 23.

Optional

Eingetragener Freibetrag nach § 39a EStG, z. B. für Pendlerkosten.

Dienstwagen, Jobticket, Sachbezug – erhöht Steuer- und Beitragsbrutto.

Ihr Netto in allen sechs Steuerklassen

Tabelle kann seitlich verschoben werden.

3,50 € Brutto im Monat, 2026, Nordrhein-Westfalen
SteuerklasseSteuernSozialabgabenNetto im Monat
Klasse I0,00 €0,77 €2,73 €
Klasse II0,00 €0,77 €2,73 €
Klasse III0,00 €0,77 €2,73 €
Klasse IV0,00 €0,77 €2,73 €
Klasse V0,00 €0,77 €2,73 €
Klasse VI0,33 €0,77 €2,40 €

Freigrenze statt Freibetrag

Sachbezüge bleiben bis 50 € im Monat steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Ein Cent darüber macht den gesamten Betrag steuerpflichtig. Wie sich ein Dienstwagen auswirkt, zeigt der Firmenwagen-Rechner.

Netto im Monat

2,73 €

3,50 € brutto · Steuerklasse I · 2026

Netto 78 %Steuern 0 %Sozialabgaben 22 %

Steuerlast

0,0 %

Abgabenlast

22,0 %

Netto-Quote

78,0 %

AG-Kosten

4 €

Steuern

Bruttolohn3,50 €
Lohnsteuer− 0,00 €
Solidaritätszuschlag− 0,00 €
Kirchensteuerkeine− 0,00 €

Sozialabgaben

Rentenversicherung9,3 %− 0,33 €
Arbeitslosenversicherung1,3 %− 0,05 €
Krankenversicherung− 0,31 €
Pflegeversicherunginkl. 0,6 % kinderlos− 0,08 €
Nettolohn im Monat2,73 €

Arbeitgeber

Arbeitgeberanteil Sozialversicherung0,76 €
Gesamtkosten des Arbeitsplatzes4,26 €

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1Bruttolohn und Zeitraum eintragenTragen Sie Ihr Bruttogehalt ein und wählen Sie, ob es sich um den Monats- oder den Jahreswert handelt. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld gehören nicht in das Monatsbrutto.
  2. 2Steuermerkmale wählenSteuerklasse, Kinderfreibeträge laut ELStAM, Bundesland und Kirchensteuerpflicht bestimmen die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
  3. 3Sozialversicherung angebenGesetzlich oder privat krankenversichert, kassenindividueller Zusatzbeitrag, Kinder unter 25 Jahren für die Pflegeversicherung und die Rentenversicherungspflicht eintragen.
  4. 4Ergebnis und Steuerklassenvergleich lesenRechts erscheinen Netto, alle Abzüge und die Arbeitgeberkosten. Die Tabelle darunter zeigt dasselbe Brutto in allen sechs Steuerklassen.

Brutto, Netto und was dazwischen liegt

Bruttolohn ist der im Arbeitsvertrag vereinbarte Betrag vor allen Abzügen. Nettolohn ist das, was auf dem Konto ankommt. Dazwischen liegen zwei völlig getrennte Blöcke, die nach unterschiedlichen Regeln berechnet werden:

  • Steuern: Lohnsteuer nach § 39b EStG, Solidaritätszuschlag nach dem SolzG 1995 und – bei Kirchenmitgliedschaft – 8 oder 9 % Kirchensteuer auf die Lohnsteuer.
  • Sozialabgaben: Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie werden grundsätzlich hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen (§ 249 SGB V, § 168 SGB VI, § 346 SGB III, § 58 SGB XI).

Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung beträgt 2026 zusammen 21,15 % des Bruttolohns: 9,3 % Rentenversicherung, 1,3 % Arbeitslosenversicherung, 7,3 % Krankenversicherung plus die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags (durchschnittlich 1,45 %) und 1,8 % Pflegeversicherung. Kinderlose zahlen zusätzlich 0,6 Prozentpunkte Pflegeversicherung, sie kommen also auf 21,75 %.

Der häufigste Irrtum: Viele rechnen die Abgabenquote linear hoch. Das stimmt nicht. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen steigen die Sozialabgaben nicht weiter, die Lohnsteuer dagegen schon – die Grenzbelastung schwankt deshalb über das Einkommen hinweg stark. Wer zwei Bruttowerte vergleichen möchte, kann beide nacheinander mit dem Brutto-Netto-Rechner berechnen.

Wie die Lohnsteuer berechnet wird (§ 39b EStG)

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Der Arbeitgeber hochrechnet Ihren laufenden Arbeitslohn auf ein Jahr und wendet darauf den Tarif des § 32a EStG an. Vorher werden vom Jahresbruttolohn abgezogen:

AbzugBetrag 2026Rechtsgrundlage
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG
Sonderausgaben-Pauschbetrag36 € (72 € in Klasse III)§ 10c EStG
Vorsorgepauschaleindividuell, siehe unten§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG
Entlastungsbetrag Alleinerziehende (Klasse II)4.260 €§ 24b EStG
Freibetrag aus der Lohnsteuerermäßigungindividuell§ 39a EStG

Die Vorsorgepauschale

Die Vorsorgepauschale bildet Ihre Vorsorgeaufwendungen pauschal ab. Sie besteht aus dem Teilbetrag für die Rentenversicherung (seit 2023 volle 50 % von 18,6 % = 9,3 % des Bruttolohns bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und dem Teilbetrag für Kranken- und Pflegeversicherung. Für den Krankenversicherungsteil wird der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % hälftig plus der halbe Zusatzbeitrag angesetzt – nicht der allgemeine Satz von 14,6 %. Mindestens wird die Mindestvorsorgepauschale von 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 € (3.000 € in Steuerklasse III) berücksichtigt.

Auf das so ermittelte zu versteuernde Einkommen wird der Tarif angewendet: Bis 12.348 € fällt keine Steuer an, danach steigt der Grenzsteuersatz von 14 % bis 42 % ab 69.879 € und 45 % ab 277.826 € (§ 32a Abs. 1 EStG in der Fassung für 2026). Die Details des Tarifs zeigt der Einkommensteuer-Rechner, die reine Lohnsteuer der Lohnsteuer-Rechner.

Solidaritätszuschlag

Der Soli entfällt für die allermeisten Arbeitnehmer. Er wird erst fällig, wenn die Jahreslohnsteuer die Freigrenze von 20.350 € (Einzelveranlagung, 2026) übersteigt. In der anschließenden Milderungszone werden 11,9 % des übersteigenden Betrags erhoben, erst weit darüber die vollen 5,5 %. Bei 3.500 € Monatsbrutto in Steuerklasse I fällt daher 0,00 € Soli an.

Die sechs Steuerklassen im Vergleich

Die Steuerklasse ändert nichts an der Jahressteuerschuld – sie verteilt nur, wann Sie zahlen. Wer zu viel Lohnsteuer einbehalten bekommt, holt sie über die Einkommensteuererklärung zurück.

KlasseFür wenMerkmal
Iledig, verwitwet, geschiedenGrundtarif, voller Grundfreibetrag
IIAlleinerziehende mit Kindergeldanspruchzusätzlich 4.260 € Entlastungsbetrag (§ 24b EStG)
IIIverheiratet, Partner in Klasse V oder ohne Einkommendoppelter Grundfreibetrag, niedrigste Abzüge
IVverheiratet, beide verdienen ähnlichwie Klasse I je Partner
Vverheiratet, Partner in Klasse IIIkein Grundfreibetrag, höchste laufende Belastung
VIzweites und jedes weitere Dienstverhältniskeine Pauschbeträge, nur Vorsorgepauschale

Die Kombination III/V lohnt sich, wenn ein Partner deutlich mehr verdient – als Faustregel ab einem Verhältnis von etwa 60:40. Sie führt aber fast immer zu einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG und damit häufig zu einer Nachzahlung. Die Alternative ist das Faktorverfahren der Klasse IV nach § 39f EStG: Es verteilt die Steuer schon im laufenden Jahr im Verhältnis der Bruttolöhne. Welche Kombination in Ihrem Fall günstiger ist, prüft der Steuerklassen-Rechner.

Häufiger Fehler bei Klasse V: Weil dort kein Grundfreibetrag berücksichtigt wird, ist der Nettolohn des Zweitverdieners auffällig niedrig. Das ist keine höhere Steuer, sondern nur eine Vorauszahlung für den Partner in Klasse III. Die Tabelle im Rechner zeigt beide Effekte für Ihr konkretes Brutto.

Beitragssätze und Bemessungsgrenzen 2026

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung des BMAS festgelegt und sind seit 2025 bundeseinheitlich – die Unterscheidung West/Ost ist entfallen.

ZweigSatz gesamtAnteil ArbeitnehmerBemessungsgrenze 2026
Rentenversicherung18,6 %9,3 %101.400 € / 8.450 € mtl.
Arbeitslosenversicherung2,6 %1,3 %101.400 € / 8.450 € mtl.
Krankenversicherung allgemein14,6 %7,3 %69.750 € / 5.812,50 € mtl.
Zusatzbeitrag (Durchschnitt)2,9 %1,45 %69.750 € / 5.812,50 € mtl.
Pflegeversicherung3,6 %1,8 %69.750 € / 5.812,50 € mtl.
Zuschlag für Kinderlose ab 230,6 %0,6 % (allein)69.750 € / 5.812,50 € mtl.

Drei Sonderregeln, die viele Rechner unterschlagen:

  • Abschlag für Eltern: Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sinkt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung um je 0,25 Prozentpunkte, maximal um 1,0 Punkte beim fünften Kind (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
  • Sachsen: Weil der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten blieb, trägt dort der Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte mehr Pflegeversicherung als der Arbeitgeber.
  • Versicherungspflichtgrenze: Erst ab einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt von 77.400 € (2026) ist der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag streut 2026 real zwischen etwa 1,8 % und 4,4 %. Bei 5.000 € Brutto bedeutet ein um einen Prozentpunkt niedrigerer Zusatzbeitrag rund 25 € mehr netto im Monat – ein Kassenwechsel ist damit oft wirksamer als jede Steueroptimierung.

Was sich 2026 gegenüber 2025 geändert hat

Größe20252026
Grundfreibetrag12.096 €12.348 €
Kinderfreibetrag inkl. BEA9.600 €9.756 €
Kindergeld je Kind255 €259 €
BBG Renten-/Arbeitslosenversicherung96.600 €101.400 €
BBG Kranken-/Pflegeversicherung66.150 €69.750 €
Versicherungspflichtgrenze (JAEG)73.800 €77.400 €
durchschnittlicher Zusatzbeitrag GKV2,5 %2,9 %
Soli-Freigrenze (Lohnsteuer, einzeln)19.950 €20.350 €
Gesetzlicher Mindestlohn12,82 €13,90 €
Minijob-Grenze556 €603 €

Unterm Strich stehen sich zwei Bewegungen gegenüber: Der angehobene Grundfreibetrag und die verschobenen Tarifeckwerte entlasten, die deutlich gestiegenen Bemessungsgrenzen und der um 0,4 Punkte höhere Zusatzbeitrag belasten. Wer über den alten Grenzen von 2025 verdient, hat trotz Tarifanpassung real weniger netto als im Vorjahr – bei 8.000 € Monatsbrutto sind es rund 40 € mehr Sozialabgaben pro Monat allein aus der angehobenen Renten-BBG.

Rechenbeispiel (3.500 € Brutto, Steuerklasse I, Nordrhein-Westfalen, kinderlos, kein Kirchensteuerabzug, Zusatzbeitrag 2,9 %):

  • Lohnsteuer: 405,58 €
  • Solidaritätszuschlag: 0,00 € (Jahreslohnsteuer 4.867 € liegt unter der Freigrenze von 20.350 €)
  • Rentenversicherung 9,3 %: 325,50 €
  • Arbeitslosenversicherung 1,3 %: 45,50 €
  • Krankenversicherung 8,75 %: 306,25 €
  • Pflegeversicherung 2,4 % (kinderlos): 84,00 €
  • Netto: 2.333,17 € – Abgabenquote 33,3 %
  • Kosten für den Arbeitgeber: 4.245,50 € inklusive 745,50 € Arbeitgeberanteil

Mehr netto vom brutto: die legalen Hebel

Wer sein Netto erhöhen will, hat drei Ansatzpunkte: den Lohnsteuerabzug vorziehen, steuerfreie Gehaltsbestandteile nutzen oder Bruttolohn in Vorsorge umwandeln.

1. Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen (§ 39a EStG)

Werbungskosten über 1.230 €, Kinderbetreuungskosten, Handwerkerleistungen oder Unterhaltszahlungen können als Lohnsteuer-Freibetrag in den ELStAM hinterlegt werden. Der Antrag lohnt sich ab einer Antragsgrenze von 600 € im Jahr und wirkt sofort im Monatsbrutto statt erst mit der Steuererklärung. Wer 30 km einfach zur Arbeit pendelt, kommt mit der Entfernungspauschale bei 220 Arbeitstagen auf 2.508 € und damit über den Pauschbetrag.

2. Steuerfreie und pauschal besteuerte Sachbezüge

  • Sachbezugsfreigrenze 50 € monatlich (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG): Tankkarte, Gutschein oder Sachleistung bleiben bis 50 € im Monat komplett steuer- und beitragsfrei. Wird die Grenze um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.
  • Aufmerksamkeiten bis 60 € zu persönlichen Anlässen (R 19.6 LStR), mehrfach im Jahr möglich.
  • Kindergartenzuschuss für nicht schulpflichtige Kinder: unbegrenzt steuerfrei, wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt (§ 3 Nr. 33 EStG).
  • Jobrad: Dienstrad-Leasing per Entgeltumwandlung wird nur mit 0,25 % des Listenpreises versteuert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG); ein zusätzlich überlassenes Rad ist nach § 3 Nr. 37 EStG ganz steuerfrei.
  • Dienstwagen: Elektrofahrzeuge werden mit 0,25 % statt 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt – die Wirkung zeigt der Firmenwagen-Rechner.

3. Betriebliche Altersversorgung

Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung ist 2026 bis 8 % der Renten-Beitragsbemessungsgrenze (8.112 € im Jahr) steuerfrei und bis 4 % (4.056 €) zusätzlich sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Der Arbeitgeber muss 15 % Zuschuss zahlen, soweit er Sozialabgaben spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Der Preis: In der Auszahlungsphase sind die Leistungen voll steuerpflichtig und beitragspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner – rechnen Sie die Wirkung auf Ihre spätere Rente mit dem Rentenrechner gegen.

Was nicht funktioniert: die Steuerklasse allein wechseln. Sie verschiebt nur den Zeitpunkt. Echte Ersparnis entsteht ausschließlich über Freibeträge, steuerfreie Bezüge oder eine niedrigere Bemessungsgrundlage.

Häufige Fragen

Wie viel netto bleiben von 3.000 € brutto?
In Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer, kinderlos und mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 % bleiben 2026 rund 2.054 € netto. Abgezogen werden 293,25 € Lohnsteuer und 652,50 € Sozialabgaben. In Steuerklasse III sind es rund 2.290 €, in Steuerklasse V nur etwa 1.740 €.
Warum unterscheidet sich mein Nettolohn vom Rechnerergebnis?
Die häufigsten Gründe: ein vom Durchschnitt abweichender Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse, ein eingetragener Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag in den ELStAM, geldwerte Vorteile wie Dienstwagen oder Jobticket, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sowie Einmalzahlungen, die nach der Jahrestabelle abgerechnet werden.
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag 2026?
Der Soli beträgt weiterhin 5,5 % der Lohn- bzw. Einkommensteuer, wird aber erst oberhalb einer Jahreslohnsteuer von 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung) erhoben. In der Milderungszone werden 11,9 % des die Freigrenze übersteigenden Betrags angesetzt. Rund 90 % der Steuerzahler zahlen keinen Soli mehr.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze und was passiert darüber?
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze werden Sozialabgaben erhoben, darüber nicht. 2026 liegt sie bei 101.400 € im Jahr für Renten- und Arbeitslosenversicherung und bei 69.750 € für Kranken- und Pflegeversicherung. Jeder Euro über der Grenze ist sozialabgabenfrei, aber weiterhin voll lohnsteuerpflichtig – die Nettoquote steigt dort spürbar an.
Lohnt sich ein Wechsel der Steuerklasse?
Für die Jahressteuer nicht – sie ändert sich durch die Steuerklasse nicht. Ein Wechsel wirkt nur auf die monatliche Liquidität und auf Lohnersatzleistungen: Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld richten sich nach dem Nettolohn. Wer Elterngeld plant, sollte die Klasse spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes wechseln.
Sind Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld anders zu versteuern?
Ja. Einmalzahlungen sind sonstige Bezüge und werden nach § 39b Abs. 3 EStG über die Jahreslohnsteuertabelle abgerechnet. Dadurch greift der volle Grenzsteuersatz, der Abzug wirkt überproportional hoch. Sozialversicherungsrechtlich gilt die anteilige Jahres-Bemessungsgrenze, sodass bei höheren Einkommen oft gar keine Beiträge mehr anfallen.
Wie viel kostet mich ein Arbeitnehmer als Arbeitgeber?
Etwa 21 % über dem Bruttolohn: Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von rund 20,8 % plus 0,15 % Insolvenzgeldumlage, dazu U1/U2-Umlagen und der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Bei 3.500 € Brutto sind es 4.245,50 € allein an Lohn und Arbeitgeberanteil – die vollständige Rechnung liefert der Arbeitgeberkosten-Rechner.
Gilt der Rechner auch für Beamte und Selbstständige?
Nein. Beamte zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge, sondern sind beihilfeberechtigt und privat versichert; Selbstständige leisten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer statt Lohnsteuer. Für beide Gruppen ist der Einkommensteuer-Rechner die richtige Grundlage.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Die Ergebnisse dieses Rechners sind unverbindlich und ersetzen keine individuelle Beratung. Rechenstand 2026.

Beispielrechnungen mit festen Werten

Netto-Brutto-RechnerGeben Sie Ihren gewünschten Nettolohn ein; der Rechner sucht mit der vollständigen Lohnsteuer- und Sozialabgabenberechnung das dazu passende Brutto. Das Ergebnis ist eine belastbare Näherung für 2026, kann aber wegen individueller ELStAM und der Rundung einer echten Lohnabrechnung leicht abweichen.Rechner öffnenLohnsteuerBerechnen Sie den monatlichen Lohnsteuerabzug 2026 nach dem amtlichen Programmablaufplan. Der Rechner zeigt neben Netto und Sozialabgaben alle wesentlichen Zwischenwerte vom hochgerechneten Jahreslohn bis zur Bemessung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.Rechner öffnenSteuerklassenVergleichen Sie für zwei Jahresgehälter die Kombinationen III/V, IV/IV und IV mit Faktor. Sie sehen das Monatsnetto beider Personen, das gemeinsame Netto und einen vereinfachten Saldo zur voraussichtlichen Splittingsteuer.Rechner öffnenStundenlohn-RechnerRechnen Sie Monatslohn und Stundenlohn in beide Richtungen um. Der Rechner zeigt die Durchschnittsmethode mit 52 ÷ 12 = 4,333 Wochen, eine Vergleichsrechnung über tatsächliche Arbeitstage und den Netto-Stundenlohn nach der Lohnabrechnung 2026.Rechner öffnenArbeitgeberkostenBerechnen Sie die monatlichen und jährlichen Arbeitgeberkosten aus Bruttolohn, gesetzlichen Arbeitgeberanteilen, U1/U2/U3, Berufsgenossenschaft, Sonderzahlungen und Ersatzkosten für Ausfallzeiten. Der Kostenfaktor setzt den gesamten Aufwand ins Verhältnis zum geschätzten Arbeitnehmer-Netto.Rechner öffnenEinkommensteuerBerechnen Sie die Einkommensteuer 2026 aus Ihren Einkünften und Abzügen. Der Rechner zeigt jeden Schritt bis zum zu versteuernden Einkommen sowie Grund- oder Splittingtarif, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Grenz- und Durchschnittssteuersatz.Rechner öffnen

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