Pendlerpauschale-Rechner: 0,38 € ab Kilometer 1
Amtlich geprüft: 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 € ab dem ersten vollen Kilometer. Berechnen Sie Arbeitstage mal einfache Strecke, den 4.500-€-Deckel für andere Verkehrsmittel und die zusätzliche Wirkung über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026
Satz 2026
0,38 €/km
ab dem 1. Kilometer
Strecke
einfach
nicht Hin- und Rückweg
Andere Verkehrsmittel
max. 4.500 €
grundsätzlich
Dienstreise Pkw
0,30 €/km
gefahrene Kilometer
Amtlich geprüft: 0,38 € ab Kilometer 1
Arbeitsweg
Deckel bei anderen Verkehrsmitteln
Entfernungspauschale 2026
2.090,00 €
0,38 € ab dem ersten vollen Kilometer · einfache Strecke
Werbungskosten gesamt
2.090,00 €
Über Pauschbetrag
860,00 €
Steuerersparnis
258,00 €
Grenzsteuersatz
30,0 %
Steuererklärung
Nur zum Vergleich: Dienstreise
So nutzen Sie den Rechner
- 1Einfache Entfernung messenGeben Sie die vollen Kilometer der kürzesten Straßenverbindung zur ersten Tätigkeitsstätte ein.
- 2Tage und Verkehrsmittel wählenErfassen Sie nur tatsächliche Arbeitstage an dieser Tätigkeitsstätte und das überwiegend genutzte Verkehrsmittel.
- 3Steuerwirkung einordnenAddieren Sie weitere Werbungskosten und nutzen Sie Ihren Grenzsteuersatz für die geschätzte Ersparnis über 1.230 €.
Seit 2026: 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer
Die zentrale Änderung ist amtlich eindeutig: Für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind 2026 pauschal 0,38 € anzusetzen. Die frühere Staffel von 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € ab Kilometer 21 gilt für 2025, aber nicht mehr für 2026. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG enthält den neuen Satz.
Bei 25 Kilometern einfacher Entfernung und 220 Tagen ergibt sich 25 × 220 × 0,38 € = 2.090 €. Bei acht Kilometern sind es 8 × 220 × 0,38 € = 668,80 €. Die Erhöhung wirkt also auch auf Arbeitswege unter zehn oder unter 21 Kilometern.
Es zählen volle Kilometer. Eine Entfernung von 12,8 Kilometern wird grundsätzlich mit zwölf Kilometern angesetzt. Maßgeblich ist regelmäßig die kürzeste benutzbare Straßenverbindung. Eine längere Verbindung kann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Luftlinie oder täglicher Tachostand sind nicht automatisch maßgeblich.
Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig. Sie kann auch für Bahn, Fahrrad, Motorrad, Mitfahrten oder Fußwege gelten. Sie ersetzt grundsätzlich die tatsächlichen Kosten des Wegs zur ersten Tätigkeitsstätte. Unfallkosten können nach Verwaltungsauffassung unter Umständen zusätzlich zu prüfen sein.
Nur die einfache Strecke und nur tatsächliche Arbeitstage
Für jeden Arbeitstag wird die einfache Entfernung einmal angesetzt. Hin- und Rückweg werden nicht addiert. Wer 20 Kilometer zur Arbeit und 20 Kilometer zurückfährt, trägt 20 Kilometer ein, nicht 40. Die Pauschale vergütet den Entfernungskilometer, während die Reisekostenpauschale gefahrene Kilometer betrachtet.
Geben Sie nur Tage ein, an denen Sie die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht haben. Urlaub, Krankheit, Wochenende, Dienstreise ohne Besuch der Tätigkeitsstätte und reine Homeoffice-Tage zählen nicht. Bei einer Fünftagewoche sind 220 bis 230 Tage oft eine Plausibilitätsgröße, aber keine automatisch zulässige Zahl. Kalender, Arbeitgeberbescheinigungen und Abwesenheiten sind maßgeblich.
Wird die Tätigkeitsstätte an einem Tag mehrfach aufgesucht, ist die Entfernungspauschale grundsätzlich nur einmal anzusetzen. Bei mehreren Wohnungen oder mehreren Tätigkeitsstätten gelten Zuordnungs- und Höchstregeln. Sammelpunkte und weiträumige Tätigkeitsgebiete können nach besonderen Vorschriften behandelt werden.
Homeoffice-Tagespauschale und Entfernungspauschale dürfen für denselben Tag grundsätzlich nicht nebeneinander für denselben Arbeitsweg beansprucht werden. Ausnahmen können entstehen, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und am selben Tag zusätzlich die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Eine genaue Tagesdokumentation verhindert Doppelzählungen.
4.500-Euro-Höchstbetrag und öffentliche Verkehrsmittel
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt. Der Höchstbetrag gilt jedoch nicht, soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen verwendet wird. Im Tool wählen Sie deshalb „Pkw“ für eine ungekappte Entfernungspauschale oder „andere“ für die grundsätzliche Begrenzung.
Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können tatsächlich höhere Aufwendungen statt der auf 4.500 € begrenzten Pauschale berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Kosten nachgewiesen sind. Monats- und Jahrestickets, Arbeitgeberzuschüsse und steuerfreie Erstattungen müssen dabei korrekt einbezogen werden. Das Tool berechnet nur die Pauschalvariante.
Fahrgemeinschaften behandeln Fahrer und Mitfahrer getrennt. Der Fahrer kann für die Tage mit eigenem oder überlassenem Pkw von der Ausnahme vom Höchstbetrag profitieren. Für Mitfahrtage gilt grundsätzlich der Höchstbetrag. Wechseln die Rollen im Jahr, sollte die Berechnung nach Tagen aufgeteilt werden.
Flugstrecken und bestimmte steuerfreie Sammelbeförderungen folgen Sonderregeln. Menschen mit bestimmten Behinderungsmerkmalen können anstelle der Entfernungspauschale tatsächliche Kosten oder andere Pauschalen geltend machen. Diese Varianten sind nicht im Standardschalter enthalten.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag und echte Steuerersparnis
Die berechnete Entfernungspauschale wird nicht direkt vom Steuerbetrag abgezogen. Sie gehört zu den Werbungskosten. Arbeitnehmer erhalten ohnehin 1.230 € Pauschbetrag, selbst ohne Nachweis einzelner Kosten. Ein zusätzlicher steuerlicher Effekt entsteht deshalb erst, soweit alle Werbungskosten zusammen diesen Betrag übersteigen.
Beispiel: Die Entfernungspauschale beträgt 2.090 €, weitere Arbeitsmittel 300 €. Zusammen sind das 2.390 €. Gegenüber dem Pauschbetrag entstehen 1.160 € zusätzlicher Abzug. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % sinkt die Einkommensteuer überschlägig um 348 €. Die Auszahlung beträgt also nicht 2.090 €.
Hat eine Person neben 700 € Entfernungspauschale nur 200 € weitere Werbungskosten, bleibt die Summe unter 1.230 €. Die Pauschale ist zwar rechnerisch vorhanden, führt aber gegenüber dem automatisch angesetzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu keiner zusätzlichen Steuerersparnis. Das Ergebnisfeld „über Pauschbetrag“ macht dies sichtbar.
Der Grenzsteuersatz ist die ungefähre Belastung des nächsten zusätzlichen Euro. Wegen Tarifrundung, Soli und Kirchensteuer kann die tatsächliche Bescheidwirkung leicht abweichen. Den aktuellen Grenzsatz können Sie aus dem Einkommensteuer-Rechner übernehmen.
Dienstreise ist nicht Pendeln
Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale berechnet: einfache Strecke mal Arbeitstage mal 0,38 € im Jahr 2026. Berufliche Auswärtstätigkeiten sind Reisekosten. Bei Nutzung des eigenen Pkw können dafür pauschal 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Hin- und Rückfahrt zählen dort beide.
Bei 25 Kilometern Entfernung sind das für einen Pendeltag 25 × 0,38 € = 9,50 €. Eine Dienstreise zu einem 25 Kilometer entfernten Kunden mit Rückfahrt umfasst 50 gefahrene Kilometer und ergibt 50 × 0,30 € = 15 €. Der Toolvergleich zeigt diese Mathematik, entscheidet aber nicht, ob ein Ort erste Tätigkeitsstätte oder Auswärtstätigkeit ist.
Die erste Tätigkeitsstätte wird vorrangig durch dauerhafte arbeitsrechtliche Zuordnung bestimmt. Ohne eindeutige Zuordnung greifen quantitative Kriterien. Pro Dienstverhältnis kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen. Kundenorte, wechselnde Baustellen und weiträumige Gebiete benötigen eine genaue Prüfung.
Arbeitgeber können Reisekosten steuerfrei erstatten, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Steuerfreie Erstattungen reduzieren einen eigenen Werbungskostenabzug. Die Entfernungspauschale kann ebenfalls durch bestimmte steuerfreie oder pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen beeinflusst werden.
Nachweise und typische Fehler in der Steuererklärung
Der häufigste Fehler ist die Verdopplung von Hin- und Rückweg. Danach folgen zu viele Arbeitstage, die Anwendung der alten 0,30/0,38-Staffel auf 2026 und die Annahme, das Finanzamt erstatte die Pauschale vollständig. Der Rechner begegnet allen vier Punkten mit separaten Ergebniszeilen.
Dokumentieren Sie Anschrift der ersten Tätigkeitsstätte, Entfernung, Arbeitstage und längere Abwesenheiten. Bei einer verkehrsgünstigeren längeren Route helfen Streckenvergleich und nachvollziehbare Zeitersparnis. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln sollten Tickets und Arbeitgebererstattungen aufbewahrt werden.
Für 2025 müssen Sie weiterhin 0,30 € für die ersten 20 und 0,38 € ab dem 21. Kilometer rechnen. Dieses Tool ist ausdrücklich auf 2026 voreingestellt. Steuererklärungen mehrerer Jahre dürfen nicht mit demselben Satz kopiert werden. Die amtliche Quelle ist die jeweils für den Veranlagungszeitraum geltende Fassung des § 9 EStG.
Weitere Werbungskosten wie Arbeitsmittel, Fortbildung und berufliche Versicherungen erhöhen die Gesamtsumme. Die Entfernungspauschale ist daher ein Baustein, keine separate Erstattung. Übertragen Sie das Ergebnis zusammen mit den tatsächlichen Tagen in die Anlage N oder die entsprechende elektronische Erklärung.
Mehrere Arbeitsorte und wechselnde Verkehrsmittel
Wer im Jahr den Arbeitgeber oder die erste Tätigkeitsstätte wechselt, teilt die Rechnung nach Zeiträumen auf. Für jede Strecke werden die tatsächlichen Tage und vollen Kilometer berechnet. Die Summen können anschließend als Werbungskosten zusammengeführt werden. Ein einfacher Jahresdurchschnitt verschleiert längere Unterbrechungen.
Bei wechselnden Verkehrsmitteln sollten Pkw-Tage und andere Tage getrennt erfasst werden. So lässt sich der 4.500-€-Höchstbetrag richtig anwenden. Park-and-Ride-Strecken, Fahrgemeinschaften und einzelne Bahnphasen können zusätzliche Aufteilungen erfordern. Tatsächliche höhere ÖPNV-Kosten werden anhand von Tickets geprüft.
Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, können Fahrten zu wechselnden Einsatzorten Reisekosten sein. Eine arbeitsvertragliche Bezeichnung allein entscheidet nicht immer; dauerhafte Zuordnung und gesetzliche Kriterien sind maßgeblich. Die steuerliche Behandlung kann dadurch erheblich günstiger oder ungünstiger ausfallen.
Der Toolvergleich mit der Dienstreisepauschale ist deshalb eine Rechenillustration. Er darf nicht als Wahlrecht verstanden werden. Ob Entfernungspauschale oder Reisekosten gelten, folgt der tatsächlichen Tätigkeit und Zuordnung. Bei Außendienst, Zeitarbeit, Bau- oder Pflegetätigkeit lohnt eine genaue Prüfung.
Bei einer doppelten Haushaltsführung kann eine wöchentliche Familienheimfahrt mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Tägliche Fahrten zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte folgen ebenfalls den normalen Entfernungsregeln. Unterkunftskosten, Verpflegung in den ersten drei Monaten und Umzugskosten sind getrennte Positionen und gehören nicht in die Kilometerangabe.
Steuerfreie Jobtickets und pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse können auf die Entfernungspauschale anzurechnen sein. Prüfen Sie die Lohnsteuerbescheinigung, bevor Sie den vollen Toolwert übernehmen. Der rechnerische Kilometerbetrag bleibt korrekt, doch der verbleibende eigene Werbungskostenabzug kann durch Arbeitgeberleistungen kleiner sein.
Häufige Fragen
Gilt 2026 wirklich 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer?
Darf ich Hin- und Rückweg ansetzen?
Gilt der Satz auch unter zehn Kilometern?
Wie viele Arbeitstage darf ich ansetzen?
Wann gilt der Höchstbetrag von 4.500 Euro?
Was ist der Unterschied zur Dienstreise?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 9 EStG – Entfernungspauschale — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 20262026: 0,38 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung.
- Lohnsteuer-Handbuch 2026 – Reisekosten — Bundesministerium der Finanzen · geprüft am 12. September 2026
- Steuerliche Änderungen 2026 — Bundesministerium der Finanzen · geprüft am 12. September 2026
Die Rechnung ersetzt nicht die Prüfung von erster Tätigkeitsstätte, tatsächlichen Tagen und Arbeitgebererstattungen.
Passende Rechner
Mehr aus dieser Kategorie: Alle Rechner in Steuern & Abgaben