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Rechenstand 2026 · Quellen und Annahmen transparent

Deutscher Rechneramtlich gerechnet

Steuerklassen-Rechner für Ehepaare 2026

Vergleichen Sie für zwei Jahresgehälter die Kombinationen III/V, IV/IV und IV mit Faktor. Sie sehen das Monatsnetto beider Personen, das gemeinsame Netto und einen vereinfachten Saldo zur voraussichtlichen Splittingsteuer.

Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026

Standard nach Heirat

IV / IV

automatisch gebildet

Alternative

III / V

gemeinsamer Antrag

Präziser Abzug

IV / IV + Faktor

§ 39f EStG

Endgültige Steuer

identisch

bei gleichem Veranlagungssachverhalt

Jahresarbeitslohn

Der Vergleich betrifft den Lohnsteuerabzug

Die endgültige gemeinsame Einkommensteuer entsteht erst mit der Veranlagung. Ein höheres Monatsnetto kann daher mit einer Nachzahlung einhergehen; der angezeigte Saldo ist eine vereinfachte Jahresprognose.

Höchster laufender gemeinsamer Nettolohn

5.032,08 €

III / V · monatliche Näherung

Faktor

1,000

Jahressteuer Splitting

16.854,00 €

Tabelle kann seitlich verschoben werden.

KombinationNetto Person ANetto Person BGemeinsamSaldo Veranlagung
III / V3.532,83 €1.499,25 €5.032,08 €-6.274,00 €
IV / IV3.149,92 €1.780,08 €4.930,00 €-5.049,00 €
IV / IV Faktor 1,0003.149,92 €1.780,08 €4.930,00 €-5.049,00 €

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1Beide Jahreslöhne eingebenNutzen Sie die voraussichtlichen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslöhne des ganzen Jahres.
  2. 2Varianten vergleichenLesen Sie Monatsnetto je Person, gemeinsame Auszahlung und den geschätzten Veranlagungssaldo nebeneinander.
  3. 3Liquidität entscheidenWählen Sie nach passendem laufendem Abzug und fairer Verteilung; die endgültige Steuer wird durch die Klasse nicht gesenkt.

III/V, IV/IV und IV mit Faktor im direkten Vergleich

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner mit Arbeitslohn werden nach der Heirat grundsätzlich in Steuerklasse IV eingeordnet. Beide Arbeitgeber rechnen dann wie bei einem einzelnen Arbeitnehmer nach dem Grundtarif ab. Die Kombination IV/IV passt bei ähnlich hohen Gehältern häufig recht gut. Bei stark unterschiedlichen Löhnen kann die Summe der laufenden Lohnsteuer über der späteren Splittingsteuer liegen; der Ausgleich kommt dann mit dem Steuerbescheid.

Auf gemeinsamen Antrag ist nach geltendem Recht auch III/V möglich. Der Partner in III erhält im Abzug die Wirkung des Splittingtarifs, während V nach einer besonderen, höheren Abzugsformel besteuert wird. Das kann das gemeinsame Monatsnetto erhöhen, verlagert aber einen großen Teil des Abzugs auf die Person in V. Die Kombination ist auf eine bestimmte Lohnverteilung zugeschnitten und kann bei Abweichungen eine Nachzahlung erzeugen.

IV mit Faktor verteilt die voraussichtliche Splittingwirkung anhand beider Arbeitslöhne. Das Finanzamt berechnet einen Faktor Y:X mit drei Nachkommastellen. Y ist die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer, X die Summe der Lohnsteuer bei IV/IV. Ist der Faktor kleiner als eins, multiplizieren Arbeitgeber die jeweilige Lohnsteuer der Klasse IV damit. Beide Personen profitieren proportional.

Die Vergleichstabelle verwendet dieselbe 2026-Payroll-Engine für alle Varianten. Sie zeigt Netto nach Steuern und Sozialabgaben. Der Saldo „Veranlagung“ vergleicht die summierte Lohnsteuer vereinfachend mit einer Splittingtarifsteuer. Positive Werte bedeuten eher einbehaltene Mehrsteuer, negative Werte eher eine mögliche Nachzahlung. Andere Einkünfte und Abzüge sind nicht enthalten.

Welche Steuerklasse ist am besten?

„Am besten“ kann drei verschiedene Ziele meinen. Wer das höchste gemeinsame Monatsnetto sucht, bevorzugt möglicherweise III/V. Wer die Belastung gleichmäßiger zwischen beiden Personen verteilen möchte, findet IV/IV oder IV mit Faktor häufig passender. Wer eine größere Nachzahlung vermeiden will, sollte den laufenden Abzug möglichst nah an die erwartete Jahressteuer bringen.

Die endgültige Einkommensteuer eines zusammen veranlagten Paars wird nach dem gemeinsamen zvE und dem Splittingtarif berechnet. Sie hängt nicht davon ab, ob während des Jahres III/V oder IV/IV verwendet wurde. Steuerklassen steuern den Vorschuss. Ein vermeintlicher Steuervorteil von III ist daher meist ein Liquiditätsvorteil, dem eine geringere Erstattung oder höhere Nachzahlung gegenübersteht.

Bei gleich hohen Arbeitslöhnen ist IV/IV logisch, weil jeder Abzug den eigenen Anteil annähert. Bei einer Verteilung von ungefähr 60 zu 40 kann auch IV/IV noch passen; alte Faustregeln ersetzen keine Berechnung. Bei sehr ungleichem Einkommen kann IV mit Faktor die gemeinsame Belastung genauer treffen als starre Klassen. Der Faktor reagiert auf die eingegebenen voraussichtlichen Löhne.

Auch persönliche Leistungen können vom laufenden Netto abhängen. Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld folgen jeweils eigenen Bemessungsregeln und Zeiträumen. Ein Wechsel allein zur Leistungsoptimierung sollte deshalb früh und anhand der konkreten gesetzlichen Fristen geprüft werden. Der Rechner bewertet ausschließlich den Lohnsteuer- und Nettoeffekt 2026.

Warum Steuerklasse III und V zu Nachzahlungen führen kann

Die Kombination III/V unterstellt bei der Aufteilung des Abzugs eine bestimmte Relation der Arbeitslöhne. Verdient die Person in V mehr als erwartet oder ändern sich die Gehälter, kann die zusammengerechnete Lohnsteuer zu niedrig sein. Dasselbe gilt bei zusätzlichen Einkünften, Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt oder parallelen Arbeitgebern. Im Bescheid wird dann die vollständige Jahreslage nachgeholt.

Eine Nachzahlung ist kein zusätzlicher Strafbetrag. Sie ist die Differenz zwischen endgültiger Steuer und Vorauszahlungen. Problematisch wird sie vor allem für die Liquiditätsplanung. Paare sollten bei III/V deshalb nicht das gesamte höhere Monatsnetto als dauerhafte Steuerersparnis betrachten. Eine Rücklage kann sinnvoll sein, wenn der Rechner einen negativen Saldo anzeigt.

Bei III/V besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben. Auch IV mit Faktor führt regelmäßig zur Pflichtveranlagung. Das Finanzamt kann nach einer Nachzahlung Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Folgejahre festsetzen. Diese kommen zusätzlich zum Lohnsteuerabzug, reduzieren aber den späteren Saldo.

Der dargestellte Veranlagungssaldo ist bewusst eine Näherung. Die verwendete gemeinsame Tarifsteuer zieht pauschal zwei Arbeitnehmer-Pauschbeträge ab, kennt jedoch weder konkrete Vorsorgeaufwendungen noch Sonderausgaben. Für eine breitere Schätzung mit Werbungskosten steht der Steuererstattung-Rechner bereit.

So funktioniert das Faktorverfahren nach § 39f EStG

Das Faktorverfahren beginnt mit einer Prognose der Arbeitslöhne beider Partner. Daraus ermittelt das Finanzamt die voraussichtliche Einkommensteuer nach Splitting und die Summe der Lohnsteuer in IV/IV. Der Quotient wird auf drei Nachkommastellen ohne Aufrundung gebildet und als Faktor in den ELStAM gespeichert. Ein Faktor größer als eins wird nicht verwendet.

Beispielhaft ergibt eine erwartete gemeinsame Steuer Y von 14.000 € und eine IV/IV-Lohnsteuer X von 16.000 € den Faktor 0,875. Verdient Person A mehr, ist auch ihre Ausgangslohnsteuer IV höher; die proportionale Minderung fällt bei ihr absolut größer aus. Anders als III/V nutzt das Verfahren aber für beide Partner dieselbe Klasse IV und denselben Faktor.

Ein Faktor gilt für den beantragten Zeitraum und sollte angepasst werden, wenn sich Arbeitslöhne stark ändern. Ein neuer Job, Teilzeit, Elternzeit oder längere Lohnersatzleistung kann die Prognose überholen. Die gesetzliche Berechnung kann weitere Abzugsbeträge berücksichtigen, die in der schnellen Gegenüberstellung nicht eingegeben werden.

Der Rechner ruft die gemeinsame Faktorlogik der Payroll-Engine auf. Er rundet den Faktor wie § 39f vorgesehen auf drei Stellen nach unten. Die Nettozahlen bleiben Schätzungen, weil individuelle Krankenversicherung, Kirchensteuer, Kindermerkmale und Freibeträge in diesem Vergleich auf ein einheitliches Standardszenario gesetzt werden.

Stand der angekündigten Abschaffung von III/V

Ein Regierungsentwurf aus dem Jahr 2024 sah vor, die Steuerklassen III und V ab 1. Januar 2030 in IV mit Faktor zu überführen. Diese konkrete 2030-Regel wurde nicht geltendes Recht. Am 12. September 2026 führen § 38b EStG und das amtliche Lohnsteuer-Handbuch die Klassen III und V weiterhin, und Ehegatten können die Kombination auf gemeinsamen Antrag wählen.

Die politische Forderung nach einer Überführung in das Faktorverfahren besteht weiter. Für Ihre aktuelle Abrechnung ist jedoch das verkündete Gesetz maßgeblich, nicht ein früherer Entwurf oder ein parlamentarischer Antrag. Deshalb rechnet das Tool III/V für 2026 vollständig und bezeichnet 2030 nicht als feststehenden Abschaffungstermin.

Selbst eine künftige Abschaffung der Abzugsklassen würde das Ehegattensplitting nicht automatisch abschaffen. Steuerklasse und Veranlagung sind unterschiedliche Ebenen: Die Klassen bestimmen den laufenden Lohnsteuerabzug; § 32a Abs. 5 regelt die gemeinsame Jahressteuer. Änderungen müssten jeweils gesetzlich beschlossen und verkündet werden.

Prüfen Sie bei langfristigen Planungen den dann aktuellen Rechtsstand. Für 2026 können Steuerklassenwechsel grundsätzlich beim Finanzamt beziehungsweise über ELSTER beantragt werden. Der Antrag für eine Wirkung im laufenden Kalenderjahr muss nach den amtlichen Hinweisen rechtzeitig, regelmäßig spätestens bis 30. November, eingehen.

Antrag, Wechselzeitpunkt und praktische Vorbereitung

Ein Steuerklassenwechsel wird über ELSTER oder beim zuständigen Finanzamt beantragt. Ehegatten benötigen für III/V und das Faktorverfahren grundsätzlich einen gemeinsamen Antrag; der Wechsel aus III/V zurück zu IV/IV kann nach den amtlichen Hinweisen auch von einer Person angestoßen werden. Arbeitgeber rufen die neuen Merkmale elektronisch ab.

Planen Sie mit Jahresgehältern einschließlich erwarteter Sonderzahlungen. Schwankt das Einkommen stark, ist ein einmal berechneter Faktor möglicherweise schon nach einigen Monaten unpassend. Prüfen Sie ihn nach Gehaltswechsel, Teilzeit, Elternzeit oder Arbeitgeberwechsel erneut. Der laufende Saldo im Tool zeigt, welche Variante unter den eingegebenen Standardannahmen näher an der gemeinsamen Tarifsteuer liegt.

Vor einem Wechsel sollten beide Personen nicht nur das gemeinsame Netto, sondern auch ihr individuelles Netto ansehen. Klasse V kann den geringer verdienenden Partner stark belasten. IV mit Faktor verteilt die Entlastung typischerweise proportionaler und macht die wirtschaftlichen Beiträge besser sichtbar.

Bewahren Sie den Bescheid über die Merkmale und prüfen Sie die erste Abrechnung nach dem Wechsel. Eine falsche Klasse oder ein veralteter Faktor lässt sich so früh erkennen. Die spätere Steuererklärung bleibt der abschließende Ausgleich.

Zusätzliche Prüfung im Einzelfall

Ein Wechsel der Kombination wirkt grundsätzlich ab dem vom Finanzamt bereitgestellten ELStAM-Zeitpunkt. Arbeitgeber korrigieren vergangene Abrechnungen nicht beliebig, und ein später Antrag kann den gewünschten Liquiditätseffekt verkürzen. Prüfen Sie daher Antragsdatum, Abrufprotokoll und erste Abrechnung mit den neuen Merkmalen.

Wenn nur eine Person Arbeitslohn erzielt, kann III/V laufend besonders günstig erscheinen. Die Person ohne Lohn hat aus Klasse V jedoch keinen unmittelbaren Abzug. Sobald sie eine Beschäftigung beginnt, sollte die Kombination neu gerechnet werden, weil sich Verteilung und mögliches Nachzahlungsrisiko deutlich ändern.

Häufige Fragen

Welche Steuerklasse bringt Ehepaaren das meiste Netto?
Das hängt von der Lohnverteilung ab. III/V kann laufend mehr gemeinsames Netto zeigen, IV mit Faktor liegt oft näher an der späteren Jahressteuer.
Spart Steuerklasse III endgültig Steuern?
Nein. Bei gleicher Zusammenveranlagung ändert die Klasse die Vorauszahlungen, nicht die tarifliche gemeinsame Jahressteuer.
Warum droht bei III/V eine Nachzahlung?
Die starre Verteilung kann bei abweichenden Gehältern zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Weitere Einkünfte verstärken den Effekt.
Wie wird der Faktor berechnet?
Voraussichtliche Splittingsteuer Y geteilt durch die Summe der IV-Lohnsteuer X, mit drei Nachkommastellen ohne Aufrundung.
Werden III und V 2030 abgeschafft?
Ein Entwurf von 2024 plante diesen Termin, wurde aber nicht geltendes Recht. Zum Stand 12. September 2026 existiert kein verkündeter 2030-Wechsel.
Muss ich bei IV mit Faktor eine Steuererklärung abgeben?
Bei Anwendung des Faktorverfahrens besteht grundsätzlich eine Pflichtveranlagung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Der Vergleich vereinfacht Versicherungs- und Veranlagungsdaten und ersetzt keine individuelle Steuerprognose.

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