Ehegattensplitting-Rechner: Vorteil 2026
Geben Sie die beiden zu versteuernden Einkommen ein und vergleichen Sie die Summe zweier Grundtarife mit der gemeinsamen Splittingsteuer 2026. Der Rechner zeigt Vorteil, prozentuale Wirkung und typische Verteilungen.
Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026
Formel
2 × Tarif(zvE ÷ 2)
§ 32a Abs. 5 EStG
Gleiche Einkommen
0 € Vorteil
regelmäßig
Voraussetzung
Zusammenveranlagung
Ehegatten / Lebenspartner
Steuerklassen
nur Vorauszahlung
nicht Jahresvorteil
Zu versteuerndes Einkommen
Splittingvorteil 2026
1.385,00 €
bei 100.000 € gemeinsamem zvE
Getrennte Tarifsteuer
22.481,00 €
Splittingsteuer
21.096,00 €
Vorteil in %
6,2 %
Einkommensdifferenz
40.000 €
Tabelle kann seitlich verschoben werden.
| zvE Person A | zvE Person B | Splittingsteuer | Vorteil |
|---|---|---|---|
| 50.000 € | 50.000 € | 21.096 € | 0 € |
| 60.000 € | 40.000 € | 21.096 € | 346 € |
| 70.000 € | 30.000 € | 21.096 € | 1.385 € |
| 80.000 € | 20.000 € | 21.096 € | 2.938 € |
| 100.000 € | 0 € | 21.096 € | 9.768 € |
So nutzen Sie den Rechner
- 1Beide zvE eingebenNutzen Sie die jeweiligen zu versteuernden Einkommen, nicht Brutto- oder Nettolöhne.
- 2Tarife vergleichenDer Rechner addiert zwei Grundtarifsteuern und stellt ihnen die gemeinsame Splittingsteuer gegenüber.
- 3Vorteil einordnenPrüfen Sie neben dem Tarifvorteil weitere Folgen und die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung.
Wie das Ehegattensplitting 2026 berechnet wird
Beim Ehegattensplitting werden die Einkünfte nicht tatsächlich zwischen zwei Personen übertragen. Das Finanzamt ermittelt zunächst das gemeinsame zu versteuernde Einkommen. Dieser Betrag wird rechnerisch halbiert. Auf die Hälfte wird der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG angewendet; die so ermittelte Steuer wird verdoppelt. Die Formel lautet daher zweimal Einkommensteuer auf das halbe gemeinsame zvE.
Ein Paar mit 70.000 € und 30.000 € individuellem zvE hat zusammen 100.000 €. Für den Splittingtarif wird die Grundtarifsteuer auf 50.000 € berechnet und verdoppelt. Zum Vergleich addiert der Rechner die Grundtarifsteuer auf 70.000 € und auf 30.000 €. Die Differenz ist der reine tarifliche Splittingvorteil vor Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Der Rechner erwartet das zvE. Bruttolöhne wären falsch, weil Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben und weitere Abzüge noch fehlen. Auf dem letzten Steuerbescheid steht der Wert ausdrücklich als „zu versteuerndes Einkommen“. Für eine Zukunftsplanung können beide Personen ihre voraussichtlichen zvE schätzen. Gemeinsame Abzüge müssen sachgerecht zugeordnet oder bereits in der Gesamtsumme berücksichtigt werden.
Die Steuerformeln entsprechen dem Tarif 2026 mit 12.348 € Grundfreibetrag je Person. Centbeträge des zvE werden gesetzlich abgerundet. Der Vorteil kann durch Rundung wenige Euro schwanken. Zuschlagsteuern können den Gesamtvorteil verändern, weil sie auf der jeweiligen Einkommensteuer aufbauen.
Wann entsteht ein Splittingvorteil?
Bei exakt gleichen zvE ist die Splittingsteuer grundsätzlich identisch mit der Summe zweier Grundtarifsteuern: Die Halbierung des gemeinsamen Betrags führt wieder zu den beiden gleichen Einzelbeträgen. Mit zunehmender Differenz kann der Vorteil wachsen. Ursache ist der progressive Tarif. Ohne Splitting erreicht ein höheres Einkommen früher stärker belastete Tarifzonen, während das niedrigere Einkommen Grundfreibetrag und niedrige Zonen nicht vollständig nutzt.
Der größte Vorteil entsteht typischerweise, wenn eine Person nahezu das gesamte Einkommen erzielt und die andere wenig oder kein zvE hat. Wie hoch er ausfällt, hängt vom Gesamteinkommen und den Tarifgrenzen ab. Eine starre Aussage wie „ab 60/40 lohnt sich Splitting“ ist deshalb ungeeignet. Die Tabelle hält die gemeinsame Summe konstant und variiert die Verteilung, damit dieser Zusammenhang sichtbar wird.
Ein Vorteil von null bedeutet nicht, dass die Ehe steuerlich keinerlei Folgen hat. Gemeinsame Veranlagung beeinflusst auch Verlustausgleich, Pauschalen, Sonderausgaben und Steueranrechnungen. Umgekehrt garantiert ein rechnerischer Tarifvorteil nicht, dass Zusammenveranlagung in jeder besonderen Konstellation günstiger ist. Auslandssachverhalte, Abfindungen oder getrennte Verlustpositionen können eine Einzelprüfung erfordern.
Auch Rentner können das Splittingverfahren nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind die jeweiligen zvE nach Besteuerungsanteilen, Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen, nicht die ausgezahlten Bruttorenten. Eine Person mit hoher Betriebsrente und eine Person mit kleiner gesetzlicher Rente kann deshalb einen deutlichen Effekt sehen.
Zusammenveranlagung: Voraussetzungen und Wahl
Zusammenveranlagung setzt grundsätzlich voraus, dass beide Personen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, miteinander verheiratet oder als Lebenspartner verbunden sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum zu einem maßgebenden Zeitpunkt gleichzeitig bestanden haben. Auch eine Hochzeit kurz vor Jahresende kann daher für das gesamte Kalenderjahr zur Zusammenveranlagung berechtigen.
Die Veranlagungsart wird in der Steuererklärung gewählt. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte zunächst jeder Person zugerechnet, dann gemeinsam nach den gesetzlichen Regeln behandelt. Beide erhalten einen gemeinsamen Bescheid und sind grundsätzlich Gesamtschuldner. Die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite geht damit über den im Rechner sichtbaren Tarifvorteil hinaus.
Bei dauernder Trennung entfällt die Möglichkeit grundsätzlich ab dem folgenden Veranlagungszeitraum. Im Trennungsjahr kann sie noch bestehen. Nach dem Tod eines Ehegatten kann der Splittingtarif unter bestimmten Voraussetzungen im Todesjahr und ein besonderes Witwensplitting im Folgejahr wirken. Solche Sonderfälle sind im Standardvergleich nicht gesondert auswählbar.
Die Einzelveranlagung kann in besonderen Fällen günstiger sein, etwa wenn bestimmte außergewöhnliche Belastungen, Progressionseffekte oder ausländische Einkünfte unterschiedlich wirken. Der Rechner zeigt den Kernvergleich der Tarifsteuer, keine vollständige Optimierung aller Veranlagungspositionen.
Ehegattensplitting und Steuerklassen
Steuerklassen und Splitting werden oft gleichgesetzt, regeln aber verschiedene Zeitpunkte. III/V, IV/IV und IV mit Faktor bestimmen den laufenden Lohnsteuerabzug. Das Ehegattensplitting bestimmt die endgültige tarifliche Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung. Ein Paar kann in IV/IV sein und trotzdem im Bescheid die volle Splittingrechnung erhalten.
Steuerklasse III erzeugt bei der Person mit höherem Lohn oft mehr Monatsnetto. Das ist keine zusätzliche endgültige Ersparnis. Wurde zu wenig vorausgezahlt, entsteht im Bescheid eine Nachzahlung; wurde zu viel einbehalten, entsteht eine Erstattung. Der Steuerklassen-Rechner vergleicht diese Zahlungsströme.
IV mit Faktor versucht, die voraussichtliche Splittingsteuer schon im laufenden Abzug passend auf beide Gehälter zu verteilen. Das kann hohe Nachzahlungen reduzieren und belastet die geringer verdienende Person meist weniger stark als Klasse V. Dennoch bleibt bei Faktor oder III/V regelmäßig eine Pflicht zur Steuererklärung.
Wer Heiratsvorteile bewertet, sollte daher Jahressteuer und Monatsliquidität getrennt betrachten. Der hier berechnete Splittingvorteil ist der relevante Tarifvergleich. Das gemeinsame Netto während des Jahres hängt zusätzlich von Sozialabgaben, Lohnsteuermerkmalen und der gewählten Verteilung ab.
Beispiele, Grenzfälle und richtige Interpretation
Bei zwei zvE von jeweils 50.000 € führt die Halbierung von 100.000 € wieder zu 50.000 €; ein Vorteil entsteht nicht. Bei 80.000 € und 20.000 € wird ohne Splitting ein größerer Teil des ersten Einkommens mit hohen Grenzsätzen besteuert, während die zweite Person niedrigere Zonen nutzt. Die gemeinsame Gleichverteilung im Tarif senkt die Summe.
Liegt das gemeinsame zvE unter 24.696 €, beträgt die Splittingsteuer 2026 null, weil die Hälfte den Grundfreibetrag von 12.348 € nicht übersteigt. Ohne Splitting kann dennoch Steuer entstehen, wenn das Einkommen sehr ungleich verteilt ist und das höhere individuelle zvE über dem Grundfreibetrag liegt. Gerade in dieser Konstellation ist der relative Vorteil hoch, auch wenn der absolute Betrag begrenzt bleibt.
Der Prozentwert im Ergebnis teilt den Vorteil durch die Summe der beiden Grundtarifsteuern. Wenn ohne Splitting keine Steuer anfällt, zeigt die sinnvolle Quote null. Verwenden Sie Prozentangaben nicht isoliert: Ein hoher relativer Vorteil kann nur wenige Euro bedeuten, ein niedriger Prozentsatz dagegen einen hohen absoluten Betrag.
Die Berechnung enthält keine Kirchensteuer und keinen Soli. Beide können sich mit der niedrigeren Einkommensteuer verändern. Ebenso fehlen Kindergeld-Günstigerprüfung, Gewerbesteueranrechnung und Progressionsvorbehalt. Für den vollständigen Weg aus Einkünften und Abzügen nutzen Sie den Einkommensteuer-Rechner.
Heiratsvorteil realistisch planen
Ein steuerlicher Splittingvorteil ist nur ein Teil der finanziellen Folgen einer Ehe. Krankenversicherung, Hinterbliebenenversorgung, Unterhalt, Zugewinnausgleich und Sozialleistungen folgen eigenen Regeln. Der Tarifvergleich beantwortet ausschließlich, wie sich die Einkommensteuerformel auf die eingegebenen zvE auswirkt.
Für eine belastbare Jahresplanung beginnen beide Personen mit ihren erwarteten Einkünften und ermitteln die jeweiligen steuerlichen Abzüge. Wiederkehrende Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben sollten nicht gleichzeitig beiden zvE zugeordnet werden. Anschließend vergleichen Sie die gemeinsame Tarifsteuer mit den während des Jahres voraussichtlich einbehaltenen Beträgen.
Der Splittingvorteil kann sich verändern, wenn eine Person Elternzeit nimmt, in Rente geht, eine Abfindung erhält oder Verluste erzielt. Ein einmal berechneter Wert gilt daher nicht dauerhaft. Auch gesetzliche Tarifänderungen verschieben Grundfreibetrag und Zonen jährlich. Für jedes Kalenderjahr ist die passende Fassung zu verwenden.
Bei einer Entscheidung zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung zählen außerdem Steuerermäßigungen und Anrechnungen. Eine professionelle Berechnung kann beide vollständigen Bescheide simulieren. Dieses Tool liefert dafür einen transparenten ersten Tarifbaustein und zeigt klar, welche Eingaben das Ergebnis treiben.
Zusätzliche Prüfung im Einzelfall
Für einen Vergleich mit dem Steuerbescheid müssen beide individuellen zvE zusammen dieselbe gemeinsame Bemessungsgrundlage ergeben. Ordnen Sie gemeinsame Sonderausgaben nur einmal zu und berücksichtigen Sie Verluste bei der Person, der sie steuerlich zugerechnet werden. Der reine Tarifvergleich zeigt anschließend transparent, welcher Teil des Ergebnisses aus der ungleichen Einkommensverteilung stammt.
Eine Vorauszahlung über die Lohnsteuerklassen verändert diesen Vorteil nicht. Prüfen Sie deshalb getrennt das Ergebnis dieses Rechners und die monatliche Liquidität im Steuerklassen-Rechner. Erst die Kombination beider Ansichten zeigt, ob ein höheres laufendes Netto später durch eine geringere Erstattung oder Nachzahlung ausgeglichen wird.
Bei getrennten Veranlagungen können individuelle Abzugsbeträge anders wirken. Berechnen Sie deshalb nicht nur den theoretischen Tarif, wenn hohe außergewöhnliche Belastungen, ausländische Einkünfte oder Verlustvorträge vorliegen. Der Splittingvorteil bleibt ein wichtiger Vergleichswert, ist aber nicht in jedem Sonderfall das vollständige Entscheidungsergebnis.
Häufige Fragen
Wie lautet die Splittingformel?
Wann ist der Vorteil am größten?
Gibt es bei gleichen Einkommen einen Vorteil?
Muss ich Steuerklasse III haben?
Gilt Splitting auch für Rentner?
Kann eine Hochzeit im Dezember für das ganze Jahr wirken?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 32a EStG – Splittingverfahren — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 26 EStG – Veranlagung von Ehegatten — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 26b EStG – Zusammenveranlagung — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
Der Rechner vergleicht Tarifsteuern und ersetzt keine vollständige Veranlagungsprüfung.
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