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Deutscher Rechneramtlich gerechnet

Einkommensteuer berechnen: Rechner für 2026

Berechnen Sie die Einkommensteuer 2026 aus Ihren Einkünften und Abzügen. Der Rechner zeigt jeden Schritt bis zum zu versteuernden Einkommen sowie Grund- oder Splittingtarif, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Grenz- und Durchschnittssteuersatz.

Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026

Grundfreibetrag 2026

12.348 €

im Grundtarif

Splitting-Nullzone

24.696 €

bei Zusammenveranlagung

Spitzensteuersatz

42 %

ab 69.879 € im Grundtarif

Reichensteuersatz

45 %

ab 277.826 €

Veranlagung

Ermittlung des zvE

Kirchensteuer

Steuern gesamt 2026

14.531,00 €

Grundtarif · auf 60.770 € zvE

Einkommensteuer

14.531,00 €

Soli

0,00 €

Grenzsteuersatz

0,0 %

Durchschnitt

23,9 %

Vom Einkommen zur Steuer

Summe der Einkünfte65.000,00 €
Gesamtbetrag der Einkünfte63.770,00 €
Einkommen60.770,00 €
Zu versteuerndes Einkommen60.770,00 €
Tarifliche Einkommensteuer14.531,00 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Kirchensteuer0,00 €

Tabelle kann seitlich verschoben werden.

Steuerkurve 2026 im Grundtarif
zvEEinkommensteuerDurchschnitt
0 €0 €0,0 %
12.348 €0 €0,0 %
20.000 €1.570 €7,9 %
40.000 €7.209 €18,0 %
70.000 €18.264 €26,1 %
100.000 €30.864 €30,9 %
280.000 €106.529 €38,0 %

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1Einkünfte erfassenTragen Sie die Summe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte vor persönlichen Abzügen ein.
  2. 2Abzüge eintragenErfassen Sie Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Freibeträge ohne Doppelzählung.
  3. 3Tarif wählenWählen Sie Grundtarif oder bei zulässiger Zusammenveranlagung den Splittingtarif und lesen Sie den vollständigen Rechenweg.

Vom Einkommen zum zu versteuernden Einkommen

Die Einkommensteuer wird nicht einfach auf das Bruttogehalt angewendet. Ausgangspunkt sind die sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes. Dazu gehören etwa Arbeitslohn, Gewinne aus einem Betrieb oder einer selbstständigen Tätigkeit, Vermietungseinkünfte und bestimmte sonstige Einkünfte. Bei Arbeitnehmern werden vom Arbeitslohn zunächst Werbungskosten abgezogen. Bei betrieblichen Einkünften wird dagegen bereits der Gewinn nach Betriebsausgaben angesetzt. Positive und negative Ergebnisse werden nach den gesetzlichen Regeln zur Summe der Einkünfte zusammengeführt.

Nach möglichen Altersentlastungs-, Entlastungs- und landwirtschaftlichen Abzugsbeträgen entsteht der Gesamtbetrag der Einkünfte. Davon gehen Sonderausgaben wie bestimmte Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kirchensteuer sowie abziehbare außergewöhnliche Belastungen ab. Das Ergebnis heißt Einkommen. Kinderfreibeträge und weitere gesetzliche Freibeträge führen schließlich zum zu versteuernden Einkommen, kurz zvE. Erst auf diesen Wert wird die Formel des § 32a EStG angewendet.

Der Rechner bildet diesen Weg bewusst in getrennten Zeilen ab. Die Eingabe „Summe der Einkünfte“ ist kein Synonym für Bruttoarbeitslohn. Wer ausschließlich Arbeitslohn bezieht und sein zvE noch nicht kennt, kann sich am Steuerbescheid orientieren. Dort steht das zvE nach den einzelnen Abzugspositionen. Für eine Planung können Sie die voraussichtlichen Jahreswerte eingeben. Arbeitnehmer sollten darauf achten, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht zusätzlich einzutragen, wenn die Werbungskosten bereits als Nettowert nach Abzug einer Pauschale erfasst wurden.

Ein Beispiel: Aus 65.000 € Einkünften werden nach 1.230 € Werbungskosten zunächst 63.770 € Gesamtbetrag der Einkünfte. Ziehen Sie 3.000 € Sonderausgaben ab, verbleibt ein Einkommen und, ohne weitere Freibeträge, ein zvE von 60.770 €. Der Tarif arbeitet mit vollen Euro. Centbeträge im zvE werden nach § 32a abgerundet.

Einkommensteuertarif 2026 und Grundfreibetrag

Bis einschließlich 12.348 € zvE fällt im Grundtarif 2026 keine Einkommensteuer an. Der Grundfreibetrag schützt das steuerliche Existenzminimum. Oberhalb davon steigt der Tarif zunächst progressiv. Der nächste zusätzliche Euro kann deshalb stärker besteuert werden als der Durchschnitt aller bisher verdienten Euro. Die erste Progressionszone reicht von 12.349 € bis 17.799 €, die zweite von 17.800 € bis 69.878 €. Die gesetzlichen Formeln arbeiten dort mit den Hilfsgrößen y und z.

Von 69.879 € bis 277.825 € gilt die lineare Zone mit 42 %. Dieser Satz wird häufig missverstanden: Er gilt nur für den Teil des Einkommens in dieser Zone. Die unteren Teile bleiben nach den davorliegenden Tarifformeln besteuert. Ab 277.826 € beträgt der Grenzsatz 45 %. Auch der sogenannte Reichensteuersatz erfasst nur den darüberliegenden Teil. Deshalb liegt der Durchschnittssteuersatz deutlich unter dem höchsten Grenzsteuersatz.

Der Rechner nutzt die im Gesetz veröffentlichten Tarifparameter für 2026 und rundet die tarifliche Steuer auf volle Euro ab. Die Tabelle unter dem Eingabebereich zeigt ausgewählte Punkte der Steuerkurve. Sie macht sichtbar, dass Steuer null und Steuersatz null in der Grundfreibetragszone zusammenfallen, der durchschnittliche Satz danach aber langsam ansteigt. Eine lineare Hochrechnung aus einem Beispiel ist wegen der Progression ungeeignet.

Der Grundfreibetrag ist keine Ausgabe, die Sie in der Steuererklärung beantragen müssen. Er steckt bereits in der Tarifformel. Wer ihn zusätzlich von seinem zvE abzieht, würde ihn doppelt berücksichtigen. Dasselbe gilt beim Splittingtarif: Die dort sichtbare Nullzone von 24.696 € ergibt sich aus dem Verfahren, nicht aus einem zusätzlichen gemeinsamen Abzug.

Grundtarif oder Splittingtarif

Der Grundtarif gilt insbesondere für einzeln veranlagte Personen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können bei erfüllten Voraussetzungen die Zusammenveranlagung wählen. Beim Splittingverfahren wird das gemeinsame zvE halbiert, die Grundtarifsteuer für diese Hälfte berechnet und anschließend verdoppelt. Diese Methode steht unmittelbar in § 32a Abs. 5 EStG.

Bei gleich hohen Einkommen ist die Summe der beiden Grundtarifsteuern regelmäßig gleich der Splittingsteuer. Mit wachsender Einkommensdifferenz kann ein Vorteil entstehen, weil das gemeinsame Einkommen rechnerisch gleichmäßig verteilt wird. Der Effekt hängt von der Tarifzone ab. Er lässt sich nicht zuverlässig allein aus einem Verhältnis wie 60 zu 40 ableiten. Unser Ehegattensplitting-Rechner vergleicht beide Methoden für zwei getrennte zvE.

Die Wahl der Lohnsteuerklassen ändert diese endgültige Jahressteuer grundsätzlich nicht. Steuerklassen verteilen lediglich den laufenden Lohnsteuerabzug. Wer von Monatsnetto zu Monatsnetto vergleichen möchte, nutzt den Steuerklassen-Rechner. Zusätzliche Einkünfte, Progressionsvorbehalt, Freibeträge und getrennte Veranlagung können die Entscheidung im Einzelfall beeinflussen.

Im Rechner wählen Sie „Splittingtarif“ nur, wenn die dargestellte Zusammenveranlagung für Ihre Situation möglich sein soll. Geben Sie dann das gemeinsame zvE beziehungsweise die gemeinsamen Vorstufen ein. Die Eingabe zweier einzelner Einkommen ist hier nicht erforderlich, weil § 32a für den Tarif nur die Summe benötigt.

Grenzsteuersatz, Durchschnittssteuersatz und Zuschläge

Der Durchschnittssteuersatz ist tarifliche Einkommensteuer geteilt durch zvE. Er zeigt, welcher Anteil des gesamten zvE als Einkommensteuer anfällt. Der Grenzsteuersatz beschreibt dagegen die Steuerwirkung eines kleinen zusätzlichen Einkommensbetrags. Er ist nützlich, um den ungefähren Effekt eines zusätzlichen Werbungskostenabzugs oder einer Gehaltserhöhung einzuschätzen. Beide Größen beziehen sich im Rechner auf die tarifliche Einkommensteuer vor Soli und Kirchensteuer.

Der Solidaritätszuschlag beträgt nominell 5,5 % seiner Bemessungsgrundlage, hat bei der Einkommensteuer jedoch eine Freigrenze und eine Milderungszone. 2026 liegt die Freigrenze der maßgebenden Einkommensteuer bei 20.350 € für Einzelveranlagte und 40.700 € bei Zusammenveranlagung. Oberhalb der Freigrenze springt der Soli nicht sofort auf den vollen Betrag. Die Milderungsregel begrenzt den Anstieg. Deshalb kann eine Rechnung „Einkommensteuer mal 5,5 %“ zu hoch sein.

Kirchensteuer wird in Bayern und Baden-Württemberg grundsätzlich mit 8 %, in den übrigen Ländern mit 9 % der Einkommensteuer berechnet. Der Rechner lässt den Satz direkt wählen. Besondere landesrechtliche Kappungen und Mindestkirchensteuern bildet die schnelle Tarifrechnung nicht ab. Auch die Kinderfreibetragsprüfung kann die Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern verändern.

Die angezeigte Summe ist eine tarifliche Jahresrechnung. Vorauszahlungen, einbehaltene Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer werden erst bei der Abrechnung im Steuerbescheid angerechnet. Eine hohe tarifliche Steuer bedeutet daher nicht automatisch eine Nachzahlung in gleicher Höhe. Für eine überschlägige Abrechnung einbehaltener Lohnsteuer verwenden Sie den Steuererstattung-Rechner.

Was die Berechnung einschließt und wo eine Veranlagung abweicht

Eine reale Veranlagung kann viele Sonderregeln enthalten: Verlustverrechnung, Progressionsvorbehalt, ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte, Gewerbesteueranrechnung, ausländische Steuern und die Günstigerprüfung für Kinder oder Kapitalerträge. Der Rechner konzentriert sich auf die nachvollziehbare Hauptstrecke aus Einkünften, Abzügen, zvE und Tarif. Er eignet sich für Planung, Plausibilitätsprüfung und das Verständnis eines Bescheids.

Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld sind häufig steuerfrei, erhöhen über den Progressionsvorbehalt aber den Satz auf das übrige Einkommen. Sie gehören nicht einfach in die hier eingegebene Summe steuerpflichtiger Einkünfte. Kapitalerträge unterliegen meist der Abgeltungsteuer und fließen nur bei besonderen Anträgen in den persönlichen Tarif. Dafür gibt es den Kapitalertragsteuer-Rechner.

Arbeitnehmer sehen auf ihrer Abrechnung Lohnsteuer. Sie ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer, keine zusätzliche Steuerart neben ihr. In der Jahresveranlagung wird die endgültige Einkommensteuer ermittelt und die bereits einbehaltene Lohnsteuer angerechnet. Selbstständige leisten dagegen meist quartalsweise Vorauszahlungen. Auch diese werden angerechnet.

Prüfen Sie Ergebnisse stets mit Ihren Unterlagen. Besonders bei mehreren Einkunftsarten sollte die Summe nicht aus Zahlungseingängen, sondern nach den jeweiligen steuerlichen Gewinn- oder Überschussregeln gebildet werden. Alle Werte beziehen sich auf das Kalenderjahr 2026 und den Rechtsstand am Aktualisierungsdatum.

Tarifrechnung prüfen und sinnvoll planen

Vergleichen Sie beim Prüfen eines Ergebnisses zuerst das eingegebene zvE und nicht nur die Steuer. Schon eine abweichende Behandlung von Vorsorgeaufwendungen oder Werbungskosten verschiebt die Bemessungsgrundlage. Danach prüfen Sie Veranlagungsart, Jahr und Zuschlagsteuern. So lassen sich scheinbare Abweichungen meist einer konkreten Stufe zuordnen.

Für Szenarien verändern Sie jeweils nur eine Eingabe. Die Differenz zeigt dann die tarifliche Wirkung dieses Abzugs. Ein zusätzlicher Abzug von 1.000 € spart wegen der Progression nicht überall gleich viel. Auch die Wirkung einer Einkommenssteigerung hängt vom Ausgangswert ab. Der Grenzsteuersatz hilft dabei, die Größenordnung zu verstehen.

Bei Planungen über mehrere Jahre müssen die Tarifparameter jedes Jahres verwendet werden. Grundfreibetrag, Zonengrenzen und Konstanten werden regelmäßig angepasst. Dieser Rechner rechnet ausschließlich mit 2026. Eine rückwirkende Erklärung für 2025 braucht den 2025-Tarif, auch wenn sie erst 2026 abgegeben wird.

Häufige Fragen

Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Das zvE ist das Einkommen nach den gesetzlich zulässigen Abzügen und Freibeträgen. Es ist die Bemessungsgrundlage für den Tarif nach § 32a EStG und liegt meist deutlich unter dem Bruttolohn.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Im Grundtarif beträgt er 12.348 €. Beim Splittingverfahren entsteht durch Halbierung und Verdopplung eine gemeinsame Nullzone bis 24.696 €.
Muss ich den Grundfreibetrag eingeben?
Nein. Er ist bereits Teil der Tarifformel und darf nicht noch einmal vom zvE abgezogen werden.
Was ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz?
Der Grenzsteuersatz misst die Belastung zusätzlichen Einkommens. Der Durchschnittssteuersatz teilt die gesamte Tarifsteuer durch das gesamte zvE.
Ist Lohnsteuer zusätzlich zur Einkommensteuer fällig?
Nein. Einbehaltene Lohnsteuer wird auf die im Bescheid festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
Warum stimmt das Ergebnis nicht genau mit dem Steuerbescheid überein?
Der Bescheid kann weitere Einkünfte, Pauschalen, Vorsorgeaufwendungen, Verlustverrechnung, Kinder, Progressionsvorbehalt und Steueranrechnungen enthalten.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Die Berechnung ist eine unverbindliche Tarifschätzung und ersetzt keine steuerliche Beratung.

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