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Rechenstand 2026 · Quellen und Annahmen transparent

Deutscher Rechneramtlich gerechnet

Witwenrente Rechner 2026

Der Rechner schätzt die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente vor und nach Einkommensanrechnung. Er bildet kleine und große Witwenrente, altes Recht sowie das Sterbevierteljahr ab und zeigt den Freibetrag ab Juli 2026.

Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026

Große Witwenrente

55 %

unter den Voraussetzungen des neuen Rechts

Kleine Witwenrente

25 %

regelmäßig höchstens 24 Monate

Freibetrag ab Juli 2026

1.122,53 €

zuzüglich 238,11 Euro je berechtigtem Kind

Anrechnung

40 %

vom Nettoeinkommen oberhalb des Freibetrags

Nettoeinkommen ist rentenrechtlich pauschaliert

Geben Sie das nach §§ 18a bis 18e SGB IV bestimmte Nettoeinkommen ein. Der Rechner ermittelt diese Pauschalierung nicht aus einem Bruttolohn. Im Sterbevierteljahr findet regelmäßig keine Einkommensanrechnung statt.

Geschätzte Witwen-/Witwerrente

879,01 €

55,00 % des Rentenanspruchs vor Anrechnung

Vor Anrechnung

990,00 €

Freibetrag

1.122,53 €

Anrechnung

− 110,99 €

Leistung

879,01 €

Ausgangsrente verstorbene Person1.800,00 €
Hinterbliebenenrente vor Einkommen990,00 €
40 % über Freibetrag− 110,99 €
Orientierungswert879,01 €

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1Ausgangswerte eintragenTragen Sie die für den Witwenrente verlangten Monats-, Tages- oder Jahreswerte ein.
  2. 2Persönliche Merkmale wählenErgänzen Sie Haushaltsgröße, Kinder, Zeitraum oder Versicherungsstatus, soweit diese Angaben angezeigt werden.
  3. 3Ergebnis prüfenLesen Sie neben dem Hauptbetrag auch die Rechenschritte und die ausgewiesenen Grenzen.
  4. 4Bescheid abgleichenVergleichen Sie die Schätzung mit den Nachweisen und dem Bescheid der zuständigen Stelle.

Witwenrente 2026: Was der Rechner ermittelt

Der Rechner schätzt die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente vor und nach Einkommensanrechnung. Er bildet kleine und große Witwenrente, altes Recht sowie das Sterbevierteljahr ab und zeigt den Freibetrag ab Juli 2026.

Die Ausgangsrente ist der Rentenanspruch der verstorbenen versicherten Person, den die Rentenversicherung für die Hinterbliebenenberechnung zugrunde legt. Davon zahlt die kleine Witwenrente 25 Prozent und die große grundsätzlich 55 Prozent. Für Ehen, auf die das alte Hinterbliebenenrecht anwendbar ist, kann die große Rente 60 Prozent betragen. Im Sterbevierteljahr gilt grundsätzlich der volle Rentenanspruch; eine Einkommensanrechnung findet dort regelmäßig nicht statt. Außerhalb dieses Zeitraums werden 40 Prozent des pauschalierten Nettoeinkommens oberhalb des geltenden Freibetrags angerechnet. Der Freibetrag erhöht sich für jedes Kind, das dem Grunde nach Anspruch auf Waisenrente hat.

Der Rechner bildet die bundesweit geltenden Rechengrößen mit Stand 12. September 2026 ab. Er zeigt den wichtigsten Zahlbetrag und die dafür entscheidenden Zwischenschritte. Dadurch lässt sich erkennen, welche Eingabe das Ergebnis verändert und wo eine gesetzliche Begrenzung greift. Geldbeträge werden erst am Ende sinnvoll auf Cent oder volle Euro gerundet; gesetzlich vorgeschriebene Rundungen bleiben erhalten.

Eine Onlineberechnung ist eine belastbare Orientierung, aber kein Verwaltungsakt und keine Lohnabrechnung. Behörden und Arbeitgeber können zusätzliche Nachweise, taggenaue Zeiträume, Einmalzahlungen oder Sondertatbestände berücksichtigen. Prüfen Sie deshalb Eingaben und Ergebniszeilen einzeln. Der Rechner hilft besonders dabei, einen erwarteten Bescheid vorzurechnen und auffällige Abweichungen gezielt zu hinterfragen.

Gesetzliche Grundlagen und Rechenweg

Die Ausgangsrente ist der Rentenanspruch der verstorbenen versicherten Person, den die Rentenversicherung für die Hinterbliebenenberechnung zugrunde legt. Davon zahlt die kleine Witwenrente 25 Prozent und die große grundsätzlich 55 Prozent. Für Ehen, auf die das alte Hinterbliebenenrecht anwendbar ist, kann die große Rente 60 Prozent betragen. Im Sterbevierteljahr gilt grundsätzlich der volle Rentenanspruch; eine Einkommensanrechnung findet dort regelmäßig nicht statt. Außerhalb dieses Zeitraums werden 40 Prozent des pauschalierten Nettoeinkommens oberhalb des geltenden Freibetrags angerechnet. Der Freibetrag erhöht sich für jedes Kind, das dem Grunde nach Anspruch auf Waisenrente hat.

Die Berechnung folgt einer festen Reihenfolge: Zunächst werden die maßgeblichen Personen, Einkommen oder Bemessungswerte bestimmt. Danach werden Freibeträge, Höchstbeträge und Leistungssätze angewendet. Schließlich werden Zuschläge, Abzüge und zeitliche Grenzen berücksichtigt. Diese Reihenfolge ist wichtig, weil ein Prozentwert häufig nicht auf den sichtbaren Ausgangsbetrag, sondern auf eine gesetzlich definierte Bemessungsgrundlage angewendet wird.

Die im Ergebnis genannten Paragraphen und Begriffe erleichtern den Abgleich mit einem Bescheid. Ein niedrigerer Zahlbetrag kann beispielsweise aus einer Einkommensanrechnung, einer Beitragsbemessungsgrenze, einem Ruhenstatbestand oder einer anderen Haushaltszuordnung entstehen. Umgekehrt können Zuschläge für Kinder, Schwangerschaft, Geschwister oder besondere Lebenslagen den Grundbetrag erhöhen. Der Rechner weist solche Komponenten getrennt aus, soweit die eingegebenen Angaben sie abbilden.

Alle Beträge beziehen sich auf 2026. Bei einem Leistungszeitraum über den Jahreswechsel muss jeder Abschnitt mit den jeweils geltenden Werten berechnet werden. Auch rückwirkende Gesetzesänderungen oder ein später verkündetes Gesetz können eine Neuberechnung auslösen.

Beispielrechnung richtig lesen

Bei einem maßgeblichen Rentenanspruch von 1.800 Euro beträgt die große Witwenrente vor Einkommensanrechnung 990 Euro. Liegt das rentenrechtlich ermittelte Nettoeinkommen bei 1.400 Euro und gibt es kein waisenrentenberechtigtes Kind, übersteigt es den Freibetrag von 1.122,53 Euro um 277,47 Euro. Davon werden 40 Prozent, also 110,99 Euro, angerechnet. Als Orientierung verbleiben 879,01 Euro brutto. Mit einem berechtigten Kind steigt der Freibetrag um 238,11 Euro; dann beträgt die Anrechnung nur noch 15,74 Euro. Das Beispiel nutzt den Freibetrag ab 1. Juli 2026.

Ein Beispiel überträgt sich nur dann auf den eigenen Fall, wenn Bemessungszeitraum und persönliche Merkmale übereinstimmen. Bereits eine andere Kinderzahl, ein weiteres Einkommen oder ein abweichender Tag im Leistungszeitraum kann den Betrag ändern. Nutzen Sie daher die Ergebnisaufschlüsselung: Der Hauptbetrag beantwortet die schnelle Frage, während die Zeilen darunter erklären, wie er zustande kommt.

Für einen sauberen Vergleich sollten alle Eingaben aus demselben Zeitraum stammen. Ein Monatsnetto darf etwa nicht ohne Umrechnung mit einem Tagesbetrag kombiniert werden. Bei schwankendem Einkommen ist häufig ein Durchschnitt vorgeschrieben. Geben Sie dann den rechtlich maßgeblichen Durchschnitt und nicht nur den letzten Abrechnungsmonat ein. Datumsfelder werden einschließlich der gesetzlichen Schutz- oder Bezugsgrenzen ausgewertet.

Runden Sie Zwischenergebnisse nicht selbst. Schon kleine Rundungsunterschiede können sich bei längeren Bezugszeiträumen summieren. Der Rechner hält die Rechenwerte intern genauer und formatiert erst die Ausgabe.

Einkommen, Abzüge und Nachweise

Für Sozial- und Familienleistungen ist „Einkommen“ kein einheitlicher Begriff. Je nach Leistung zählt Bruttoeinkommen, Nettoentgelt, pauschaliertes Netto, zu versteuerndes Einkommen oder ein nach Sonderregeln bereinigter Betrag. Übernehmen Sie deshalb die Bezeichnung am Eingabefeld genau. Ein Lohnzettelwert kann von der gesetzlichen Bemessungsgrundlage abweichen.

Typische Nachweise sind Entgeltabrechnungen, Steuerbescheide, Mietvertrag, Kontoauszüge, Versicherungsnachweise und Geburtsurkunden. Für Zeiträume können außerdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder Bewilligungsbescheide erforderlich sein. Bewahren Sie die Unterlagen für den gesamten Bezugszeitraum auf. Änderungen bei Einkommen, Haushalt, Arbeitszeit oder Betreuung müssen der zuständigen Stelle meist zeitnah mitgeteilt werden.

Freibeträge werden nur dort angesetzt, wo die gewählte Leistung sie vorsieht. Werbungskosten, Sozialbeiträge und Steuern können pauschal oder tatsächlich berücksichtigt werden. Der Rechner verwendet die in den Eingaben beschriebenen Pauschalen. Individuelle Mehrbeträge ohne eigenes Eingabefeld sind nicht automatisch enthalten.

Grenzen und Sonderfälle

Der Rechner prüft die Anspruchsvoraussetzungen der großen Witwenrente, die Altersgrenze im Übergangsrecht, die Ehedauer und mögliche Wiederheirat nicht. Auch die Begrenzung der kleinen Witwenrente auf 24 Kalendermonate, Rentenabschläge, Kinderzuschläge und das Rentensplitting werden nicht ermittelt. Geben Sie beim Einkommen den von der Rentenversicherung nach §§ 18a bis 18e SGB IV pauschalierten Nettobetrag ein; ein Konto- oder Lohnabrechnungsnetto ist nicht zwingend identisch. Der Freibetrag ändert sich mit der Rentenanpassung, weshalb für Monate vor Juli 2026 ein anderer Wert gilt.

Grenzwerte sind besonders fehleranfällig. Eine Einkommensgrenze kann den Anspruch vollständig ausschließen, während ein Höchstbetrag nur den Zahlbetrag deckelt. Eine Altersgrenze kann sich auf das Kind, die versicherte Person oder den Bezugsmonat beziehen. Im Rechner steht deshalb bei jeder wichtigen Grenze, worauf sie angewendet wird.

Nicht jeder Sonderfall lässt sich seriös mit wenigen Feldern erfassen. Dazu gehören regelmäßig grenzüberschreitende Sachverhalte, mehrere parallele Beschäftigungen, selbstständige Einkünfte, rückwirkende Korrekturen, Wechselmodelle, Pfändungen und abweichende familiengerichtliche Vereinbarungen. In diesen Fällen liefert die Standardberechnung einen Ausgangspunkt. Die abschließende Prüfung sollte die zuständige Behörde, Krankenkasse, Familienkasse, der Arbeitgeber oder eine fachkundige Beratungsstelle übernehmen.

Ein Betrag von null bedeutet nicht in jedem Fall, dass kein Antrag sinnvoll ist. Es kann ein anderer Leistungsträger zuständig sein, ein Wahlrecht bestehen oder eine Eingabe außerhalb der Voraussetzungen liegen. Lesen Sie den Hinweis direkt unter dem Ergebnis.

Antrag, Fristen und Bescheid prüfen

Stellen Sie einen Antrag so früh wie möglich, wenn die Leistung einen Antrag voraussetzt. Viele Leistungen werden nicht beliebig rückwirkend gezahlt. Bei Arbeitgeberleistungen oder Entgeltersatzleistungen gelten außerdem Melde- und Nachweisfristen. Das Rechenergebnis ersetzt keine fristwahrende Erklärung.

Prüfen Sie einen Bescheid in vier Schritten: Stimmen Personen und Zeitraum? Wurde die richtige Bemessungsgrundlage verwendet? Sind Freibeträge, Zuschläge und Abzüge vollständig? Wurden Höchstbetrag und Rundung richtig angewendet? Vergleichen Sie danach den ausgewiesenen Zahlbetrag. Bei einer Abweichung lässt sich mit dieser Reihenfolge meist erkennen, welche Position erklärt werden muss.

Ein Widerspruch braucht eine konkrete Begründung nicht zwingend sofort, sollte aber fristgerecht eingelegt werden. Nennen Sie Aktenzeichen und angegriffenen Bescheid. Reichen Sie die Begründung und Belege nach, sobald klar ist, welche Rechengröße abweicht. Bei privatrechtlichen Ansprüchen gelten andere Wege; dort können Ausschluss- und Verjährungsfristen entscheidend sein.

Häufige Fehler beim Witwenrente

Der häufigste Fehler ist ein falscher Zeitraum. Monats-, Tages- und Jahreswerte dürfen erst nach der vorgesehenen Umrechnung verglichen werden. Ebenso häufig werden Brutto und Netto verwechselt oder Kinder doppelt berücksichtigt. Prüfen Sie vor dem Ergebnisvergleich, ob alle Werte dieselbe Person und denselben Zeitraum betreffen.

Ein weiterer Fehler ist die Übernahme veralteter Beträge. Regelbedarfe, Kindergeld, Beitragsgrenzen, Mindest- und Höchstbeträge können sich jährlich ändern. Dieser Rechner ist auf 2026 eingestellt und nennt den Prüfstand. Für frühere Bescheide müssen die Werte des damaligen Jahres verwendet werden.

Schließlich werden gesetzliche Pauschalen oft mit tatsächlichen Ausgaben verwechselt. Eine Pauschale wird auch dann nach der gesetzlichen Methode berechnet, wenn der persönliche Aufwand höher oder niedriger ist. Wo das Gesetz tatsächliche Kosten zulässt, ist ein Nachweis nötig. Tragen Sie nur Werte ein, die zum Feldtext passen, und dokumentieren Sie die verwendeten Unterlagen.

Für die praktische Kontrolle hilft eine kleine Dokumentation. Notieren Sie Berechnungsdatum, Eingabewerte und deren Herkunft. Speichern Sie die maßgebliche Abrechnung oder den Steuerbescheid zusammen mit dem Ergebnis. So lässt sich später erklären, weshalb eine Behörde einen anderen Zeitraum oder Betrag angesetzt hat. Prüfen Sie außerdem, ob ein Wert monatlich, kalendertäglich oder je Arbeitstag gilt. Bei Familienleistungen sollte klar sein, welchem Kind und welchem Elternteil ein Anspruch zugeordnet ist. Bei Sozialleistungen müssen sämtliche Personen der Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft richtig erfasst sein. Ein Vergleich mit dem Vorjahr ist nur aussagekräftig, wenn sich weder Einkommen noch persönliche Merkmale geändert haben. Ändert sich ein Sachverhalt während des Monats, kann die zuständige Stelle zeitanteilig rechnen. Der Rechner verwendet für den Standardfall die angezeigte Periodisierung.

Die Quellen unter dem Rechner führen zu den amtlichen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen. Sie wurden am 12. September 2026 geprüft. Bei einer späteren Nutzung sollten Sie kontrollieren, ob neue Werte oder Übergangsregeln veröffentlicht wurden.

Häufige Fragen

Für welches Jahr gilt der Witwenrente?
Die Berechnung verwendet die für 2026 geprüften Rechengrößen und den Rechtsstand vom 12. September 2026.
Ist das Ergebnis verbindlich?
Nein. Es ist eine nachvollziehbare Schätzung; verbindlich entscheidet die zuständige Behörde, Kasse, Familienkasse, der Arbeitgeber oder das Gericht.
Warum weicht mein Bescheid ab?
Häufige Gründe sind ein anderer Bemessungszeitraum, weitere Einkünfte, besondere Abzüge, taggenaue Berechnung oder ein nicht erfasster Sonderfall.
Muss ich Brutto oder Netto eingeben?
Verwenden Sie genau die am Feld genannte Größe. Die verschiedenen Leistungen definieren ihre Bemessungsgrundlage unterschiedlich.
Werden Beträge automatisch gerundet?
Ja. Der Rechner hält Zwischenergebnisse genau und wendet die für die jeweilige Leistung vorgesehene Endrundung an.
Kann ich das Ergebnis für einen Antrag verwenden?
Sie können es zur Vorbereitung und Kontrolle nutzen. Für den Antrag sind die von der zuständigen Stelle verlangten Nachweise maßgeblich.
Was passiert bei einer Änderung im Bezugszeitraum?
Einkommen, Haushalt, Arbeitszeit oder Betreuung können eine Neuberechnung auslösen und sollten zeitnah gemeldet werden.
Sind alle Sonderfälle enthalten?
Nein. Der Rechner bildet den beschriebenen Standardfall ab und weist auf wichtige nicht erfasste Konstellationen hin.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Unverbindliche Berechnung nach dem Rechts- und Datenstand 12. September 2026. Sie ersetzt keinen Bescheid und keine Rechtsberatung.

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