Fristen-Rechner nach §§ 187–193 BGB mit Feiertagen
Berechnen Sie Fristbeginn und Fristende nach §§ 187–193 BGB einschließlich Sonnabend, Sonntag und landesspezifischen Feiertagen. Voreinstellungen bilden Einspruch, Widerspruch, Klage, Widerruf und Kündigungsschutzklage ab.
Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026
Ereignisfrist
Ereignistag zählt nicht
§ 187 Abs. 1 BGB
Monatsfrist
gleiche Tageszahl
§ 188 Abs. 2 BGB
Wochenende
nächster Werktag
§ 193 BGB einschließlich Sonnabend
Postfiktion seit 2025
4 Tage
§ 122 AO und § 41 VwVfG
Ausgangspunkt
Fristprüfung bleibt fallbezogen
Fristende
Montag, 12. Oktober 2026
Einspruch Steuerbescheid
Beginn/Ausgang
Samstag, 12. September 2026
Bekanntgabe
Samstag, 12. September 2026
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Verschiebung
0 Tage
Rechenbegründung
Tabelle kann seitlich verschoben werden.
| Typischer Rechtsbehelf | Regelfrist | Grundlage |
|---|---|---|
| Einspruch Steuerbescheid | 1 monate | § 355 AO |
| Widerspruch | 1 monate | § 70 VwGO |
| Klage | 1 monate | § 74 VwGO |
| Widerruf Verbrauchervertrag | 14 tage | § 355 BGB |
| Kündigungsschutzklage | 3 wochen | § 4 KSchG |
So nutzen Sie den Rechner
- 1Rechtsbehelf wählenWählen Sie eine typische Regelfrist oder tragen Sie Dauer und Einheit selbst ein.
- 2Ausgangstag bestimmenGeben Sie den tatsächlichen Zugang, das Ereignis oder bei Postversand das Datum der Aufgabe ein.
- 3Bundesland festlegenDas Land am Erklärungs- oder Leistungsort entscheidet, welche Feiertage § 193 BGB berücksichtigt.
- 4Begründung prüfenLesen Sie neben dem Enddatum den Fristbeginn, die Norm und eine mögliche Verschiebung ab.
Fristbeginn nach § 187 BGB bestimmen
Eine korrekte Fristberechnung beginnt mit der Frage, ob § 187 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB gilt. Bei einer Ereignisfrist löst ein Ereignis im Lauf eines Tages die Frist aus. Dieser Tag wird nicht mitgerechnet. Geht ein Bescheid am 12. September 2026 zu, beginnt die Frist rechnerisch am 13. September 2026 um 0 Uhr.
Bei einer Beginnfrist ist der Beginn eines Tages der maßgebliche Zeitpunkt. Dann zählt dieser Tag nach § 187 Abs. 2 BGB mit. Dasselbe ordnet Satz 2 für den Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters an. Der Unterschied wirkt sich bei einer Tagesfrist unmittelbar und bei Wochen- oder Monatsfristen über § 188 Abs. 2 BGB aus.
Der häufigste Fehler ist, das Datum auf dem Brief mit dem Zugang gleichzusetzen. Eine Rechtsbehelfsfrist knüpft regelmäßig an Bekanntgabe oder Zustellung an, nicht an das gedruckte Bescheiddatum. Bei einfacher Post kann eine gesetzliche Bekanntgabefiktion gelten. Bei förmlicher Zustellung ist der dokumentierte Zustelltag maßgeblich. Der Rechner fragt deshalb nach dem rechtlich relevanten Ausgangspunkt.
Für eine Kündigungsfrist gelten zusätzlich die Voraussetzungen der jeweiligen Norm oder des Vertrags. Den frühestmöglichen Termin nach § 622 BGB berechnet der Kündigungsfrist-Rechner. Der allgemeine Fristen-Rechner verschiebt eine eingegebene Frist, entscheidet aber nicht, ob der ausgewählte Anspruch oder Rechtsbehelf eröffnet ist.
Fristende nach Tagen, Wochen, Monaten und Jahren
Eine nach Tagen bestimmte Frist endet nach § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des letzten Tages. Beginnt eine 14-Tage-Ereignisfrist wegen eines Ereignisses am 1. September am 2. September, endet sie grundsätzlich am 15. September um 24 Uhr. „14 Tage“ dürfen nicht als „zwei Arbeitswochen“ verstanden werden: Wochenenden und Feiertage laufen zunächst mit.
Wochen-, Monats- und Jahresfristen folgen § 188 Abs. 2 BGB. Bei einer Ereignisfrist endet eine Monatsfrist an dem Tag des letzten Monats, dessen Zahl dem Ereignistag entspricht. Zugang am 12. September bedeutet grundsätzlich Ende am 12. Oktober. Eine Drei-Wochen-Frist nach einem Ereignis am Montag endet grundsätzlich am Montag drei Wochen später.
Fehlt die entsprechende Tageszahl im Zielmonat, greift § 188 Abs. 3 BGB. Eine am 31. Januar ausgelöste Monatsfrist endet im Februar am 28. beziehungsweise im Schaltjahr am 29. Februar. Der verbreitete Rechenweg „31. Januar plus 30 Tage“ bildet keine Monatsfrist ab und kann mehrere Tage danebenliegen.
| Einheit | Grundregel | Beispiel vor § 193 BGB |
|---|---|---|
| 14 Tage | letzter gezählter Kalendertag | Ereignis 1.9. → 15.9. |
| 3 Wochen | gleicher Wochentag | Montag → Montag |
| 1 Monat | gleiche Tageszahl | 12.9. → 12.10. |
| 1 Jahr | gleicher Monat und Tag | 12.9.2026 → 12.9.2027 |
Halbes Jahr bedeutet nach § 189 BGB sechs Monate, Vierteljahr drei Monate und halber Monat 15 Tage. Für eine freie Berechnung wählen Sie genau die Einheit aus dem Gesetz, Bescheid oder Vertrag. Eine Umrechnung von Monaten in pauschal 30 Tage verändert das gesetzliche Ergebnis.
Sonnabend, Sonntag und Feiertag nach § 193 BGB
Muss eine Willenserklärung abgegeben oder eine Leistung bewirkt werden und fällt der letzte Fristtag auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an seine Stelle. Ein rechnerisches Ende am Sonnabend wird daher regelmäßig auf Montag verschoben; ist Montag ein gesetzlicher Feiertag, läuft die Frist bis Dienstag.
Das Bundesland ist entscheidend, weil Fronleichnam, Allerheiligen, Reformationstag, Weltkindertag oder der Buß- und Bettag nicht bundesweit gelten. Maßgeblich ist der Erklärungs- oder Leistungsort. Der Rechner enthält landesweit geltende Feiertage von 2020 bis 2030. Kommunale Besonderheiten, etwa Mariä Himmelfahrt nur in bestimmten bayerischen Gemeinden oder das Augsburger Friedensfest, sind nicht als Feiertag des ganzen Landes hinterlegt.
Beispiel: Eine 14-Tage-Frist ab Ereignis am 11. Dezember 2026 endet rechnerisch am 25. Dezember. In Nordrhein-Westfalen folgen auf den Freitag der 1. Weihnachtstag, der Sonnabend als 2. Weihnachtstag und der Sonntag. § 193 BGB verschiebt das Ende auf Montag, den 28. Dezember 2026. Der Rechner gibt die Verschiebung zusammen mit der Begründung aus.
§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO verweist für prozessuale Fristen auf die Vorschriften des BGB und übernimmt die Verschiebung bei Sonnabend, Sonntag und Feiertag. Bei richterlich bestimmten Fristen, Notfristen und elektronischer Einreichung können zusätzliche Verfahrensregeln gelten. Gerichtskosten lassen sich getrennt mit dem Gerichtskosten-Rechner kalkulieren.
Vier-Tages-Fiktion für Bescheide seit 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gilt für schriftliche Verwaltungsakte im Inland regelmäßig eine Vier-Tages-Fiktion. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO behandelt einen postalisch versandten Steuerbescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 41 Abs. 2 VwVfG enthält ebenfalls vier Tage für postalische und elektronische Übermittlung. Die früher verbreitete Drei-Tages-Regel ist für aktuelle Vorgänge veraltet.
Wird ein Steuerbescheid am 1. September 2026 zur Post gegeben, liegt die fiktive Bekanntgabe grundsätzlich am 5. September 2026. Erst an dieses Datum schließt sich die einmonatige Einspruchsfrist nach § 355 AO an. Der Ereignistag zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit; das reguläre Ende liegt nach § 188 Abs. 2 BGB am 5. Oktober 2026.
Die Fiktion gilt nicht blind. Geht der Verwaltungsakt tatsächlich später oder gar nicht zu, sehen § 122 AO und § 41 VwVfG Gegenbeweise beziehungsweise behördliche Nachweispflichten vor. Förmliche Zustellung, Auslandsversand, öffentlicher Abruf und besondere elektronische Verfahren können andere Regeln haben. Tragen Sie dann den rechtlich maßgeblichen tatsächlichen Tag direkt ein.
Die vier Tage sind Kalendertage und keine vier Postarbeitstage. Der Rechner addiert deshalb vier Kalendertage zum Versanddatum und berechnet anschließend die eigentliche Rechtsbehelfsfrist. Die Wochenend- und Feiertagsverschiebung nach § 193 BGB betrifft das Fristende; die genaue Wirkung einer Bekanntgabefiktion ist von der einschlägigen Spezialnorm abhängig.
Einspruch, Widerspruch, Klage und Widerruf
Für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid bestimmt § 355 Abs. 1 AO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Für den Widerspruch nennt § 70 Abs. 1 VwGO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Klagefrist nach § 74 VwGO beträgt regelmäßig einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids oder, wenn kein Vorverfahren nötig ist, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Bei einem Verbrauchervertrag beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB grundsätzlich 14 Tage. Ihr Beginn hängt jedoch davon ab, ob der Unternehmer ordnungsgemäß belehrt hat und ob weitere Voraussetzungen, etwa Warenempfang nach § 356 BGB, erfüllt sind. Das Vertragsdatum allein genügt deshalb häufig nicht als Ausgangstag.
Eine Kündigungsschutzklage muss nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam, sofern keine nachträgliche Zulassung greift. Die Voreinstellung „Kündigungsschutzklage“ nutzt daher 3 Wochen, prüft aber keine Zulassungsvoraussetzungen.
| Vorgang | Regelfrist | Norm |
|---|---|---|
| Einspruch Steuerbescheid | 1 Monat | § 355 AO |
| Widerspruch | 1 Monat | § 70 VwGO |
| Anfechtungs-/Verpflichtungsklage | 1 Monat | § 74 VwGO |
| Widerruf Verbrauchervertrag | 14 Tage | § 355 BGB |
| Kündigungsschutzklage | 3 Wochen | § 4 KSchG |
Rechtsbehelfsbelehrung, Sondergesetz und Zustellnachweis gehen einer allgemeinen Auswahl im Rechner vor. Bei drohendem Ablauf sollte der Rechtsbehelf fristwahrend und nachweisbar eingelegt werden. Der Rechner liefert eine Rechenkontrolle, keine Prüfung des vollständigen Verfahrens.
Typische Fehler und sichere Dokumentation
Notieren Sie vier Angaben: auslösendes Ereignis, tatsächlichen oder fingierten Zugang, gesetzliche Fristdauer und berechnetes Ende. Speichern Sie Umschlag, Zustellungsurkunde, elektronischen Zeitstempel oder Versandnachweis. Ohne den richtigen Ausgangstag kann auch eine mathematisch fehlerfreie Rechnung unbrauchbar sein.
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, der folgende Werktag gehöre automatisch zu jeder Frist. § 193 BGB verschiebt nur, wenn das Ende auf Sonnabend, Sonntag oder einen maßgeblichen Feiertag fällt und eine Erklärung oder Leistung zu bewirken ist. Bei rückwärts berechneten Terminen, materiell-rechtlichen Ausschlussregeln oder ausdrücklich festgelegten Stichtagen können andere Ergebnisse gelten.
Auch Uhrzeiten sind relevant. Eine Frist endet grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages, doch elektronische Portale können technische Vorgaben haben. Ein Einwurf in einen Behördenbriefkasten nach dessen dokumentierter Leerungszeit kann erst am nächsten Tag als eingegangen gelten. Planen Sie keine Minute bis 24 Uhr als Sicherheitsreserve ein.
Ist eine Frist ohne Verschulden versäumt, können Vorschriften zur Wiedereinsetzung helfen, etwa § 32 VwVfG oder § 110 AO. Dafür gelten eigene Antrags- und Nachholfristen. Der Rechner prüft diese Voraussetzungen nicht. Bei erheblichen Folgen sollten Sie das errechnete Datum anhand der Rechtsbehelfsbelehrung und nötigenfalls durch Rechtsberatung bestätigen lassen.
Für Zahlungsrückstände kommen neben dem Termin Verzugszinsen hinzu. Diese berechnet der Verzugszinsen-Rechner anhand des Basiszinssatzes. Arbeitsrechtliche Beendigungsdaten behandelt der Kündigungsfrist-Rechner. So bleiben Fristdauer, Kündigungstermin und Geldfolge getrennt nachvollziehbar.
Häufige Fragen
Wie berechnet man eine Frist nach BGB?
Zählt der Tag des Zugangs bei einer Ereignisfrist mit?
Was passiert bei einer Monatsfrist ab dem 31.?
Wird ein Fristende am Sonnabend verschoben?
Gilt noch die Drei-Tages-Fiktion für Steuerbescheide?
Wie lang ist die Einspruchsfrist beim Steuerbescheid?
Wie lang ist die Frist für eine Kündigungsschutzklage?
Berücksichtigt der Rechner alle Feiertage?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- §§ 187–193 BGB – Fristen und Termine — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 122 AO – Bekanntgabe und Vier-Tages-Fiktion — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 41 VwVfG – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 355 AO – Einspruchsfrist — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- §§ 70 und 74 VwGO – Widerspruchs- und Klagefrist — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 4 KSchG – Dreiwochenfrist — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
Die Berechnung ist eine allgemeine Fristenhilfe. Rechtsbehelfsbelehrung, Zustellart, Spezialnormen und örtliche Feiertage können das Ergebnis verändern.
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