Pflege-Pauschbetrag 2026 und Steuerwirkung
Der Pflege-Pauschbetrag Rechner ermittelt den jährlichen Abzug nach § 33b Abs. 6 EStG. Er berücksichtigt Pflegegrad, Hilflosigkeit, mehrere Pflegepersonen und zeigt die mögliche Steuerwirkung anhand Ihres Grenzsteuersatzes.
Zuletzt aktualisiert am 13. September 2026
Pflegegrad 2
600 €
Jahres-Pauschbetrag
Pflegegrad 3
1.100 €
Jahres-Pauschbetrag
Pflegegrad 4, 5 oder H
1.800 €
Jahres-Pauschbetrag
Mehrere Pflegende
Teilung
nach Zahl der Berechtigten
Steuerabzug statt Leistung
Eigener Pflege-Pauschbetrag
1.100,00 €
Abzug vom Einkommen, keine direkte Auszahlung
Grundbetrag
1.100,00 €
Pflegepersonen
1
Grenzsteuersatz
30,00 %
Steuerwirkung ca.
330,00 €
So nutzen Sie den Rechner
- 1Bescheidwerte übernehmenTragen Sie bestätigte Beträge, Entgeltpunkte, Pflegegrad oder Dienstzeiten aus den zuständigen Unterlagen ein.
- 2Anspruchsvariante wählenWählen Sie die gesetzlich passende Leistungsart und beantworten Sie die angezeigten Anspruchsfragen.
- 3Zwischenschritte prüfenKontrollieren Sie Satz, Bemessungsgrundlage, Freibetrag oder Deckelung getrennt vom Endbetrag.
- 4Mit der Stelle abgleichenVergleichen Sie die Orientierung mit dem Bescheid von DRV, Pflegekasse, Unfallversicherung oder Versorgungsstelle.
Pflege-Pauschbetrag 2026: Anspruch und Rechtsgrundlage
§ 33b Abs. 6 EStG erlaubt statt des Einzelnachweises einen Pflege-Pauschbetrag, wenn die Pflege persönlich in einer begünstigten Wohnung erfolgt und die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhält.
Die gepflegte Person benötigt mindestens Pflegegrad 2 oder muss steuerlich hilflos sein. Die Identifikationsnummer der gepflegten Person ist in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Persönliche Pflege und Einnahmenfreiheit werden im Tool abgefragt.
| Voraussetzung | Pauschbetrag/Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
| Merkzeichen H / hilflos | 1.800 € |
Der Rechner trennt die formale Vorprüfung von der Betragsrechnung. Ein mathematischer Wert begründet noch keinen Anspruch, wenn Wartezeit, Antrag, Pflegeumfang, Versicherungsfall oder persönlicher Status fehlen. Umgekehrt kann ein Anspruch bestehen, obwohl ein Sonderfall nicht online berechenbar ist.
Für eine allgemeine Rentenprojektion nutzen Sie den Renten-Rechner. Entgeltpunkte lassen sich im Rentenpunkte-Rechner nachvollziehen. Beide Seiten verwenden den aktuellen Rentenwert von 42,52 € seit 1. Juli 2026.
Formel und vollständiges Rechenbeispiel
Der Grundbetrag richtet sich nach dem höchsten Pflegegrad im Kalenderjahr. Bei mehreren berechtigten Pflegepersonen wird er durch deren Zahl geteilt. Die angezeigte Steuerwirkung ist eigener Pauschbetrag × eingegebener Grenzsteuersatz.
Bei Pflegegrad 4 beträgt der Pauschbetrag 1.800 €. Pflegen zwei berechtigte Geschwister, kann jede Person 900 € ansetzen. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 30 % entspricht das grob 270 € tariflicher Steuerentlastung je Person.
Das Beispiel zeigt einen Bruttoanspruch oder eine steuerliche Abzugswirkung. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Einkommensteuer sowie individuelle Anrechnungen werden nur berücksichtigt, wenn das Tool dafür eigene Eingaben ausweist. Ein Bruttobetrag darf deshalb nicht als Kontogutschrift gelesen werden.
Rechnen Sie die Zwischenschritte separat nach: zuerst Bemessungsgrundlage, dann Leistungssatz und erst danach Kürzung oder Freibetrag. Für einzelne Prozentrechnungen eignet sich der Prozentrechner; eine mögliche KVdR-Belastung lässt sich im KVdR-Rechner prüfen.
Welche Werte Sie für die Berechnung brauchen
Verwenden Sie vorrangig Werte aus einem aktuellen Versicherungs- oder Versorgungsbescheid. Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Jahresarbeitsverdienst, ruhegehaltfähige Dienstzeit und pauschaliertes Nettoeinkommen sind gesetzlich definierte Größen. Sie stimmen nicht zwingend mit einer Gehaltsabrechnung, einem Kontoauszug oder einer selbst addierten Beschäftigungsdauer überein.
Alle Eingaben müssen denselben zeitlichen Stand haben. Der aktuelle Rentenwert 42,52 € gilt seit Juli 2026; ein früherer Rentenbescheid kann noch mit 40,79 € rechnen. Bei Pflege-Rentenpunkten gilt 2026 eine jährliche Bezugsgröße von 47.460 € und ein vorläufiges Durchschnittsentgelt von 51.944 €. Bei Leistungen ohne jährlichen Anpassungswert nennt das Tool den konkreten Gesetzesstand.
Geben Sie Geldwerte auf der bezeichneten Monats- oder Jahresebene ein. Ein JAV von 48.000 € ist ein Jahreswert; ein Ruhegehalt von 3.600 € regelmäßig ein Monatswert. Ein Faktor-12-Fehler führt sonst zu einem plausibel wirkenden, aber unbrauchbaren Ergebnis. Prozentsätze werden ohne Prozentzeichen eingegeben.
Wenn mehrere Personen, Versicherungsfälle oder Pflegeverhältnisse beteiligt sind, darf nicht einfach jeder Einzelwert voll angesetzt werden. Geteilte Pflege wird nach dem festgestellten Anteil aufgeteilt; ein Pflege-Pauschbetrag nach Köpfen. Rentensplitting berücksichtigt nur Anwartschaften der Splittingzeit. Nutzen Sie den Rentenpunkte-Rechner für eine getrennte Kontenübersicht.
Brutto, Steuer, Kranken- und Pflegeversicherung
Gesetzliche Renten und beamtenrechtliche Versorgungsbezüge folgen unterschiedlichen Abgabenregeln. Eine Alters- oder Erziehungsrente kann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auslösen. Beamtenversorgung wird als Versorgungsbezug versteuert; private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hängen vom Vertrag und Beihilfeanspruch ab. Die gesetzliche Unfallrente ist grundsätzlich steuerfrei.
Eine steuerfreie Leistung kann andere Sozialleistungen oder Renten beeinflussen. Beim Zusammentreffen von gesetzlicher Unfallrente und gesetzlicher Rente kann § 93 SGB VI die Rentenzahlung begrenzen. Nach einem Rentensplitting entfällt grundsätzlich die Hinterbliebenenrente aus derselben Ehe. Solche Wechselwirkungen werden nicht durch einen pauschalen Steuersatz ersetzt.
Bei steuerlichen Abzügen wie dem Pflege-Pauschbetrag oder Rürup-Beiträgen ist der Abzugsbetrag nicht identisch mit der Steuerersparnis. 1.800 € Pauschbetrag bei 30 % Grenzsteuersatz ergeben grob 540 € Entlastung, nicht 1.800 € Auszahlung. Der Rürup-Rechner verwendet den Einkommensteuertarif 2026 und weist die tarifliche Differenz aus.
Für die Rentenbesteuerung ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich. Ein Beginn 2026 führt nach § 22 EStG grundsätzlich zu einem Besteuerungsanteil von 84 %. Persönliche Werbungskosten, Sonderausgaben, weitere Einkünfte und Veranlagungsart bestimmen die tatsächliche Steuer. Nutzen Sie hierfür den Rentensteuer-Rechner.
Sonderfälle und häufiger Berechnungsfehler
Häufiger Fehler: Der Jahres-Pauschbetrag wird als direkte Erstattung behandelt. Er mindert nur die steuerliche Bemessungsgrundlage; die tatsächliche Entlastung hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Grenzwerte erfüllen keine Anspruchsvoraussetzung. Wer rechnerisch über 20 % MdE, 10 Stunden Pflege oder fünf Versicherungsjahre kommt, benötigt weiterhin die Feststellung des zuständigen Trägers. Ebenso kann eine Stelle Zeiten anerkennen, die ein einfaches Online-Tool mangels Versicherungsverlauf nicht bewerten kann.
Rundung erfolgt je nach Gesetz an unterschiedlichen Stellen. § 14 BeamtVG rundet Dienstjahre und Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen. Die Rentenversicherung rechnet intern mit Entgeltpunkten auf mehreren Dezimalstellen. Monatswerte können deshalb um Cent von einer Rechnung abweichen, die jeden Zwischenschritt vorzeitig rundet.
Anträge wirken nicht bei jeder Leistung unbegrenzt rückwirkend. Rentenbeginn, Pflegegradfeststellung, Wahl des Rentensplittings und Steuererklärung folgen eigenen Fristen. Bewahren Sie Bescheid, Versicherungsverlauf, Pflegegutachten und Eingangsbestätigung zusammen auf. Für eine Fristplanung unterstützt der Fristenrechner.
Besondere Regeln dieses Rechners
Der Pflege-Pauschbetrag ersetzt den Einzelnachweis typischer Pflegeaufwendungen. Er beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder Hilflosigkeit. Wird der Pflegegrad während des Jahres erhöht, gilt nach § 33b Abs. 6 EStG der höchste im Kalenderjahr festgestellte Grad; eine monatsweise Kürzung findet nicht statt.
Die Pflege muss persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person in EU/EWR stattfinden. Schädliche Einnahmen für die Pflege schließen den Pauschbetrag aus. Das Pflegegeld, das Eltern für ihr behindertes Kind erhalten, zählt ausdrücklich nicht als Einnahme; andere Weiterleitungen müssen individuell geprüft werden.
Pflegen mehrere berechtigte Personen dieselbe Person, wird der Betrag nach Köpfen geteilt. Zwei Pflegepersonen erhalten bei Pflegegrad 4 daher jeweils 900 €, unabhängig davon, ob eine Person mehr Stunden übernimmt.
Erfassen Sie jede persönliche Annahme schriftlich neben dem Ergebnis. Besonders wichtig sind Rechtskreis, Stichtag, bestätigte Bemessungsgrundlage und der Status „brutto“ oder „steuerlicher Abzug“. So lässt sich die Modellrechnung später mit einem Bescheid vergleichen, ohne alte und neue Werte zu vermischen.
Ordnen Sie das Ergebnis außerdem einem konkreten Kalendermonat zu. Rentenwert, Freibetrag, Pflegegrad oder Familienstatus können innerhalb eines Jahres wechseln. Für eine Nachzahlung müssen die Monate deshalb einzeln mit den jeweils geltenden Tatsachen berechnet werden. Eine Jahresdurchschnittsrechnung kann einen Monatsbescheid nur auf Plausibilität prüfen.
Ergebnis prüfen und für den Antrag verwenden
Prüfen Sie zuerst, ob die richtige Stelle zuständig ist: Deutsche Rentenversicherung für SGB-VI-Renten und Rentensplitting, Pflegekasse für Pflegegeld und Pflegebeiträge, Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für SGB-VII-Leistungen, Finanzamt für Pauschbeträge und Basisvorsorge sowie die Versorgungsstelle für Bundesbeamte. Ein Antrag bei der falschen Stelle verzögert die Klärung.
Vergleichen Sie dann jede Eingabe mit dem Originaldokument. Bei Entgeltpunkten sind Gesamtpunkte und Punkte der Splittingzeit verschieden. Bei der Beamtenversorgung sind Bruttobezüge und ruhegehaltfähige Dienstbezüge verschieden. Beim Pflegegeld ist der prozentuale Verbrauch der Sachleistung entscheidend. Markieren Sie Abweichungen, bevor Sie das Endergebnis diskutieren.
Nutzen Sie die Rechnung als nachvollziehbare Gesprächsgrundlage. Drucken oder speichern Sie Eingaben, Rechenstand 2026 und Quellen. Ein Behördenbescheid enthält oft zusätzliche Zeiten, Mindestwerte, Ruhensregeln oder Übergangsrecht. Diese Positionen erklären die Differenz besser als eine pauschale Vermutung über falsche Prozentsätze.
Lesen Sie im Bescheid besonders den Verfügungssatz, die Berechnungsanlage und die Rechtsbehelfsbelehrung. Die Anlage zeigt, welche Zeiten oder Bemessungswerte berücksichtigt wurden; der Verfügungssatz nennt Beginn und Höhe. Eine bloße Abweichung zum Rechner erklärt noch nicht, welcher Ansatz geprüft werden muss. Für einen Widerspruch ist regelmäßig die im Bescheid genannte Frist maßgeblich. Fordern Sie fehlende Versicherungsverläufe, Berechnungsbögen oder Pflegekassenmeldungen frühzeitig an.
Ändert sich der Sachverhalt, melden Sie dies der zuständigen Stelle. Wiederheirat, Ende der Kindererziehung, geänderter Pflegeumfang, mehr als 30 Stunden Erwerbsarbeit oder eine weitere Rente können den Anspruch beeinflussen. Bei steuerlichen Abzügen sind Beitragsrückerstattungen und Korrekturmeldungen für das jeweilige Veranlagungsjahr relevant. Speichern Sie deshalb neben dem Ergebnis auch das Datum jeder Eingabe.
Für Hinterbliebenenleistungen vergleichen Sie bei Bedarf den Witwenrenten-Rechner und den Waisenrenten-Rechner. Für die eigene Altersplanung helfen der Renteneintrittsalter-Rechner und der Rentenabschlag-Rechner.
Häufige Fragen
Wie genau ist der Pflege-Pauschbetrag?
Ist das Ergebnis brutto oder netto?
Kann ich Werte aus einer alten Auskunft verwenden?
Warum weicht der Bescheid vom Rechner ab?
Prüft der Rechner den Anspruch verbindlich?
Werden Steuer sowie KV und PV abgezogen?
Welche Unterlagen brauche ich?
Was muss ich bei einer späteren Änderung melden?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 33b Abs. 6 EStG – Pflege-Pauschbetrag — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 13. September 2026
- § 65 EStDV – Nachweis der Behinderung — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 13. September 2026
- Lohnsteuer-Hinweise zu § 33b EStG — Bundesministerium der Finanzen · geprüft am 13. September 2026
Unverbindliche Orientierung nach Bundesrecht und Rechtsstand 13. September 2026. Der zuständige Träger entscheidet über Anspruch, Bemessungsgrundlage und Zahlbetrag.
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