Rentenpunkte für Angehörigenpflege 2026 berechnen
Der Pflege-Rentenpunkte Rechner zeigt, welche Entgeltpunkte ein volles Pflegejahr 2026 voraussichtlich bringt. Pflegegrad, Leistungsart, Pflegeumfang, Erwerbsarbeit und Anteil bei geteilter Pflege werden getrennt berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am 13. September 2026
Mindestpflege
10 Std./Woche
regelmäßig an mindestens 2 Tagen
Maximale Erwerbsarbeit
30 Std./Woche
regelmäßig nicht mehr
Bezugsgröße 2026
47.460 €
jährliche Bemessungsbasis
Rentenwert ab Juli
42,52 €
je Entgeltpunkt
Pflegekasse stellt den Anteil fest
Monatliches späteres Rentenplus
16,71 €
für ein volles Jahr Pflege nach 2026er Werten
Entgeltpunkte
0,3929
Bezugsgrößenanteil
43,00 %
Fiktives Jahresentgelt
20.407,80 €
Rentenwert
42,52 €
So nutzen Sie den Rechner
- 1Bescheidwerte übernehmenTragen Sie bestätigte Beträge, Entgeltpunkte, Pflegegrad oder Dienstzeiten aus den zuständigen Unterlagen ein.
- 2Anspruchsvariante wählenWählen Sie die gesetzlich passende Leistungsart und beantworten Sie die angezeigten Anspruchsfragen.
- 3Zwischenschritte prüfenKontrollieren Sie Satz, Bemessungsgrundlage, Freibetrag oder Deckelung getrennt vom Endbetrag.
- 4Mit der Stelle abgleichenVergleichen Sie die Orientierung mit dem Bescheid von DRV, Pflegekasse, Unfallversicherung oder Versorgungsstelle.
Pflege-Rentenpunkte 2026: Anspruch und Rechtsgrundlage
§ 44 SGB XI verpflichtet Pflegekassen unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu Rentenbeiträgen für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Die beitragspflichtige Einnahme ergibt sich aus den Prozentsätzen des § 166 Abs. 2 SGB VI.
Erforderlich sind mindestens Pflegegrad 2, zehn Stunden wöchentliche Pflege an regelmäßig zwei Tagen und höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit. Bei mehreren gepflegten Personen können Zeiten zusammengerechnet werden; die Kasse stellt dies fest.
| Pflegegrad | Pflegegeld | Kombination | Sachleistung |
|---|---|---|---|
| 2 | 27 % | 22,95 % | 18,9 % |
| 3 | 43 % | 36,55 % | 30,1 % |
| 4 | 70 % | 59,5 % | 49 % |
| 5 | 100 % | 85 % | 70 % |
Der Rechner trennt die formale Vorprüfung von der Betragsrechnung. Ein mathematischer Wert begründet noch keinen Anspruch, wenn Wartezeit, Antrag, Pflegeumfang, Versicherungsfall oder persönlicher Status fehlen. Umgekehrt kann ein Anspruch bestehen, obwohl ein Sonderfall nicht online berechenbar ist.
Für eine allgemeine Rentenprojektion nutzen Sie den Renten-Rechner. Entgeltpunkte lassen sich im Rentenpunkte-Rechner nachvollziehen. Beide Seiten verwenden den aktuellen Rentenwert von 42,52 € seit 1. Juli 2026.
Formel und vollständiges Rechenbeispiel
Jährliche beitragspflichtige Einnahme = 47.460 € × Prozentsatz nach Pflegegrad und Leistungsart × eigener Pflegeanteil. Entgeltpunkte = Einnahme ÷ 51.944 €; späteres Monatsplus = Entgeltpunkte × 42,52 €.
Bei Pflegegrad 3 und ausschließlich Pflegegeld gelten 43 % der Bezugsgröße. Das sind 20.407,80 € fiktives Jahresentgelt, 0,3929 Entgeltpunkte und bei 42,52 € Rentenwert rund 16,71 € zusätzliches monatliches Bruttorentenrecht nach einem vollen Jahr Pflege.
Das Beispiel zeigt einen Bruttoanspruch oder eine steuerliche Abzugswirkung. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Einkommensteuer sowie individuelle Anrechnungen werden nur berücksichtigt, wenn das Tool dafür eigene Eingaben ausweist. Ein Bruttobetrag darf deshalb nicht als Kontogutschrift gelesen werden.
Rechnen Sie die Zwischenschritte separat nach: zuerst Bemessungsgrundlage, dann Leistungssatz und erst danach Kürzung oder Freibetrag. Für einzelne Prozentrechnungen eignet sich der Prozentrechner; eine mögliche KVdR-Belastung lässt sich im KVdR-Rechner prüfen.
Welche Werte Sie für die Berechnung brauchen
Verwenden Sie vorrangig Werte aus einem aktuellen Versicherungs- oder Versorgungsbescheid. Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Jahresarbeitsverdienst, ruhegehaltfähige Dienstzeit und pauschaliertes Nettoeinkommen sind gesetzlich definierte Größen. Sie stimmen nicht zwingend mit einer Gehaltsabrechnung, einem Kontoauszug oder einer selbst addierten Beschäftigungsdauer überein.
Alle Eingaben müssen denselben zeitlichen Stand haben. Der aktuelle Rentenwert 42,52 € gilt seit Juli 2026; ein früherer Rentenbescheid kann noch mit 40,79 € rechnen. Bei Pflege-Rentenpunkten gilt 2026 eine jährliche Bezugsgröße von 47.460 € und ein vorläufiges Durchschnittsentgelt von 51.944 €. Bei Leistungen ohne jährlichen Anpassungswert nennt das Tool den konkreten Gesetzesstand.
Geben Sie Geldwerte auf der bezeichneten Monats- oder Jahresebene ein. Ein JAV von 48.000 € ist ein Jahreswert; ein Ruhegehalt von 3.600 € regelmäßig ein Monatswert. Ein Faktor-12-Fehler führt sonst zu einem plausibel wirkenden, aber unbrauchbaren Ergebnis. Prozentsätze werden ohne Prozentzeichen eingegeben.
Wenn mehrere Personen, Versicherungsfälle oder Pflegeverhältnisse beteiligt sind, darf nicht einfach jeder Einzelwert voll angesetzt werden. Geteilte Pflege wird nach dem festgestellten Anteil aufgeteilt; ein Pflege-Pauschbetrag nach Köpfen. Rentensplitting berücksichtigt nur Anwartschaften der Splittingzeit. Nutzen Sie den Rentenpunkte-Rechner für eine getrennte Kontenübersicht.
Brutto, Steuer, Kranken- und Pflegeversicherung
Gesetzliche Renten und beamtenrechtliche Versorgungsbezüge folgen unterschiedlichen Abgabenregeln. Eine Alters- oder Erziehungsrente kann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auslösen. Beamtenversorgung wird als Versorgungsbezug versteuert; private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hängen vom Vertrag und Beihilfeanspruch ab. Die gesetzliche Unfallrente ist grundsätzlich steuerfrei.
Eine steuerfreie Leistung kann andere Sozialleistungen oder Renten beeinflussen. Beim Zusammentreffen von gesetzlicher Unfallrente und gesetzlicher Rente kann § 93 SGB VI die Rentenzahlung begrenzen. Nach einem Rentensplitting entfällt grundsätzlich die Hinterbliebenenrente aus derselben Ehe. Solche Wechselwirkungen werden nicht durch einen pauschalen Steuersatz ersetzt.
Bei steuerlichen Abzügen wie dem Pflege-Pauschbetrag oder Rürup-Beiträgen ist der Abzugsbetrag nicht identisch mit der Steuerersparnis. 1.800 € Pauschbetrag bei 30 % Grenzsteuersatz ergeben grob 540 € Entlastung, nicht 1.800 € Auszahlung. Der Rürup-Rechner verwendet den Einkommensteuertarif 2026 und weist die tarifliche Differenz aus.
Für die Rentenbesteuerung ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich. Ein Beginn 2026 führt nach § 22 EStG grundsätzlich zu einem Besteuerungsanteil von 84 %. Persönliche Werbungskosten, Sonderausgaben, weitere Einkünfte und Veranlagungsart bestimmen die tatsächliche Steuer. Nutzen Sie hierfür den Rentensteuer-Rechner.
Sonderfälle und häufiger Berechnungsfehler
Häufiger Fehler: Der höchste Tabellenwert wird unabhängig von geteilter Pflege angesetzt. Bei mehreren Pflegepersonen wird die Bemessungsgrundlage nach dem von der Pflegekasse festgestellten Anteil verteilt.
Grenzwerte erfüllen keine Anspruchsvoraussetzung. Wer rechnerisch über 20 % MdE, 10 Stunden Pflege oder fünf Versicherungsjahre kommt, benötigt weiterhin die Feststellung des zuständigen Trägers. Ebenso kann eine Stelle Zeiten anerkennen, die ein einfaches Online-Tool mangels Versicherungsverlauf nicht bewerten kann.
Rundung erfolgt je nach Gesetz an unterschiedlichen Stellen. § 14 BeamtVG rundet Dienstjahre und Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen. Die Rentenversicherung rechnet intern mit Entgeltpunkten auf mehreren Dezimalstellen. Monatswerte können deshalb um Cent von einer Rechnung abweichen, die jeden Zwischenschritt vorzeitig rundet.
Anträge wirken nicht bei jeder Leistung unbegrenzt rückwirkend. Rentenbeginn, Pflegegradfeststellung, Wahl des Rentensplittings und Steuererklärung folgen eigenen Fristen. Bewahren Sie Bescheid, Versicherungsverlauf, Pflegegutachten und Eingangsbestätigung zusammen auf. Für eine Fristplanung unterstützt der Fristenrechner.
Besondere Regeln dieses Rechners
Die Pflegeperson zahlt die Beiträge nicht selbst. Pflegekasse, privates Pflegeversicherungsunternehmen oder Beihilfestelle melden und finanzieren die Beiträge, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe hängt vom Pflegegrad, der Leistungsart und bei geteilter Pflege vom festgestellten Anteil am Gesamtpflegeaufwand ab.
§ 166 Abs. 2 SGB VI setzt für Pflegegeld die höchsten Prozentsätze an: 27 % der Bezugsgröße bei Pflegegrad 2, 43 % bei Grad 3, 70 % bei Grad 4 und 100 % bei Grad 5. Bei Kombinations- oder reiner Sachleistung sinken die Prozentsätze. Für 2026 beträgt die Bezugsgröße 47.460 € jährlich und das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944 €.
Die angezeigte Monatsrente entsteht erst, wenn ein volles Pflegejahr als Entgeltpunkte gutgeschrieben und später mit dem aktuellen Rentenwert bewertet wird. Der Wert von 42,52 € gilt seit Juli 2026; künftige Rentenanpassungen verändern den späteren Zahlbetrag.
Erfassen Sie jede persönliche Annahme schriftlich neben dem Ergebnis. Besonders wichtig sind Rechtskreis, Stichtag, bestätigte Bemessungsgrundlage und der Status „brutto“ oder „steuerlicher Abzug“. So lässt sich die Modellrechnung später mit einem Bescheid vergleichen, ohne alte und neue Werte zu vermischen.
Ordnen Sie das Ergebnis außerdem einem konkreten Kalendermonat zu. Rentenwert, Freibetrag, Pflegegrad oder Familienstatus können innerhalb eines Jahres wechseln. Für eine Nachzahlung müssen die Monate deshalb einzeln mit den jeweils geltenden Tatsachen berechnet werden. Eine Jahresdurchschnittsrechnung kann einen Monatsbescheid nur auf Plausibilität prüfen.
Ergebnis prüfen und für den Antrag verwenden
Prüfen Sie zuerst, ob die richtige Stelle zuständig ist: Deutsche Rentenversicherung für SGB-VI-Renten und Rentensplitting, Pflegekasse für Pflegegeld und Pflegebeiträge, Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für SGB-VII-Leistungen, Finanzamt für Pauschbeträge und Basisvorsorge sowie die Versorgungsstelle für Bundesbeamte. Ein Antrag bei der falschen Stelle verzögert die Klärung.
Vergleichen Sie dann jede Eingabe mit dem Originaldokument. Bei Entgeltpunkten sind Gesamtpunkte und Punkte der Splittingzeit verschieden. Bei der Beamtenversorgung sind Bruttobezüge und ruhegehaltfähige Dienstbezüge verschieden. Beim Pflegegeld ist der prozentuale Verbrauch der Sachleistung entscheidend. Markieren Sie Abweichungen, bevor Sie das Endergebnis diskutieren.
Nutzen Sie die Rechnung als nachvollziehbare Gesprächsgrundlage. Drucken oder speichern Sie Eingaben, Rechenstand 2026 und Quellen. Ein Behördenbescheid enthält oft zusätzliche Zeiten, Mindestwerte, Ruhensregeln oder Übergangsrecht. Diese Positionen erklären die Differenz besser als eine pauschale Vermutung über falsche Prozentsätze.
Lesen Sie im Bescheid besonders den Verfügungssatz, die Berechnungsanlage und die Rechtsbehelfsbelehrung. Die Anlage zeigt, welche Zeiten oder Bemessungswerte berücksichtigt wurden; der Verfügungssatz nennt Beginn und Höhe. Eine bloße Abweichung zum Rechner erklärt noch nicht, welcher Ansatz geprüft werden muss. Für einen Widerspruch ist regelmäßig die im Bescheid genannte Frist maßgeblich. Fordern Sie fehlende Versicherungsverläufe, Berechnungsbögen oder Pflegekassenmeldungen frühzeitig an.
Ändert sich der Sachverhalt, melden Sie dies der zuständigen Stelle. Wiederheirat, Ende der Kindererziehung, geänderter Pflegeumfang, mehr als 30 Stunden Erwerbsarbeit oder eine weitere Rente können den Anspruch beeinflussen. Bei steuerlichen Abzügen sind Beitragsrückerstattungen und Korrekturmeldungen für das jeweilige Veranlagungsjahr relevant. Speichern Sie deshalb neben dem Ergebnis auch das Datum jeder Eingabe.
Für Hinterbliebenenleistungen vergleichen Sie bei Bedarf den Witwenrenten-Rechner und den Waisenrenten-Rechner. Für die eigene Altersplanung helfen der Renteneintrittsalter-Rechner und der Rentenabschlag-Rechner.
Häufige Fragen
Wie genau ist der Pflege-Rentenpunkte?
Ist das Ergebnis brutto oder netto?
Kann ich Werte aus einer alten Auskunft verwenden?
Warum weicht der Bescheid vom Rechner ab?
Prüft der Rechner den Anspruch verbindlich?
Werden Steuer sowie KV und PV abgezogen?
Welche Unterlagen brauche ich?
Was muss ich bei einer späteren Änderung melden?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 44 SGB XI – Soziale Sicherung der Pflegepersonen — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 13. September 2026
- § 166 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 13. September 2026
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 — Bundesministerium für Arbeit und Soziales · geprüft am 13. September 2026
- Pflege erhöht die Rente – Werte 2026 — Deutsche Rentenversicherung · geprüft am 13. September 2026
Unverbindliche Orientierung nach Bundesrecht und Rechtsstand 13. September 2026. Der zuständige Träger entscheidet über Anspruch, Bemessungsgrundlage und Zahlbetrag.
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