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Rechenstand 2026 · Quellen und Annahmen transparent

Deutscher Rechneramtlich gerechnet

Witwengeld 2026 für Hinterbliebene des Bundes

Der Witwengeld Rechner ermittelt die bundesrechtliche Hinterbliebenenversorgung aus dem maßgeblichen Ruhegehalt. Er berücksichtigt den Regelsatz von 55 %, bestätigtes 60-%-Übergangsrecht und die Kürzung bei mehr als 20 Jahren Altersunterschied.

Zuletzt aktualisiert am 13. September 2026

Regelsatz

55 %

des maßgeblichen Ruhegehalts

Übergangsrecht

60 %

nur bei bestätigtem Altfall

Altersgrenze

über 20 Jahre

ohne Kind aus der Ehe

Maximale Kürzung

50 %

des Witwengelds

€/Monat
Jahre
Jahre

Bundesversorgung, kein Landesrecht

Der Rechner bildet § 20 BeamtVG ab. Er prüft weder Versorgungsehe, nach Ruhestand geschlossene Ehe, Mindestwitwengeld, Kinderzuschlag noch das Zusammentreffen mit Einkommen oder anderen Versorgungsbezügen.

Witwengeld brutto

1,98 €

Bundesrechtliche Orientierung vor Steuer und Anrechnungen

Regelsatz

55,00 %

Basisbetrag

1,98 €

Alterskürzung

0,00 %

Zahlbetrag

1,98 €

Maßgebliches Ruhegehalt3,60 €
Witwengeld vor Alterskürzung1,98 €
Witwengeld nach Kürzung1,98 €

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1Bescheidwerte übernehmenTragen Sie bestätigte Beträge, Entgeltpunkte, Pflegegrad oder Dienstzeiten aus den zuständigen Unterlagen ein.
  2. 2Anspruchsvariante wählenWählen Sie die gesetzlich passende Leistungsart und beantworten Sie die angezeigten Anspruchsfragen.
  3. 3Zwischenschritte prüfenKontrollieren Sie Satz, Bemessungsgrundlage, Freibetrag oder Deckelung getrennt vom Endbetrag.
  4. 4Mit der Stelle abgleichenVergleichen Sie die Orientierung mit dem Bescheid von DRV, Pflegekasse, Unfallversicherung oder Versorgungsstelle.

Witwengeld 2026: Anspruch und Rechtsgrundlage

§§ 19 und 20 BeamtVG regeln Anspruch und Höhe des Witwengelds für Hinterbliebene von Bundesbeamten. Der Regelsatz beträgt 55 % des Ruhegehalts, das die verstorbene Person erhielt oder hätte erhalten können.

Eine Ehe von mindestens einem Jahr wird grundsätzlich verlangt; bei kürzerer Ehe ist eine gesetzliche Einzelfallprüfung zur Versorgungsehe nötig. Nach dem Ruhestand und nach Erreichen der Regelaltersgrenze geschlossene Ehen können ausgeschlossen sein.

KonstellationAusgangssatz/Kürzung
Neues Recht55 %
Bestätigtes Übergangsrecht60 %
24 Jahre Altersunterschied, kein Kind20 % rohe Kürzung
Maximale Alterskürzung50 %

Der Rechner trennt die formale Vorprüfung von der Betragsrechnung. Ein mathematischer Wert begründet noch keinen Anspruch, wenn Wartezeit, Antrag, Pflegeumfang, Versicherungsfall oder persönlicher Status fehlen. Umgekehrt kann ein Anspruch bestehen, obwohl ein Sonderfall nicht online berechenbar ist.

Für eine allgemeine Rentenprojektion nutzen Sie den Renten-Rechner. Entgeltpunkte lassen sich im Rentenpunkte-Rechner nachvollziehen. Beide Seiten verwenden den aktuellen Rentenwert von 42,52 € seit 1. Juli 2026.

Formel und vollständiges Rechenbeispiel

Basis = maßgebliches Ruhegehalt × 55 % oder bestätigte 60 %. Ohne Kind aus der Ehe beträgt die Alterskürzung 5 % je angefangenem Jahr über 20 Jahre Unterschied, höchstens 50 %; nach fünf Ehejahren werden je vollendetem weiteren Jahr 5 Prozentpunkte zurückgewonnen.

Bei 3.600 € Ruhegehalt ergeben 55 % zunächst 1.980 €. Ist die Witwe 24 Jahre jünger, beträgt die rohe Kürzung ohne gemeinsames Kind 20 %. Nach acht vollendeten Ehejahren werden 15 Prozentpunkte zurückgewonnen; 5 % verbleiben und das Witwengeld beträgt 1.881 € brutto.

Das Beispiel zeigt einen Bruttoanspruch oder eine steuerliche Abzugswirkung. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Einkommensteuer sowie individuelle Anrechnungen werden nur berücksichtigt, wenn das Tool dafür eigene Eingaben ausweist. Ein Bruttobetrag darf deshalb nicht als Kontogutschrift gelesen werden.

Rechnen Sie die Zwischenschritte separat nach: zuerst Bemessungsgrundlage, dann Leistungssatz und erst danach Kürzung oder Freibetrag. Für einzelne Prozentrechnungen eignet sich der Prozentrechner; eine mögliche KVdR-Belastung lässt sich im KVdR-Rechner prüfen.

Welche Werte Sie für die Berechnung brauchen

Verwenden Sie vorrangig Werte aus einem aktuellen Versicherungs- oder Versorgungsbescheid. Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Jahresarbeitsverdienst, ruhegehaltfähige Dienstzeit und pauschaliertes Nettoeinkommen sind gesetzlich definierte Größen. Sie stimmen nicht zwingend mit einer Gehaltsabrechnung, einem Kontoauszug oder einer selbst addierten Beschäftigungsdauer überein.

Alle Eingaben müssen denselben zeitlichen Stand haben. Der aktuelle Rentenwert 42,52 € gilt seit Juli 2026; ein früherer Rentenbescheid kann noch mit 40,79 € rechnen. Bei Pflege-Rentenpunkten gilt 2026 eine jährliche Bezugsgröße von 47.460 € und ein vorläufiges Durchschnittsentgelt von 51.944 €. Bei Leistungen ohne jährlichen Anpassungswert nennt das Tool den konkreten Gesetzesstand.

Geben Sie Geldwerte auf der bezeichneten Monats- oder Jahresebene ein. Ein JAV von 48.000 € ist ein Jahreswert; ein Ruhegehalt von 3.600 € regelmäßig ein Monatswert. Ein Faktor-12-Fehler führt sonst zu einem plausibel wirkenden, aber unbrauchbaren Ergebnis. Prozentsätze werden ohne Prozentzeichen eingegeben.

Wenn mehrere Personen, Versicherungsfälle oder Pflegeverhältnisse beteiligt sind, darf nicht einfach jeder Einzelwert voll angesetzt werden. Geteilte Pflege wird nach dem festgestellten Anteil aufgeteilt; ein Pflege-Pauschbetrag nach Köpfen. Rentensplitting berücksichtigt nur Anwartschaften der Splittingzeit. Nutzen Sie den Rentenpunkte-Rechner für eine getrennte Kontenübersicht.

Brutto, Steuer, Kranken- und Pflegeversicherung

Gesetzliche Renten und beamtenrechtliche Versorgungsbezüge folgen unterschiedlichen Abgabenregeln. Eine Alters- oder Erziehungsrente kann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auslösen. Beamtenversorgung wird als Versorgungsbezug versteuert; private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hängen vom Vertrag und Beihilfeanspruch ab. Die gesetzliche Unfallrente ist grundsätzlich steuerfrei.

Eine steuerfreie Leistung kann andere Sozialleistungen oder Renten beeinflussen. Beim Zusammentreffen von gesetzlicher Unfallrente und gesetzlicher Rente kann § 93 SGB VI die Rentenzahlung begrenzen. Nach einem Rentensplitting entfällt grundsätzlich die Hinterbliebenenrente aus derselben Ehe. Solche Wechselwirkungen werden nicht durch einen pauschalen Steuersatz ersetzt.

Bei steuerlichen Abzügen wie dem Pflege-Pauschbetrag oder Rürup-Beiträgen ist der Abzugsbetrag nicht identisch mit der Steuerersparnis. 1.800 € Pauschbetrag bei 30 % Grenzsteuersatz ergeben grob 540 € Entlastung, nicht 1.800 € Auszahlung. Der Rürup-Rechner verwendet den Einkommensteuertarif 2026 und weist die tarifliche Differenz aus.

Für die Rentenbesteuerung ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich. Ein Beginn 2026 führt nach § 22 EStG grundsätzlich zu einem Besteuerungsanteil von 84 %. Persönliche Werbungskosten, Sonderausgaben, weitere Einkünfte und Veranlagungsart bestimmen die tatsächliche Steuer. Nutzen Sie hierfür den Rentensteuer-Rechner.

Sonderfälle und häufiger Berechnungsfehler

Häufiger Fehler: Angefangene zusätzliche Ehejahre werden zur Wiederauffüllung verwendet. § 20 Abs. 2 BeamtVG verlangt nach fünf Jahren für jedes vollendete weitere Ehejahr 5 Prozentpunkte.

Grenzwerte erfüllen keine Anspruchsvoraussetzung. Wer rechnerisch über 20 % MdE, 10 Stunden Pflege oder fünf Versicherungsjahre kommt, benötigt weiterhin die Feststellung des zuständigen Trägers. Ebenso kann eine Stelle Zeiten anerkennen, die ein einfaches Online-Tool mangels Versicherungsverlauf nicht bewerten kann.

Rundung erfolgt je nach Gesetz an unterschiedlichen Stellen. § 14 BeamtVG rundet Dienstjahre und Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen. Die Rentenversicherung rechnet intern mit Entgeltpunkten auf mehreren Dezimalstellen. Monatswerte können deshalb um Cent von einer Rechnung abweichen, die jeden Zwischenschritt vorzeitig rundet.

Anträge wirken nicht bei jeder Leistung unbegrenzt rückwirkend. Rentenbeginn, Pflegegradfeststellung, Wahl des Rentensplittings und Steuererklärung folgen eigenen Fristen. Bewahren Sie Bescheid, Versicherungsverlauf, Pflegegutachten und Eingangsbestätigung zusammen auf. Für eine Fristplanung unterstützt der Fristenrechner.

Besondere Regeln dieses Rechners

Das Witwengeld des Bundes beträgt grundsätzlich 55 % des Ruhegehalts, das die verstorbene Person erhielt oder hätte erhalten können. Ein Satz von 60 % gilt nur in gesetzlich geschützten Übergangsfällen und sollte aus dem Versorgungsbescheid übernommen werden. Der Rechner wählt das Übergangsrecht nicht selbst.

War die überlebende Person mehr als 20 Jahre jünger und ging aus der Ehe kein Kind hervor, kürzt § 20 Abs. 2 BeamtVG für jedes angefangene weitere Jahr um 5 %, höchstens um 50 %. Nach fünf Ehejahren werden je weiterem angefangenen Ehejahr 5 Prozentpunkte zurückgewonnen, bis der volle Betrag erreicht ist.

Eine Ehe von weniger als einem Jahr begründet nach § 19 BeamtVG grundsätzlich die Vermutung einer Versorgungsehe, lässt aber eine Einzelfallausnahme zu. Kinderzuschlag, Mindestwitwengeld, Familienzuschlagsunterschied und Zusammentreffen mit eigenem Einkommen oder weiteren Versorgungsbezügen erfordern den Bescheid der Bundesversorgungsstelle.

Erfassen Sie jede persönliche Annahme schriftlich neben dem Ergebnis. Besonders wichtig sind Rechtskreis, Stichtag, bestätigte Bemessungsgrundlage und der Status „brutto“ oder „steuerlicher Abzug“. So lässt sich die Modellrechnung später mit einem Bescheid vergleichen, ohne alte und neue Werte zu vermischen.

Ordnen Sie das Ergebnis außerdem einem konkreten Kalendermonat zu. Rentenwert, Freibetrag, Pflegegrad oder Familienstatus können innerhalb eines Jahres wechseln. Für eine Nachzahlung müssen die Monate deshalb einzeln mit den jeweils geltenden Tatsachen berechnet werden. Eine Jahresdurchschnittsrechnung kann einen Monatsbescheid nur auf Plausibilität prüfen.

Ergebnis prüfen und für den Antrag verwenden

Prüfen Sie zuerst, ob die richtige Stelle zuständig ist: Deutsche Rentenversicherung für SGB-VI-Renten und Rentensplitting, Pflegekasse für Pflegegeld und Pflegebeiträge, Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für SGB-VII-Leistungen, Finanzamt für Pauschbeträge und Basisvorsorge sowie die Versorgungsstelle für Bundesbeamte. Ein Antrag bei der falschen Stelle verzögert die Klärung.

Vergleichen Sie dann jede Eingabe mit dem Originaldokument. Bei Entgeltpunkten sind Gesamtpunkte und Punkte der Splittingzeit verschieden. Bei der Beamtenversorgung sind Bruttobezüge und ruhegehaltfähige Dienstbezüge verschieden. Beim Pflegegeld ist der prozentuale Verbrauch der Sachleistung entscheidend. Markieren Sie Abweichungen, bevor Sie das Endergebnis diskutieren.

Nutzen Sie die Rechnung als nachvollziehbare Gesprächsgrundlage. Drucken oder speichern Sie Eingaben, Rechenstand 2026 und Quellen. Ein Behördenbescheid enthält oft zusätzliche Zeiten, Mindestwerte, Ruhensregeln oder Übergangsrecht. Diese Positionen erklären die Differenz besser als eine pauschale Vermutung über falsche Prozentsätze.

Lesen Sie im Bescheid besonders den Verfügungssatz, die Berechnungsanlage und die Rechtsbehelfsbelehrung. Die Anlage zeigt, welche Zeiten oder Bemessungswerte berücksichtigt wurden; der Verfügungssatz nennt Beginn und Höhe. Eine bloße Abweichung zum Rechner erklärt noch nicht, welcher Ansatz geprüft werden muss. Für einen Widerspruch ist regelmäßig die im Bescheid genannte Frist maßgeblich. Fordern Sie fehlende Versicherungsverläufe, Berechnungsbögen oder Pflegekassenmeldungen frühzeitig an.

Ändert sich der Sachverhalt, melden Sie dies der zuständigen Stelle. Wiederheirat, Ende der Kindererziehung, geänderter Pflegeumfang, mehr als 30 Stunden Erwerbsarbeit oder eine weitere Rente können den Anspruch beeinflussen. Bei steuerlichen Abzügen sind Beitragsrückerstattungen und Korrekturmeldungen für das jeweilige Veranlagungsjahr relevant. Speichern Sie deshalb neben dem Ergebnis auch das Datum jeder Eingabe.

Für Hinterbliebenenleistungen vergleichen Sie bei Bedarf den Witwenrenten-Rechner und den Waisenrenten-Rechner. Für die eigene Altersplanung helfen der Renteneintrittsalter-Rechner und der Rentenabschlag-Rechner.

Häufige Fragen

Wie genau ist der Witwengeld?
Die Grundformel und die ausgewiesenen 2026-Werte sind amtlich belegt. Nicht abgefragte Versicherungszeiten, Übergangs- und Ruhensregeln bleiben der zuständigen Stelle vorbehalten.
Ist das Ergebnis brutto oder netto?
Der Ergebnisblock bezeichnet die Ebene. Leistungen werden überwiegend brutto gezeigt; Steuerwirkungen sind separat als Schätzung gekennzeichnet.
Kann ich Werte aus einer alten Auskunft verwenden?
Ja, wenn Sie den damaligen Stichtag beachten. Anpassungswerte wie der aktuelle Rentenwert können den heutigen Betrag verändern.
Warum weicht der Bescheid vom Rechner ab?
Häufige Gründe sind zusätzliche Versicherungszeiten, andere Bemessungsgrundlagen, Mindestleistungen, Rundung, Übergangsrecht oder gesetzliche Anrechnungen.
Prüft der Rechner den Anspruch verbindlich?
Nein. Er bietet eine formale Vorprüfung und Betragsorientierung; verbindlich entscheidet DRV, Pflegekasse, Unfallversicherung, Finanzamt oder Versorgungsstelle.
Werden Steuer sowie KV und PV abgezogen?
Nur wenn der Rechner dies ausdrücklich ausweist. Ein Bruttoergebnis enthält diese persönlichen Abzüge noch nicht.
Welche Unterlagen brauche ich?
Je nach Leistung benötigen Sie Versicherungsverlauf, Rentenauskunft, Pflegebescheid, Unfallversicherungsbescheid, Steuerunterlagen oder Versorgungsfestsetzung.
Was muss ich bei einer späteren Änderung melden?
Änderungen von Einkommen, Familienstatus, Pflegeumfang, Erwerbsstunden oder weiteren Leistungen können relevant sein. Welche Mitteilungspflicht gilt, nennt der Bescheid oder der zuständige Träger.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Unverbindliche Orientierung nach Bundesrecht und Rechtsstand 13. September 2026. Der zuständige Träger entscheidet über Anspruch, Bemessungsgrundlage und Zahlbetrag.

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