Zum Inhalt springen

Rechenstand 2026 · Quellen und Annahmen transparent

Deutscher Rechneramtlich gerechnet

Minijob-Rechner 2026: Netto und Arbeitgeber-Abgaben berechnen

Berechnen Sie aus einem gewerblichen Minijob bis 603 € das Netto der beschäftigten Person und die pauschalen Arbeitgeberabgaben 2026. Der Rechner berücksichtigt Rentenversicherungsbefreiung, gesetzlichen Krankenversicherungsstatus, Pauschsteuer sowie U1, U2 und Insolvenzgeldumlage.

Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026

Verdienstgrenze 2026

603 €

regelmäßig pro Monat

Arbeitgeber RV / KV

15 % / 13 %

KV nur gesetzlich Versicherte

Eigenanteil RV

3,6 %

bei Versicherungspflicht

Pauschsteuer

2 %

inkl. Soli und Kirchensteuer

Verdienst

Durchschnittlicher Verdienst; gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten wird gesondert beurteilt.

Versicherung und Steuer

Unfallversicherung kommt hinzu

Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung hängt von Berufsgenossenschaft, Gefahrklasse und Entgeltsumme ab. Er ist in den angezeigten Arbeitgeberkosten nicht enthalten.

Netto aus dem Minijob

581,29 €

603,00 € brutto · Verdienstgrenze 2026: 603 €

Netto 96 %AN-Abzüge 4 %

Nettoquote

96,4 %

AG-Abgaben

187,96 €

AG-Kosten

790,96 €

Grenze

603 €

Beschäftigte

Bruttoverdienst603,00 €
Eigenanteil Rentenversicherung3,6 %− 21,71 €
Pauschsteuer vom Lohnträgt Arbeitgeber− 0,00 €
Nettoverdienst581,29 €

Arbeitgeberabgaben

Rentenversicherung 15 %90,45 €
Krankenversicherung 13 %78,39 €
Pauschsteuer 2 %Arbeitgeberkosten12,06 €
U1 0,80 %4,82 €
U2 0,22 %1,33 €
Insolvenzgeld 0,15 %0,90 €
Arbeitgeberkosten ohne Unfallversicherung790,96 €

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1Monatsverdienst eingebenTragen Sie das regelmäßige Brutto bis zur 603-€-Grenze 2026 ein.
  2. 2Versicherungsstatus wählenDie RV-Befreiung verändert das Netto; der gesetzliche KV-Status bestimmt den 13-%-Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.
  3. 3Steuertragung festlegenStandardmäßig trägt der Arbeitgeber die 2-%-Pauschsteuer; eine vertragliche Abwälzung senkt das ausgezahlte Netto.
  4. 4Arbeitgeberkosten prüfenDie Summe enthält Pauschalbeiträge und Umlagen, aber nicht den individuellen Unfallversicherungsbeitrag.

603 Euro: So entsteht die Minijob-Grenze 2026

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. § 8 Abs. 1a SGB IV verwendet eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden und rechnet mit 13 Wochen für drei Monate. Seit dem Mindestlohn von 13,90 € am 1. Januar 2026 beträgt die bekannt gemachte Grenze 603 € im Monat.

Entscheidend ist der regelmäßige Verdienst im Jahresdurchschnitt. Zwölf Monate zu 603 € ergeben 7.236 €. Schwankende Monatsbeträge sind möglich, wenn die vorausschauende Jahresprognose die Grenze einhält. Ein Vertrag über 650 € in jedem Monat ist dagegen kein Minijob, auch wenn in einem einzelnen Monat weniger ausgezahlt wird.

Bei Mindestlohn erlaubt 603 € rechnerisch rund 43,38 Stunden im Monat. Zehn Wochenstunden entsprechen über 52 ÷ 12 durchschnittlich 43,33 Monatsstunden und kosten 602,33 €. Unbezahlte Vor- oder Nacharbeit kann den tatsächlichen Stundenlohn unter 13,90 € drücken. Prüfen Sie Arbeitszeit und Entgelt mit dem Stundenlohn-Rechner.

Der häufigste Fehler ist, die Grenze als Nettobetrag zu behandeln. 603 € sind das regelmäßige Brutto-Arbeitsentgelt. Bei Rentenversicherungspflicht werden 3,6 % Eigenanteil abgezogen; dann bleiben vor einer eventuell abgewälzten Pauschsteuer 581,29 € netto. Eine Befreiung erhöht die Auszahlung, vermindert aber rentenrechtliche Vorteile.

Abgaben des Arbeitgebers im gewerblichen Minijob

Für einen gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 2026 grundsätzlich 15 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Für gesetzlich krankenversicherte Minijobber kommen 13 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung hinzu. Dieser Beitrag begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz; die beschäftigte Person muss anderweitig versichert sein.

Abgabe 2026SatzBei 603 €
Rentenversicherung Arbeitgeber15,00 %90,45 €
Krankenversicherung Arbeitgeber13,00 %78,39 €
Pauschsteuer2,00 %12,06 €
Umlage U10,80 %4,82 €
Umlage U20,22 %1,33 €
Insolvenzgeldumlage0,15 %0,90 €

Bei gesetzlicher Krankenversicherung und Pauschsteuer entstehen im Beispiel 187,95 € pauschale Arbeitgeberabgaben. Zusammen mit 603 € Lohn sind das 790,95 €. Hinzu kommt der individuelle Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Dessen Höhe hängt vom zuständigen Unfallversicherungsträger, der Gefahrklasse und der Entgeltsumme ab und wird deshalb nicht erfunden oder pauschal eingerechnet.

U1 gilt regelmäßig für Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Beschäftigten und finanziert die Erstattung bei Entgeltfortzahlung; U2 ist unabhängig vom Geschlecht der beschäftigten Person verpflichtend. Die Insolvenzgeldumlage beträgt 2026 0,15 %. Für reguläre Beschäftigte vergleicht der Arbeitgeberkosten-Rechner die allgemeinen Arbeitgeberanteile.

Rentenversicherung: 3,6 Prozent oder Befreiung

Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Minijob ergänzt die beschäftigte Person den Arbeitgeberanteil von 15 % auf den allgemeinen Beitragssatz von 18,6 %. Der Eigenanteil beträgt daher 3,6 %. Bei 603 € sind das 21,71 € monatlich; ausgezahlt werden ohne Steuerabzug 581,29 €.

Auf Antrag ist eine Befreiung möglich. Sie wirkt grundsätzlich für die Dauer des Minijobs und kann nicht beliebig monatlich ein- und ausgeschaltet werden. Dann zahlt der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag, während der Arbeitnehmer-Eigenanteil entfällt. Der Rechner stellt diese beiden Auszahlungsvarianten gegenüber.

Mit eigener Aufstockung gelten die Monate als Pflichtbeitragszeiten. Das kann für Wartezeiten, Reha-Ansprüche, Erwerbsminderungsrente und die Riester-Förderberechtigung wichtig sein. Die später erworbenen Entgeltpunkte aus 603 € sind zwar klein, die versicherungsrechtliche Wirkung kann aber größer sein als die reine Rentenhöhe. Langfristige Auswirkungen zeigt der Rentenpunkte-Rechner.

Bei sehr niedrigem Verdienst gilt grundsätzlich eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 €. Der Eigenanteil kann dann höher sein als 3,6 % des tatsächlichen Verdienstes, soweit keine Ausnahme greift. Der Rechner wendet für Eingaben unter 175 € den Mindestbeitrag an: 18,6 % aus 175 € abzüglich des Arbeitgeberanteils von 15 % aus dem tatsächlichen Lohn.

Pauschsteuer, individuelles Lohnsteuermerkmal und Netto

Der Arbeitgeber kann den Minijob regelmäßig mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 % versteuern, wenn er den 15-%-Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt. Die 2 % umfassen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei 603 € sind das 12,06 €.

Die Pauschsteuer ist gegenüber der Minijob-Zentrale eine Arbeitgeberabgabe. Arbeitsrechtlich kann vereinbart sein, dass sie vom Lohn einbehalten wird. Deshalb bietet der Rechner beide Varianten: Trägt der Arbeitgeber die Steuer, mindert sie das Netto nicht; wird sie abgewälzt, sinkt die Auszahlung bei 603 € um 12,06 €.

Alternativ kann nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen versteuert werden. In Steuerklasse I bis IV fällt bei einem einzelnen niedrigen Arbeitslohn oft keine Lohnsteuer an; in Steuerklasse VI kann der Abzug anders aussehen. Ob die individuelle Besteuerung günstiger ist, hängt von weiteren Einkünften und der Veranlagung ab. Der Rechner bildet die verbreitete 2-%-Pauschalsteuer ab, nicht eine individuelle Lohnabrechnung.

Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung wird steuerlich und sozialrechtlich getrennt beurteilt, wenn er der einzige zusätzliche Minijob ist. Für den Hauptlohn nutzen Sie den Brutto-Netto-Rechner. Mehrere zusätzliche Minijobs können zusammengerechnet und teilweise versicherungspflichtig werden.

Überschreiten in höchstens zwei Monaten

Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze zerstört den Minijob nicht automatisch. Nach den Geringfügigkeitsrichtlinien ist ein Überschreiten gelegentlich, wenn es in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb des maßgebenden Zeitjahres vorkommt. Zusätzlich darf der Verdienst in diesen Monaten jeweils grundsätzlich höchstens das Doppelte der Monatsgrenze betragen.

Für 2026 bedeutet das: In einem unvorhersehbaren Überschreitungsmonat sind höchstens 1.206 € möglich. Zwei solche Monate können zusammen mit zehn Monaten zu 603 € einen Jahresverdienst von 8.442 € ergeben. Das ist keine frei planbare Jahresgrenze. Urlaubsvertretung wegen unerwarteter Krankheit kann unvorhersehbar sein; ein von Anfang an vereinbartes Weihnachtsgeschäft ist vorhersehbar.

Die verbreitete Rechnung „7.236 € Jahresgrenze, daher beliebig verteilen“ ist falsch. Bei vorhersehbar wechselndem Lohn muss der regelmäßige monatliche Durchschnitt prognostiziert werden. Liegt er über 603 €, beginnt grundsätzlich Versicherungspflicht. Übersteigt das regelmäßige Entgelt die Grenze, kann bis 2.000 € der Midijob-Rechner die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge berechnen.

Dokumentieren Sie Grund und Zeitraum eines unvorhersehbaren Überschreitens. Ein Bonus, dessen Anspruch bereits im Vertrag steht, gehört regelmäßig in die vorausschauende Verdienstprognose. Einmalzahlungen werden nicht allein deshalb ausgeblendet, weil sie nur in einem Monat fließen.

Minijob neben Hauptjob, Teilzeit oder weiteren Minijobs

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt grundsätzlich genau ein Minijob mit Verdienstgrenze geringfügig. Ein zweiter und jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist grundsätzlich in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beitragspflichtig; in der Arbeitslosenversicherung gelten Besonderheiten. Maßgeblich ist die zeitliche Reihenfolge der Beschäftigungen.

Ohne Hauptbeschäftigung werden mehrere Minijobs zusammengerechnet. Verdient eine Person 350 € bei Arbeitgeber A und 300 € bei Arbeitgeber B, sind es regelmäßig 650 € und damit 2026 mehr als 603 €. Beide Beschäftigungen verlieren grundsätzlich den Minijobstatus. Verschweigt die beschäftigte Person einen weiteren Job, kann dies zu rückwirkenden Beiträgen führen.

Teilzeit ist kein Synonym für Minijob. § 2 TzBfG definiert Teilzeit über eine kürzere regelmäßige Wochenarbeitszeit als bei vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, ohne feste Euro- oder Stundengrenze. Ein Teilzeitjob mit 1.800 € ist ein Midijob; ein Teilzeitjob mit 3.000 € ist regulär beitragspflichtig. Den proportionalen Gehaltsvergleich liefert der Teilzeit-Rechner.

Auch Werkstudierende können einen Minijob ausüben. Unterhalb der Grenze gelten die Minijobregeln; oberhalb können Werkstudentenprivileg und studentische Krankenversicherung relevant werden. Familienversicherung und BAföG verwenden eigene Einkommensbegriffe und Zeiträume. Der Werkstudent-Rechner ordnet diese Beschäftigungsform getrennt ein.

Arbeitsrecht im Minijob: Mindestlohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung

Der Minijob ist ein normales Arbeitsverhältnis. Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, bezahlten Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagsvergütung. Die geringe Verdiensthöhe nimmt diese Rechte nicht weg. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich dokumentieren.

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche. Wer an zwei Tagen pro Woche arbeitet, erhält bei einem betrieblichen Vollzeitanspruch von 30 Tagen bei fünf Arbeitstagen anteilig zwölf Urlaubstage. Die Zahl der täglichen Stunden spielt für die Anzahl der Urlaubstage keine Rolle. Während des Urlaubs ist das regelmäßige Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Bezahlter Urlaub und Entgeltfortzahlung gehören in die Verdienstprognose. Bei einem Stundenlohnvertrag darf daher nicht einfach nur jede tatsächlich geleistete Stunde bezahlt werden. Auch Sonderzahlungen mit sicherem Anspruch, etwa vertragliches Weihnachtsgeld, erhöhen das regelmäßige Arbeitsentgelt und können dazu führen, dass die 603-€-Grenze überschritten wird.

Für Privathaushalte gelten andere Pauschalbeiträge und ein besonderes Haushaltsscheckverfahren. Dieser Rechner verwendet ausdrücklich die Sätze für gewerbliche Arbeitgeber. Auch kurzfristige Beschäftigungen folgen anderen Voraussetzungen: Dort entscheidet grundsätzlich die zeitliche Begrenzung, nicht die 603-€-Verdienstgrenze.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Sie beträgt regelmäßig 603 € brutto im Monat beziehungsweise 7.236 € für zwölf Monate. Die dynamische Grenze folgt dem Mindestlohn von 13,90 €.
Wie viel netto bleiben von 603 € Minijob?
Bei Rentenversicherungspflicht und vom Arbeitgeber getragener Pauschsteuer bleiben 581,29 €. Mit Befreiung von der Rentenversicherung können 603 € ausgezahlt werden.
Welche Abgaben zahlt der Arbeitgeber beim Minijob?
Im Gewerbe regelmäßig 15 % RV, bei gesetzlich Versicherten 13 % KV, 2 % Pauschsteuer, 0,8 % U1, 0,22 % U2 und 0,15 % Insolvenzgeldumlage plus Unfallversicherung.
Muss ein Minijobber Rentenversicherung zahlen?
Grundsätzlich ja: 3,6 % Eigenanteil im gewerblichen Minijob. Eine Befreiung kann beantragt werden, wirkt aber regelmäßig für die Dauer der Beschäftigung.
Darf ich die 603-€-Grenze überschreiten?
Gelegentlich und unvorhersehbar ist dies in bis zu zwei Monaten eines Zeitjahres möglich, grundsätzlich bis höchstens 1.206 € je Überschreitungsmonat.
Kann ich Minijob und Hauptjob kombinieren?
Grundsätzlich bleibt ein Minijob neben der Hauptbeschäftigung geringfügig. Weitere Minijobs werden regelmäßig mit dem Hauptjob zusammengerechnet.
Ist ein Minijob immer steuerfrei?
Nein. Meist zahlt der Arbeitgeber 2 % Pauschsteuer. Alternativ ist individuelle Besteuerung möglich; die Pauschsteuer kann arbeitsvertraglich auf den Lohn abgewälzt werden.
Ist ein Minijob dasselbe wie Teilzeit?
Nein. Teilzeit beschreibt eine geringere Wochenarbeitszeit, Minijob eine sozialversicherungsrechtliche Verdienstgrenze. Auch ein regulär versicherter Job kann Teilzeit sein.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Die Ergebnisse dieses Rechners sind unverbindlich und ersetzen keine individuelle Beratung. Rechenstand 2026.

Midijob-RechnerDer Midijob-Rechner ermittelt das Netto für Monatsverdienste von 603,01 bis 2.000 €. Er berechnet Faktor F, beitragspflichtige Einnahme und reduzierte Arbeitnehmerbeiträge nach § 20 Abs. 2a SGB IV und ergänzt Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer.Rechner öffnenWerkstudent-RechnerBerechnen Sie die Auszahlung als Werkstudent oder Werkstudentin. Das Werkzeug berücksichtigt Rentenversicherung, Lohnsteuer, die 20-Stunden-Regel, Ausnahmen und Minijobstatus. Einen separat gezahlten studentischen KV-/PV-Beitrag können Sie für das tatsächlich verfügbare Einkommen abziehen.Rechner öffnenTeilzeit-RechnerDer Teilzeit-Rechner rechnet ein Vollzeitgehalt proportional auf die gewünschte Wochenarbeitszeit um und vergleicht das Netto. Zusätzlich berechnet er den Urlaubsanspruch aus den Arbeitstagen pro Woche sowie die jährlichen Entgeltpunkte und den heutigen Rentenwert der Differenz.Rechner öffnenStundenlohn-RechnerRechnen Sie Monatslohn und Stundenlohn in beide Richtungen um. Der Rechner zeigt die Durchschnittsmethode mit 52 ÷ 12 = 4,333 Wochen, eine Vergleichsrechnung über tatsächliche Arbeitstage und den Netto-Stundenlohn nach der Lohnabrechnung 2026.Rechner öffnenBrutto-Netto-RechnerVon 3.500 € brutto bleiben in Steuerklasse I ohne Kirchensteuer rund 2.333 € netto – der Rest sind 405,58 € Lohnsteuer und 761,25 € Sozialabgaben. Der Rechner zeigt Ihren Nettolohn 2026 nach § 39b EStG, jede einzelne Abzugsposition, die Arbeitgeberkosten und Ihr Netto in allen sechs Steuerklassen.Rechner öffnenMindestlohn-RechnerSeit 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € je Stunde; am 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €. Der Rechner prüft Ihren Stundenlohn und rechnet Wochenstunden in Monat und Jahr um.Rechner öffnen

Mehr aus dieser Kategorie: Alle Rechner in Arbeit & Gehalt