Betriebliche Altersvorsorge 2026 netto berechnen
Berechnen Sie Nettoaufwand und mögliches Vertragskapital einer Entgeltumwandlung einschließlich Arbeitgeberzuschuss. Für Monatsrente oder Kapitalauszahlung zeigt das Tool nachgelagerte Steuer sowie die modellhaften KV/PV-Beiträge mit dem 2026er KV-Freibetrag.
Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026
Steuerfrei 2026
676 €/Monat
8 % der RV-BBG
SV-frei 2026
338 €/Monat
4 % der RV-BBG
AG-Zuschuss
15 %
soweit SV-Ersparnis entsteht
KV-Freibetrag 2026
197,75 €
monatliche Betriebsrente
Entgeltumwandlung heute
Auszahlung
Grenzen 2026
Tabelle kann seitlich verschoben werden.
| Regel | Bezugsgröße | Wert |
|---|---|---|
| Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG | 8 % BBG | 676,00 € |
| Sozialversicherungsfrei | 4 % BBG | 338,00 € |
| KV-Freibetrag Betriebsrente 2026 | monatlich | 197,75 € |
| Kapitalleistung KV/PV | 1/120 | 10 Jahre |
Kapitalauszahlung wird auf 120 Monate verteilt
Geschätzte bAV-Nettorente
412,24 €
641,14 € brutto pro Monat
Nettoaufwand
209 €
Sparbeitrag inkl. AG
345 €
Kapital
153.873 €
KV/PV monatlich
101 €
So nutzen Sie den Rechner
- 1Versicherungsdaten übertragenTragen Sie die für Betriebsrente maßgebenden Werte aus Renteninformation, Bescheid oder Abrechnung ein.
- 2Rechenweg vergleichenDer Rechner wendet § 3 Nr. 63 EStG, § 1a BetrAVG sowie §§ 226 und 229 SGB V auf Ihre Angaben an und trennt Voraussetzung, Rechengröße und Ergebnis.
- 3Ergebnis belegenPrüfen Sie den Modellwert anhand des Versicherungsverlaufs und lassen Sie einen verbindlichen Anspruch von der Deutschen Rentenversicherung feststellen.
Betriebsrente: Rechtsgrundlage und Werte 2026
Die Modellrechnung folgt § 3 Nr. 63 EStG, § 1a BetrAVG sowie §§ 226 und 229 SGB V in der am 12. September 2026 geltenden Fassung. Bei einer RV-BBG von 101.400 € sind 2026 bis 676 € monatlich steuerfrei und 338 € sozialversicherungsfrei; der KV-Freibetrag für Betriebsrenten beträgt 197,75 € monatlich. Der ausgewiesene Betrag oder Termin ist deshalb auf das Kalenderjahr und die gewählte Rentenart bezogen. Eine Zahl aus einer Renteninformation darf nur in das Feld übernommen werden, das dieselbe Rechengröße bezeichnet.
Die zentrale Rechenregel lautet: Entgeltumwandlung plus Arbeitgeberzuschuss wird bis zum Rentenbeginn verzinst; bei Auszahlung werden modellhafte Einkommensteuer und für Pflichtversicherte KV/PV abgezogen, bei Kapitalzahlungen über 1/120 für 120 Monate. Bei gesetzlichen Renten wirken Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert zusammen. Bei Steuer, Einkommen oder Beiträgen kommen eigenständige Regeln hinzu. Der Rechner weist diese Schritte getrennt aus, damit ein Freibetrag nicht versehentlich als Auszahlung verstanden wird.
Die maßgebenden Werte sind amtlich festgelegt und können sich zu unterschiedlichen Stichtagen ändern. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit 1. Juli 2026 42,52 €. Steuerwerte gelten für das Kalenderjahr 2026, während persönliche Entgeltpunkte aus dem gesamten Versicherungsverlauf stammen. Nutzen Sie für eine andere Periode den damaligen Rechtsstand.
Die Tabelle zeigt die im Rechner verwendeten Grenzen. Sie ersetzt keine Prüfung des Versicherungskontos, denn Pflichtbeiträge, Anrechnungszeiten, Zurechnungszeit und Einkommen werden je nach Leistung unterschiedlich behandelt.
| Merkmal | Wert oder Regel |
|---|---|
| Steuerfreie Entgeltumwandlung | 8 % RV-BBG = 8.112 € jährlich |
| SV-freie Entgeltumwandlung | 4 % RV-BBG = 4.056 € jährlich |
| Pflichtzuschuss Arbeitgeber | 15 %, soweit SV-Beiträge gespart werden |
| KV-Freibetrag 2026 | 197,75 € monatlich |
Weitere Rechenschritte lassen sich mit dem Rentenrechner und dem Rentenpunkte-Rechner kontrollieren.
Rechenweg mit konkretem Beispiel
Bei 300 € Entgeltumwandlung und 15 % Arbeitgeberzuschuss fließen 345 € monatlich in den Vertrag. Bei 25 Jahren und 3 % angenommener Rendite vor Kosten entsteht modellhaft ein Kapital von rund 154.000 €. Eine Auszahlung über 20 Jahre entspräche rund 642 € brutto monatlich vor Steuer und KV/PV.
Ein Beispiel zeigt die Mathematik, beweist aber keinen Anspruch. Zwei Personen mit gleichem Alter oder gleicher Monatsrente können wegen Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Versorgungsausgleich oder ausländischer Zeiten verschiedene Ergebnisse erhalten. Maßgeblich ist der geklärte Versicherungsverlauf.
Ändern Sie bei einer Szenariorechnung jeweils nur eine Eingabe. Vergleichen Sie zuerst den Bruttowert, danach Abschlag oder Freibetrag und zuletzt Steuer oder Sozialbeiträge. Wenn mehrere Annahmen gleichzeitig wechseln, lässt sich eine Differenz nicht mehr eindeutig erklären.
Rundungen erfolgen erst für die Anzeige. Rentenversicherung und Finanzamt rechnen teilweise kalendermonatlich, mit persönlichen Entgeltpunkten auf vier Dezimalstellen oder mit vollen Euro. Kleine Abweichungen sind daher möglich; große Unterschiede sprechen für eine andere Leistungsart, fehlende Zeiten oder eine falsch eingeordnete Jahres- und Monatsangabe.
Für eine Ruhestandsplanung gehört der Ergebniswert neben Ausgaben und weiterer Vorsorge in den Rentenlücken-Rechner. Dort müssen alle Beträge dieselbe Kaufkraft und denselben Steuerstand verwenden.
Häufigster Fehler und richtige Abgrenzung
Der häufigste Fehler: Die Ersparnis heute ist nicht der endgültige Gewinn. Entgeltumwandlung kann die gesetzliche Rente und andere Lohnersatzleistungen mindern; im Ruhestand sind Leistungen grundsätzlich steuerpflichtig und für pflichtversicherte Rentner häufig kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
Bruttorente, Zahlbetrag vor Steuer und verfügbares Netto sind drei verschiedene Größen. Auf die gesetzliche Rente können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entfallen; Einkommensteuer hängt vom gesamten steuerlichen Haushalt ab. Eine Betriebsrente oder Beschäftigung kann weitere Beiträge und einen höheren Grenzsteuersatz auslösen.
Auch Altersgrenze und Rentenbeginn sind nicht dasselbe. Eine Altersgrenze wird an einem persönlichen Datum erreicht; die laufende Rente beginnt bei rechtzeitigem Antrag regelmäßig zu einem Monatsanfang. Ein verspäteter Antrag, fehlende Wartezeit oder nicht geklärte Monate kann den tatsächlichen Beginn verändern.
Ein Freibetrag mindert nur die gesetzlich genannte Bemessungsgrundlage. Er ist keine pauschale Überweisung und darf nicht doppelt abgezogen werden. Bei der Grundrente wird Einkommen auf einen Zuschlag angerechnet; beim Rentenfreibetrag bleibt ein festgeschriebener Teil der Rente steuerfrei; bei der Betriebsrente betrifft der Freibetrag nur Krankenversicherungsbeiträge.
Prüfen Sie angrenzende Abzüge mit dem Rentensteuer-Rechner oder dem Krankenkassenbeitrag-Rechner.
Sonderfälle und Grenzen der Modellrechnung
Tarifkosten, Garantien, Überschüsse, Hinterbliebenenschutz und Verrentungsfaktor sind vertragsabhängig und nicht im Renditemodell enthalten. Der 15-%-Zuschuss ist auf die tatsächliche Arbeitgeberersparnis begrenzt und kann durch Tarifvertrag abweichen. Eine Fünftelregelung für eine vertraglich vorgesehene Kapitalabfindung ist nach der Rechtsprechung nicht automatisch gegeben.
Ausländische Versicherungszeiten können eine Wartezeit erfüllen, ohne deutsche Entgeltpunkte in gleicher Höhe zu erzeugen. Berufsständische Versorgung, Beamtenversorgung und private Verträge folgen anderen Satzungen. Übertragen Sie solche Ansprüche nicht als gesetzliche Rentenpunkte, sondern führen Sie sie als getrennte Einnahme.
Bei Ehegatten werden Rentenansprüche individuell berechnet. Steuer und bestimmte Einkommensanrechnungen können dagegen gemeinsame Werte verwenden. Ein gemeinsames Haushaltseinkommen verdoppelt Grenzen nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Der Rechner fragt deshalb den Familienstand nur dort ab, wo er den gezeigten Rechenschritt verändert.
Teilrente, Versorgungsausgleich, Pfändung, Beitragserstattung und Übergangsrecht können den Zahlbetrag beeinflussen. Ebenso kann ein Hinzuverdienst rentenrechtlich unbegrenzt, aber steuer- und beitragspflichtig sein. Die Hinzuverdienst-Rechnung trennt diese Ebenen.
Bei einer gesundheitlichen Einschränkung gelten neben Zahlen auch medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Der EM-Renten-Rechner kann einen Bescheid deshalb nur überschlägig abbilden.
Unterlagen, Antrag und praktische Kontrolle
Nutzen Sie die aktuelle Rentenauskunft oder Renteninformation. Prüfen Sie Versicherungsnummer, Geburtsdatum, gespeicherte Entgeltpunkte und den ausgewiesenen Beginn. Lücken im Versicherungsverlauf sollten vor einer Entscheidung durch eine Kontenklärung geschlossen werden; dafür können Arbeitsverträge, Lohnnachweise, Ausbildungsbelege sowie Nachweise über Kindererziehung oder Pflege erforderlich sein.
Altersrenten werden nur auf Antrag gezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt eine rechtzeitige Vorbereitung; bei geplanten Sonderzahlungen oder ungeklärten Auslandszeiten ist mehr Vorlauf sinnvoll. Bewahren Sie Eingaben, Ergebnis und Quellenstand gemeinsam auf, damit spätere Varianten nicht unbemerkt Werte aus verschiedenen Jahren mischen.
Für die Steuerrechnung benötigen Sie die Rentenbezugsmitteilung, Bescheide über Kranken- und Pflegeversicherung sowie Belege über weitere Einkünfte und abzugsfähige Aufwendungen. Eine Rentenzahlung im Dezember und eine Nachzahlung für frühere Jahre können steuerlich anders behandelt werden als zwölf gleich hohe Monatszahlungen.
Kontrollieren Sie die Größenordnung mit einer Gegenrechnung. Entgeltpunkte mal 42,52 € ergeben seit Juli 2026 die Monatsrente bei Zugangsfaktor und Rentenartfaktor 1,0. Weicht der Bescheid ab, prüfen Sie zuerst diese beiden Faktoren und die berücksichtigten Punkte.
Zusammenspiel mit Steuer, Krankenversicherung und Vorsorge
Die gesetzliche Rente ist für neue Rentner nur mit ihrem maßgebenden Besteuerungsanteil steuerpflichtig. Für Rentenbeginn 2026 sind es 84 %. Der steuerfreie Teil wird grundsätzlich im Folgejahr als Eurobetrag festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen erhöhen daher regelmäßig den steuerpflichtigen Betrag.
Pflichtversicherte Rentner tragen aus der gesetzlichen Rente die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags einschließlich der Hälfte des Zusatzbeitrags; den Pflegebeitrag tragen sie grundsätzlich allein. Betriebsrenten haben eine andere Beitragslogik. Dort beträgt der KV-Freibetrag 2026 monatlich 197,75 €, während die Pflegeversicherung nicht denselben Freibetrag nutzt.
Wer neben der Rente arbeitet, muss Rentenrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung separat prüfen. Seit 2023 gibt es für Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze. Seit 1. Januar 2026 kann nach Erreichen der Regelaltersgrenze begünstigter Arbeitslohn bis 2.000 € pro Monat als Aktivrente steuerfrei bleiben; die Sozialversicherungspflicht ändert sich dadurch nicht.
Private Sparpläne und Entnahmen lassen sich mit dem ETF-Sparplan-Rechner und dem Entnahmeplan-Rechner ergänzen. Rechnen Sie dabei nominale Werte und heutige Kaufkraft nicht zusammen.
Rechtsstand 2026 und spätere Änderungen
Diese Seite verwendet den Rechtsstand vom 12. September 2026. Der aktuelle Rentenwert kann jeweils zum 1. Juli angepasst werden; Rechengrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und Steuerfreibeträge ändern sich regelmäßig zum 1. Januar. Ein Ergebnis für 2026 darf daher nicht unverändert auf 2025 oder 2027 übertragen werden.
Gesetzentwürfe und politische Ankündigungen werden nicht eingerechnet. Maßgeblich sind verkündete Gesetze, Verordnungen und amtliche Werte. Bei einer rückwirkenden Änderung kann ein Bescheid später angepasst werden; prüfen Sie dann Übergangsregel und Geltungszeitraum statt nur das Veröffentlichungsdatum.
Die Deutsche Rentenversicherung entscheidet über Wartezeit, persönliche Entgeltpunkte, Rentenart und Zahlbetrag. Das Finanzamt entscheidet über die Einkommensteuer. Krankenkasse und Pflegekasse stellen Beitragspflicht und Beitragshöhe fest. Diese Zuständigkeiten erklären, warum ein einzelner Rechner keinen verbindlichen Gesamtbescheid erzeugen kann.
Vor einem unwiderruflichen Rentenantrag, einer größeren Sonderzahlung oder einer Kapitalauszahlung sollten Sie eine aktuelle Auskunft einholen. Dokumentieren Sie die verwendeten Annahmen und vergleichen Sie nach Erhalt des Bescheids jede Ergebniszeile mit dem passenden amtlichen Wert.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der steuerfreie bAV-Beitrag 2026?
Wie viel ist sozialversicherungsfrei?
Muss der Arbeitgeber 15 Prozent zuschießen?
Wie hoch ist der KV-Freibetrag 2026?
Wie wird eine Einmalzahlung bei KV/PV behandelt?
Gilt bei der Kapitalauszahlung die Fünftelregelung?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 3 EStG – Entgeltumwandlung — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 1a BetrAVG – Entgeltumwandlungsanspruch — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 229 SGB V – Versorgungsbezüge — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung — Bundesministerium für Gesundheit · geprüft am 12. September 2026
- BFH X R 25/23 – Kapitalwahlrecht — Bundesfinanzhof · geprüft am 12. September 2026Keine Tarifermäßigung bei freiem vertraglichem Kapitalwahlrecht.
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