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Rechenstand 2026 · Quellen und Annahmen transparent

Deutscher Rechneramtlich gerechnet

TV-L-Rechner 2026: Entgeltgruppe, Stufe und Netto

Der TV-L-Rechner verwendet die amtliche TdL-Tabelle vom 1. April bis 31. Dezember 2026. Wählen Sie Gruppe und Stufe für Tabellenentgelt, Sonderzahlung und Netto.

Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026

Gültig

01.04.–31.12.2026

Erhöhung

2,8 %, mind. 100 €

Stufen

1–6

Urlaub

30 Tage

Tarifliche Einordnung

Jahressonderzahlung 88,14 %

§ 20 TV-L nutzt den Durchschnitt der Monate Juli bis September. E1–E4 und E5–E8 haben unterschiedliche Prozentsätze.

TV-L 6, Stufe 3

2.374,31 €

3.547,20 € Monatsbrutto

Jahresbrutto

42.566 €

Sonderzahlung

3.127 €

Tabellenentgelt3.547,20 €
Zulagen0,00 €
Steuern− 422,66 €
Sozialabgaben− 750,23 €
Netto2.374,31 €

Tabelle kann seitlich verschoben werden.

TV-L: Monatstabellenentgelt, Stand 01.04.2026
GruppeStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
12.534,49 €2.565,06 €2.601,78 €2.638,51 €2.730,30 €
22.742,84 €2.953,24 €3.017,80 €3.082,36 €3.230,84 €3.385,81 €
32.915,57 €3.140,47 €3.205,03 €3.308,32 €3.392,25 €3.463,27 €
42.949,24 €3.179,22 €3.340,61 €3.430,99 €3.521,39 €3.579,47 €
53.073,97 €3.301,87 €3.430,99 €3.553,66 €3.652,34 €3.720,25 €
63.186,57 €3.418,08 €3.547,20 €3.679,20 €3.768,15 €3.863,96 €
73.235,83 €3.469,72 €3.645,69 €3.781,85 €3.891,36 €3.987,16 €
83.419,52 €3.659,02 €3.795,52 €3.925,58 €4.069,31 €4.158,27 €
104.038,42 €4.299,95 €4.599,41 €4.904,89 €5.486,13 €5.644,20 €
114.178,35 €4.444,86 €4.748,43 €5.210,41 €5.881,02 €6.050,95 €
124.310,90 €4.599,41 €5.210,41 €5.746,90 €6.439,85 €6.626,54 €
134.759,37 €5.106,09 €5.366,89 €5.873,56 €6.573,97 €6.764,69 €
145.143,59 €5.515,90 €5.821,41 €6.283,38 €6.991,23 €7.194,48 €
155.658,38 €6.067,30 €6.283,38 €7.050,89 €7.632,07 €7.854,52 €
15Ü6.857,14 €7.587,33 €8.280,33 €8.734,83 €8.846,64 €
13Ü5.106,09 €5.366,89 €5.821,41 €6.991,23 €7.194,48 €
9b3.620,10 €3.870,81 €4.035,07 €4.488,99 €4.875,10 €5.014,87 €
9a3.620,10 €3.870,81 €3.925,58 €4.035,07 €4.488,99 €4.615,76 €
2.811,20 €3.030,72 €3.114,64 €3.217,96 €3.288,97 €3.385,81 €

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1Tarif oder Berechnungsart wählenWählen Sie die für TV-L geltende Variante.
  2. 2Gruppe und Stufe eintragenÜbernehmen Sie Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe aus Arbeitsvertrag, Personalmitteilung oder Bezügemitteilung.
  3. 3Persönliche Angaben ergänzenErfassen Sie Zulagen, Steuerklasse, Bundesland und Kirchensteuerpflicht.
  4. 4Tabelle und Netto prüfenVergleichen Sie Monatsbrutto, Jahreswert, Sonderzahlung und die vollständige Tabelle.

TV-L: Tabelle und Rechenweg

Der Rechner verwendet den amtlich oder tarifvertraglich bestätigten Stand 01.04.2026–31.12.2026. Das Tabellenentgelt folgt unmittelbar aus Gruppe und Stufe. Hinzu kommen nur die von Ihnen eingetragenen Zulagen. Die Nettoermittlung nutzt die Jahreslohnsteuer nach § 39b EStG und die Beitragsbemessungsgrenzen 2026.

Die Tabelle endet am 31. Dezember 2026, weil die TdL ab 1. Januar 2027 eine eigene Anlage veröffentlicht. E13Ü Stufe 4 ist tariflich in 4a und 4b geteilt; der Rechner zeigt konservativ 4a.

BestandteilBerechnung
MonatsbruttoTabellenentgelt + Zulagen
JahresbruttoMonatsbrutto × 12
NettoBrutto − Steuern − Sozialabgaben

Ein häufiger Fehler ist, nur die Entgeltgruppe zu vergleichen. Zwischen Eingangsstufe und Endstufe liegen je nach Tabelle mehrere tausend Euro im Monat. Prüfen Sie deshalb Gruppe, Stufe und Gültigkeitsdatum gemeinsam. Für allgemeine Abzüge können Sie das Ergebnis mit dem Brutto-Netto-Rechner gegenprüfen.

Stufen, Berufserfahrung und Höhergruppierung

Eine Stufe beschreibt die anrechenbare Erfahrung innerhalb einer Gruppe. Die Laufzeit beginnt nicht in jedem Tarifwerk gleich; Unterbrechungen, einschlägige Vorzeiten und eine Höhergruppierung können den Zeitpunkt verändern. Maßgeblich sind der Tarifvertrag und die dokumentierte Personalentscheidung, nicht allein die Zahl der Berufsjahre.

Beispiel: E10 Stufe 3 beträgt 4.599,41 € monatlich. Die Jahressonderzahlung von 74,35 % entspricht bei unveränderter Bemessungsgrundlage 3.419,66 € brutto.

Bei Teilzeit bleibt das Tabellenentgelt der Vollzeitstelle die Bezugsgröße und wird mit dem vereinbarten Arbeitszeitanteil gekürzt. Wer 30 von 39 Wochenstunden arbeitet, erhält 30 ÷ 39 = 76,92 % des Tabellenentgelts. Den Stundenwert vergleichen Sie mit dem Stundenlohn-Rechner; Mehrarbeit gehört in den Überstunden-Rechner.

Die häufigste Fehlannahme lautet, eine neue Tätigkeit führe automatisch zur nächsten Gruppe. Eingruppiert wird nach den dauerhaft übertragenen Tätigkeitsmerkmalen. Eine nur vorübergehend höherwertige Aufgabe kann stattdessen eine persönliche Zulage auslösen.

Jahressonderzahlung, Zulagen und Jahresgehalt

Die Jahressonderzahlung ist kein pauschales dreizehntes Monatsgehalt. Prozentsatz, Bemessungsmonate, Stichtag und Kürzung um Zwölftel unterscheiden sich. Der Rechner zeigt einen tariflichen Orientierungsbetrag; variable Entgeltbestandteile und Fehlzeiten müssen anhand der Abrechnung geprüft werden.

Steuerlich ist die Sonderzahlung regelmäßig ein sonstiger Bezug. Nach § 39b Abs. 3 EStG wird die Lohnsteuer aus der Differenz zweier Jahreswerte ermittelt. Deshalb ist der Abzug im Auszahlungsmonat höher als bei einer Verteilung auf zwölf Monate. Der Weihnachtsgeld-Rechner bildet diese Differenzrechnung separat ab.

Zulagen können steuer- und beitragspflichtig, teilweise steuerfrei oder nicht zusatzversorgungspflichtig sein. Der hier eingegebene Monatsbetrag wird als regulär steuer- und beitragspflichtig behandelt. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gelten die Grenzen des § 3b EStG; dafür ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.

Netto 2026 richtig einordnen

Das Netto hängt 2026 von Steuerklasse, Kirchensteuer, Krankenversicherung und Beitragsbemessungsgrenzen ab. Zwei Beschäftigte mit identischem Tabellenentgelt können deshalb unterschiedliche Auszahlungen erhalten. Steuerklasse III oder V verändert nur den laufenden Abzug; die endgültige Einkommensteuer folgt aus der Veranlagung.

Die gesetzliche Sozialversicherung wird bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Oberhalb der Grenze steigt der entsprechende Beitrag nicht weiter. Kinder beeinflussen die Pflegeversicherung; das Bundesland beeinflusst Kirchensteuer und in Sachsen den Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung.

Der Rechner ist eine nachvollziehbare Vorausberechnung und keine Bezügemitteilung. Rundungsregeln, Zusatzversorgung, individuelle Freibeträge, Pfändungen oder Sachbezüge können die Auszahlung verändern. Für einen Wechsel in Teilzeit vergleichen Sie zusätzlich den Teilzeit-Rechner und bei einem Arbeitgeberwechsel den Kündigungsfrist-Rechner.

Tabelle, Gültigkeitszeitraum und Abrechnung

Eine veröffentlichte Tarifeinigung ist noch keine neue Entgelttabelle. Für die Abrechnung zählt, ab welchem Datum die Anlage gilt und ob eine Auszahlung rückwirkend erfolgt. Der Stand 01.04.2026–31.12.2026 bezeichnet deshalb nicht bloß das Veröffentlichungsjahr, sondern den konkreten Gültigkeitszeitraum. Wer einen Monat vor und nach einer Erhöhung vergleicht, muss beide Tabellen getrennt anwenden.

Das Tabellenentgelt ist ein Monatsbetrag für Vollzeit. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Monats, kürzt die Abrechnung nach den tariflichen Tagesregeln. Bei Teilzeit wird zuerst der Arbeitszeitanteil gebildet. 32 von 40 Stunden entsprechen 80 %; ein Tabellenentgelt von 4.500 € wird damit zu 3.600 € vor Zulagen. Ein pauschales Teilen durch 30 Kalendertage ist regelmäßig falsch.

Rückwirkende Erhöhungen können als Nachzahlung in einem späteren Monat erscheinen. Steuerlich ordnet der Arbeitgeber laufenden Arbeitslohn grundsätzlich dem Zahlungszeitraum zu; Korrekturabrechnungen können mehrere Monate ausweisen. Das Jahresbrutto bleibt für die Einkommensteuer entscheidend. Vergleichen Sie eine Nachzahlung daher mit dem Jahresergebnis, nicht nur mit der Nettoquote eines einzelnen Monats.

Die vollständige Tabelle im Rechner zeigt auch leere oder nicht vorgesehene Stufen als Gedankenstrich. Dieser Eintrag bedeutet nicht 0 €, sondern dass die Kombination tariflich nicht belegt ist. Der Rechner bietet nur belegte Stufen zur Auswahl und verhindert damit ein stilles Nullergebnis.

Arbeitszeit, Urlaub und Zusatzversorgung

Tarifbeschäftigte erhalten neben dem Tabellenentgelt häufig eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur VBL oder einer kommunalen Zusatzversorgung sind im allgemeinen Nettoergebnis nicht vollständig individualisiert. Der konkrete Abzug hängt von Kasse, Abrechnungsverband und möglicher Steuerförderung ab; Ihre Abrechnung kann deshalb einige Euro vom Ergebnis abweichen.

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beeinflusst den Monatsbetrag bei Vollzeit nicht, wohl aber den rechnerischen Stundenwert. 3.900 € bei 39 Stunden entsprechen rund 23,00 € je Stunde, weil 39 × 4,348 = 169,57 Monatsstunden angesetzt werden. Bei 40 Stunden sinkt derselbe Monatsbetrag auf rund 22,42 €. Nutzen Sie für Schichtmodelle zusätzlich den Arbeitszeit-Rechner.

Der tarifliche Erholungsurlaub beträgt regelmäßig 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Bei drei Arbeitstagen pro Woche sind das 30 ÷ 5 × 3 = 18 Tage. Die Zahl der freien Kalenderwochen bleibt damit gleich. Für Ein- oder Austritt, Resturlaub und wechselnde Wochenarbeitstage rechnet der Urlaubstage-Rechner die Ansprüche um.

Zeitzuschläge, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft hängen von tatsächlich geleisteten Stunden und tariflichen Definitionen ab. Ein Prozentzuschlag wird häufig aus einem festgelegten Stundenanteil einer Referenzstufe berechnet, nicht einfach aus Ihrem persönlichen Tabellenentgelt. Tragen Sie nur bereits feststehende monatliche Zulagen in dieses Werkzeug ein.

Prüfliste für Gruppe und Stufe

Prüfen Sie zuerst den Geltungsbereich des Tarifvertrags. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann mehrere Tarifwerke anwenden; bei Kliniken, Sparkassen, Versorgungsbetrieben oder der Bundesagentur bestehen eigene Regeln. Die Bezeichnung des Arbeitgebers allein beweist deshalb keine bestimmte Tabelle.

Vergleichen Sie danach vier Angaben: Entgeltgruppe, Stufe, Wochenarbeitszeit und Tabellenstand. Die Gruppe folgt den übertragenen Tätigkeiten, die Stufe der anerkannten Erfahrung. Die Wochenarbeitszeit bestimmt den Teilzeitanteil, und das Datum bestimmt den Eurobetrag. Schon eine falsche Angabe verändert zwölf Monatsentgelte und die Bemessung der Sonderzahlung.

Dokumentieren Sie bei einer Höhergruppierung das Wirksamkeitsdatum und die neue Stufe. Tarifliche Garantiebeträge oder stufengleiche Zuordnung können den Übergang verändern. Eine reine Differenz zwischen zwei Tabellenzellen ist deshalb nur eine erste Orientierung. Bei Streit über Tätigkeitsmerkmale sollten Personalstelle, Personalrat oder Gewerkschaft die Stellenbeschreibung und den Tarifwortlaut prüfen.

Monat, Jahr und Rundung

Eine Monatsabrechnung ist keine einfache Zwölftelung der endgültigen Einkommensteuer. Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer nach § 39b EStG ein; die Veranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres berücksichtigt weitere Einkünfte, Werbungskosten und Sonderausgaben. Deshalb kann ein auf zwölf Monate hochgerechnetes Netto trotz centgenauer Monatsrechnung vom Steuerbescheid abweichen. Für Vergleiche sollten Sie stets entweder zwölf Monatswerte oder einen vollständigen Jahreswert verwenden.

Geldbeträge werden in der Anzeige auf Cent gerundet. Die Rechenengine hält Zwischenwerte mit höherer Genauigkeit vor. Eine Differenz von 1 oder 2 Cent entsteht häufig, wenn eine Abrechnung jede Beitragsart einzeln rundet, während ein Vergleich zuerst Jahressummen bildet. Bei zwölf Abrechnungsmonaten kann sich diese Rundung sichtbar summieren, ohne dass ein falscher Satz verwendet wurde.

Arbeitszeit und Entgelt dokumentieren

Für Entgeltansprüche ist die tatsächlich geleistete und vergütete Zeit entscheidend. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf 8 Stunden und erlaubt unter Ausgleich eine Verlängerung auf 10 Stunden. Tarifverträge können Schicht-, Bereitschafts- und Ausgleichszeiträume näher regeln. Der Rechner bewertet keine arbeitszeitrechtliche Zulässigkeit; er setzt die von Ihnen eingegebenen Stunden oder Beträge rechnerisch um.

Bewahren Sie Abrechnungen und Zeitnachweise geordnet nach Kalenderjahr auf. Bei Mindestlohn- oder Überstundenfragen muss sich der Stundenwert aus Vergütung und Arbeitszeit nachvollziehen lassen. Bereitschaft, Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft und Pause sind rechtlich nicht identisch. Eine pauschale Addition aller Anwesenheitszeiten kann das Ergebnis ebenso verfälschen wie das Weglassen vergütungspflichtiger Vor- oder Nacharbeiten.

Bruttoangaben vergleichbar machen

Ein Jahresgehalt kann zwölf Monatsgehälter, 13 Zahlungen, Boni oder Sachbezüge enthalten. Vergleichen Sie deshalb Grundentgelt, garantiertes Jahresbrutto und variables Gesamtbrutto getrennt. Ein Monatsgehalt von 4.000 € ergibt 48.000 € in zwölf Monaten; mit einer garantierten Sonderzahlung von 2.000 € sind es 50.000 €. Wird nur der Monatswert verglichen, fehlen in diesem Beispiel 4 % des garantierten Jahreseinkommens.

Bei Teilzeit ist der Prozentwert allein nicht immer aussagekräftig. 80 % können vier volle Tage oder fünf kürzere Tage bedeuten. Das Monatsentgelt kann gleich sein, der Urlaubsverbrauch und die Verteilung von Feiertagen unterscheiden sich aber. Für den Urlaubsanspruch zählt regelmäßig die Zahl der Arbeitstage pro Woche; für das Entgelt der vertragliche Stundenanteil. Halten Sie beide Größen getrennt fest.

Was der Rechner bewusst als Eingabe lässt

Individuelle Zulagen werden nicht aus einer Berufsbezeichnung geschätzt. Ein Titel wie Sachbearbeitung, Fachinformatik oder Leitung reicht für eine tarifliche Eingruppierung nicht aus; entscheidend sind die übertragenen Tätigkeiten und deren Zeitanteile. Tragen Sie nur einen Betrag ein, der aus Vertrag, Tarifmerkmal oder Abrechnung feststeht. Ein nicht verifizierter Schätzwert würde die Nettoanzeige präzise aussehen lassen, obwohl schon das Brutto falsch wäre.

Auch private Versicherungsbeiträge, Freibeträge und kirchensteuerliche Merkmale bleiben persönliche Eingaben. Die Rechengrößen 2026 liefern die gesetzlichen Grenzen, aber nicht Ihre Krankenkassenwahl oder ELStAM. Prüfen Sie die Voreinstellungen, bevor Sie ein Ergebnis für Vertragsverhandlungen, Haushaltsplanung oder einen Arbeitgeberwechsel verwenden.

Ändert sich eine Eingabe, berechnet das Werkzeug alle Ergebniszeilen sofort neu. Prüfen Sie besonders die Einheit: 4.000 € pro Monat sind 48.000 € pro Jahr, während 4.000 € pro Jahr nur 333,33 € pro Monat entsprechen. Eine falsch gewählte Periode verursacht größere Abweichungen als jede Rundung. Kontrollieren Sie außerdem, ob eine Sonderzahlung bereits im Jahreswert enthalten ist.

Häufige Fragen

Welche Tabelle verwendet der TV-L-Rechner?
Den bestätigten Stand 01.04.2026–31.12.2026; Quelle und Gültigkeitsdatum stehen direkt an der Tabelle.
Warum weicht mein Netto von der Abrechnung ab?
Zusatzversorgung, Krankenkassen-Zusatzbeitrag, Freibeträge, Sachbezüge und individuelle Zulagen können abweichen.
Wie wird die Erfahrungsstufe bestimmt?
Nach den tariflichen Stufenlaufzeiten und den vom Arbeitgeber anerkannten einschlägigen Vorzeiten.
Ist die Jahressonderzahlung ein volles Monatsgehalt?
Nur wenn der Tarif 100 % vorsieht und keine Kürzung greift; häufig gelten gruppenabhängige Prozentsätze.
Wie berechnet sich Teilzeit?
Das Tabellenentgelt wird grundsätzlich im Verhältnis der individuellen zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit gekürzt.
Sind Zulagen im Ergebnis enthalten?
Ja, der eingegebene Monatsbetrag wird als steuer- und beitragspflichtige Zulage addiert.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Die Ergebnisse dieses Rechners sind unverbindlich und ersetzen keine individuelle Beratung. Rechenstand 2026.

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