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Deutscher Rechneramtlich gerechnet

Überstunden-Rechner 2026: Auszahlung und Zuschläge netto berechnen

Berechnen Sie Grundvergütung, Zuschlag und voraussichtliches Netto ausgezahlter Überstunden. Der Rechner trennt den steuerfreien Anteil nach § 3b EStG vom sozialversicherungsfreien Anteil nach § 1 SvEV und zeigt die Wirkung der Grenzen von 50 € und 25 € Grundlohn je Stunde.

Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026

Nacht

25 %

0–4 Uhr unter Voraussetzungen 40 %

Sonntag

50 %

steuerfreier Höchstsatz

Feiertag

125 / 150 %

besondere Feiertage 150 %

Grundlohngrenzen

50 € / 25 €

Steuer / Sozialversicherung

Gehalt und Arbeitszeit

Std.
Std.

Zuschlag

%

Nur Zuschläge können steuerfrei sein

Die Grundvergütung jeder Überstunde bleibt steuer- und beitragspflichtig. § 3b EStG begünstigt nur gesondert gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit.

Netto aus den Überstunden

0,22 €

0,25 € zusätzliche Bruttoauszahlung

Netto 88 %Steuern 0 %Sozialabgaben 12 %

Grundlohn je Stunde

0,02 €

Zuschlag

0,05 €

Steuerfrei

0,05 €

Nettoquote

88,1 %

Auszahlung

Grundvergütung0,20 €
Zuschlag0,05 €
zusätzliche Steuern− 0,00 €
zusätzliche Sozialabgaben− 0,03 €
Netto der Auszahlung0,22 €

Begünstigung

Steuerfreier Zuschlag0,05 €
SV-freier Zuschlag0,05 €
Steuerpflichtiger Mehrlohn0,20 €
SV-pflichtiger Mehrlohn0,20 €

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1Monatslohn und Wochenzeit eingebenDaraus wird der steuerliche Grundlohn mit dem amtlichen Monatsfaktor 4,35 ermittelt.
  2. 2Überstunden erfassenTragen Sie die tatsächlich geleisteten und auszuzahlenden Stunden ein.
  3. 3Arbeitszeit und Zuschlag wählenWählen Sie Nacht, Sonntag oder Feiertag und passen Sie den vertraglichen Zuschlag an.
  4. 4Netto und Freibeträge prüfenDer Rechner trennt Grundvergütung, steuerfreien Zuschlag und beitragsfreie Teile.

Überstundenvergütung aus dem Monatslohn berechnen

Die Grundvergütung einer Überstunde beginnt beim regelmäßigen Stundenlohn. Für die steuerliche Behandlung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen schreibt die Lohnsteuer-Richtlinie bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum den Divisor Wochenstunden × 4,35 vor. Bei 3.500 € Monatslohn und 40 Wochenstunden beträgt der Grundlohn daher 3.500 € ÷ 174 Stunden = 20,11 €.

Zehn Überstunden ergeben in diesem Beispiel 201,15 € Grundvergütung. Ein Zuschlag von 25 % bringt weitere 50,29 €. Insgesamt zahlt der Arbeitgeber 251,44 € brutto zusätzlich. Die Überstunden-Grundvergütung ist immer steuer- und beitragspflichtig. Eine Begünstigung kann nur für den gesonderten Zuschlag entstehen.

Ob überhaupt ein Anspruch auf Auszahlung oder Zuschlag besteht, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Das Arbeitszeitgesetz allein legt keinen allgemeinen Überstundenzuschlag fest. Es begrenzt Arbeitszeiten und verlangt unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleich. Auch eine wirksame Vereinbarung kann Freizeitausgleich statt Geld vorsehen.

Der Rechner unterstellt eine Auszahlung im gewählten Monat. Ein Lohnbüro kann bei sonstigen Bezügen, schwankenden Arbeitszeiten oder Jahresausgleich anders abrechnen. Den grundlegenden Vergleich zwischen Monats- und Stundenlohn liefert der Stundenlohn-Rechner.

Steuerfreie Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge

§ 3b EStG befreit bestimmte Zuschläge, wenn sie für tatsächlich geleistete begünstigte Arbeit zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sind bis 25 % begünstigt. Beginnt die Nachtarbeit vor Mitternacht, gelten zwischen 0 und 4 Uhr bis zu 40 %.

Sonntagsarbeit ist mit bis zu 50 % begünstigt. Für gesetzliche Feiertage am Arbeitsort und den 31. Dezember ab 14 Uhr gelten bis zu 125 %. Am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai sind bis zu 150 % möglich. Treffen Nacht und Sonntag oder Feiertag zusammen, können die jeweiligen Zuschläge unter den gesetzlichen Bedingungen nebeneinander begünstigt sein.

Arbeitszeit§-3b-Höchstsatz
Nacht 20–6 Uhr25 %
Nacht 0–4 Uhr, Beginn vor 0 Uhr40 %
Sonntag50 %
Feiertag / Silvester ab 14 Uhr125 %
Heiligabend ab 14 Uhr, Weihnachten, 1. Mai150 %

Zahlt der Arbeitgeber mehr als den Höchstsatz, bleibt nur der gesetzlich begrenzte Teil steuerfrei. Ein pauschaler Schichtzuschlag ohne Aufzeichnung der tatsächlich begünstigten Stunden genügt nicht.

50 Euro Steuergrenze und 25 Euro SV-Grenze

Für die Lohnsteuer wird der Grundlohn mit höchstens 50 € je Stunde angesetzt. Verdient jemand tatsächlich 70 € je Stunde und erhält für Sonntagsarbeit 50 % Zuschlag, sind höchstens 25 € je Stunde steuerfrei: 50 € × 50 %. Der darüber hinausgehende Zuschlag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

In der Sozialversicherung ist die Grenze strenger. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV bleiben steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nur beitragsfrei, soweit sie aus einem Grundlohn von höchstens 25 € je Stunde berechnet werden. Im selben Beispiel sind daher höchstens 12,50 € je Sonntagsstunde beitragsfrei.

Ein Zuschlag kann dadurch steuerfrei, aber teilweise sozialversicherungspflichtig sein. Der Rechner zeigt beide Beträge getrennt und berechnet die zusätzliche Sozialabgabe aus dem beitragspflichtigen Teil. Die Beitragsbemessungsgrenzen können den tatsächlichen Mehrbeitrag bei hohen Monatsgehältern vermindern.

Für 2026 bestätigen das amtliche Lohnsteuer-Handbuch und die geltende SvEV weiterhin 50 € beziehungsweise 25 €. Eine Erhöhung dieser beiden Grundlohngrenzen ist zum Prüfdatum nicht verkündet. Die tatsächlich eingetretene Anhebung 2026 betrifft unter anderem Mindestlohn und daraus folgende Minijob-Grenze, nicht die §-3b-Höchstgrenze.

Beispiel: zehn Nachtstunden bei 3.500 Euro

Eine beschäftigte Person verdient 3.500 € brutto im Monat bei 40 Wochenstunden und leistet zehn zusätzliche Nachtstunden. Der Vertrag zahlt 25 % Nachtzuschlag. Mit dem Faktor 4,35 beträgt der Grundlohn 20,11 € je Stunde.

Die Grundvergütung beträgt 201,15 €. Der Nachtzuschlag beträgt 50,29 €. Weil der Grundlohn unter 25 € liegt und der Zuschlag den gesetzlichen Satz nicht überschreitet, ist der vollständige Zuschlag sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Steuer- und Beitragspflicht treffen nur die Grundvergütung.

Das Netto der zusätzlichen Auszahlung ergibt sich aus 251,44 € abzüglich der Mehrsteuer und der zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge auf 201,15 €. Es darf nicht mit dem bisherigen durchschnittlichen Netto-Prozentsatz geschätzt werden: Der zusätzliche steuerpflichtige Betrag liegt am oberen Rand des laufenden Jahreseinkommens und kann deshalb einem anderen Grenzsteuersatz unterliegen.

Der Rechner vergleicht die vollständige Monatsabrechnung vor und nach dem steuerpflichtigen Mehrlohn. Für Sozialabgaben verwendet er gesondert die beitragspflichtige Auszahlung. Persönliche Freibeträge, Kirchensteuer, private Krankenversicherung und mehrere Jobs können das reale Ergebnis verändern; das Werkzeug zeigt eine standardisierte Rechnung für gesetzlich versicherte Beschäftigte ohne Kirchensteuer.

Wann § 3b EStG nicht greift

Ein normaler Überstundenzuschlag allein ist nicht steuerfrei. Die Arbeit muss tatsächlich nachts, sonntags oder an einem gesetzlichen Feiertag erbracht worden sein. Der Arbeitgeber muss Tag, Uhrzeit, Dauer und Zuschlagsart nachweisen können. Eine bloße Schätzung am Jahresende reicht regelmäßig nicht.

Auch Freizeitausgleich, die Auszahlung eines angesammelten Freizeitkontos oder eine pauschale Mehrarbeitszulage wird nicht durch § 3b begünstigt. Der Zuschlag muss neben dem Grundlohn gezahlt werden. Wird ein einheitliches Gehalt nachträglich rechnerisch in Grundlohn und Zuschlag zerlegt, fehlt es an dieser Voraussetzung.

Feiertage richten sich nach dem Recht am Ort der Arbeitsstätte. Ein Feiertag am Wohnort genügt nicht, wenn am Tätigkeitsort kein gesetzlicher Feiertag besteht. Sonntags- und Feiertagszeiten laufen grundsätzlich von 0 bis 24 Uhr; bei vor Mitternacht begonnener Arbeit gibt es für 0 bis 4 Uhr des Folgetags besondere Zuordnungsregeln.

Für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft kommt es auf die tatsächliche Arbeitsleistung und die konkrete Vergütungsvereinbarung an. Der Rechner entscheidet nicht, ob arbeitsrechtlich ein Zuschlagsanspruch besteht. Er berechnet die Abgabenwirkung eines bereits feststehenden Zuschlags.

Auszahlen oder Freizeitausgleich

Eine Auszahlung erhöht das steuerpflichtige Jahresbrutto um die Grundvergütung und alle nicht begünstigten Zuschlagsteile. Dadurch können Lohnsteuer und Sozialabgaben steigen. Freizeitausgleich bringt kein zusätzliches Geld, erhält aber freie Zeit und kann verhindern, dass regelmäßige Höchstarbeitszeiten überschritten werden.

Die Entscheidung ist häufig durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vorgegeben. Manche Regelungen erlauben ein Wahlrecht, andere schreiben ein Arbeitszeitkonto vor. Verfallsfristen können dazu führen, dass Ansprüche innerhalb weniger Monate geltend gemacht werden müssen. Dokumentieren Sie geleistete Stunden zeitnah und prüfen Sie Ausschlussfristen.

Für die persönliche Bewertung ist der Netto-Stundenwert hilfreich: Netto-Auszahlung geteilt durch ausgezahlte Überstunden. Er zeigt, wie viel zusätzliches Geld eine Stunde tatsächlich bringt. Dies ist jedoch kein allgemeiner Wert der Freizeit, weil Zuschläge, Arbeitsbelastung und individuelle Planbarkeit eine Rolle spielen.

Überstunden können auch das regelmäßige Entgelt eines Mini- oder Midijobs verändern. Planbare Mehrarbeit muss in die Verdienstprognose einfließen. Bei einem Minijob können unvorhersehbare Überschreitungen nur innerhalb enger Grenzen unschädlich bleiben; prüfen Sie dies mit dem Minijob-Rechner.

Arbeitszeit, Aufzeichnung und Grenzen

Die Vergütungsrechnung beantwortet nicht, wie viele Überstunden arbeitszeitrechtlich zulässig sind. Das Arbeitszeitgesetz geht grundsätzlich von höchstens acht Stunden werktäglich aus. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Ruhezeiten und besondere Regeln für Nachtarbeit bleiben zusätzlich zu beachten. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Beschäftigte grundsätzlich elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit erhalten. Tarifliche oder gesetzliche Ausnahmen gelten nur in den dafür vorgesehenen Branchen und mit Ausgleich.

Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit verlässlich erfassen. Für steuerfreie Zuschläge braucht die Entgeltabrechnung außerdem die konkrete Zuordnung zu Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsstunden. Ein Arbeitszeitkonto sollte deshalb Datum, Zeitspanne, Pause, Art der Mehrarbeit und vorgesehenen Ausgleich erkennen lassen.

Überstunden müssen angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein, wenn daraus ein Vergütungsanspruch abgeleitet wird. Beschäftigte sollten nicht nur die eigene Stundenliste sichern, sondern auch nachvollziehbar festhalten, wodurch der Arbeitgeber Kenntnis hatte.

Pauschale Vertragsklauseln, nach denen sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, können an fehlender Transparenz scheitern. Eine wirksame Regelung nennt regelmäßig einen erkennbaren Umfang. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, ist eine arbeitsrechtliche Frage und wird vom Rechner nicht entschieden.

Für die Abrechnung sollten vereinbarter Zuschlagsprozentsatz und steuerlicher Höchstsatz getrennt gespeichert werden. Der Vertrag darf einen niedrigeren oder höheren Zuschlag vorsehen; steuerfrei bleibt nur der Teil innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen. Fällt ein Feiertag zugleich auf einen Sonntag, wird nicht automatisch die Summe beider Tagessätze begünstigt. Die Feiertagsregel geht grundsätzlich vor, während ein zusätzlicher Nachtzuschlag möglich sein kann.

Häufige Fragen

Wie berechnet man den Stundenlohn für Überstunden?
Bei Monatslohn verwendet die steuerliche Zuschlagsberechnung Monatslohn geteilt durch regelmäßige Wochenstunden mal 4,35.
Sind ausgezahlte Überstunden steuerfrei?
Die Grundvergütung ist steuerpflichtig. Nur gesonderte Zuschläge für tatsächliche Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit können nach § 3b EStG steuerfrei sein.
Wie hoch ist der steuerfreie Nachtzuschlag?
Regelmäßig bis 25 %; zwischen 0 und 4 Uhr bis 40 %, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
Wie hoch ist der Sonntagszuschlag?
Bis zu 50 % des begrenzten Grundlohns können nach § 3b EStG steuerfrei sein.
Welche Grundlohngrenzen gelten 2026?
Für die Steuerfreiheit höchstens 50 € je Stunde, für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung höchstens 25 €.
Ist jeder Feiertagszuschlag zu 150 % steuerfrei?
Nein. Regelmäßig gelten 125 %. 150 % gelten für Heiligabend ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai.
Muss der Arbeitgeber Überstunden auszahlen?
Das hängt von Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ab; Freizeitausgleich kann vereinbart sein.
Warum stimmt die Auszahlung nicht mit der Abrechnung überein?
ELStAM-Freibeträge, Kirchensteuer, Kassenbeitrag, Beitragsbemessungsgrenzen und die lohnsteuerliche Behandlung als laufender oder sonstiger Bezug können abweichen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Die Ergebnisse dieses Rechners sind unverbindlich und ersetzen keine individuelle Beratung. Rechenstand 2026.

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