Steuern & Abgaben
Kapitalertragsteuer 2026: Freibetrag und Freistellungsauftrag
Banken behalten auf steuerpflichtige Kapitalerträge grundsätzlich Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein. Ein Freistellungsauftrag nutzt den Sparer-Pauschbetrag bereits im laufenden Jahr.
Aktualisiert am 13. September 2026 · 8 Minuten Lesezeit
Was gilt in Kürze?
Der reguläre besondere Steuersatz auf Kapitalerträge beträgt 25 Prozent. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Erst der Betrag oberhalb des verfügbaren Sparer-Pauschbetrags wird belastet. Der Kapitalertragsteuer-Rechner trennt alle Bestandteile.
Ein Freistellungsauftrag verteilt den Pauschbetrag auf Banken. Ohne Auftrag wird möglicherweise Steuer einbehalten, obwohl der Jahresfreibetrag noch frei ist. Die zu viel gezahlte Steuer kann über die Anlage KAP zurückgeholt werden.
Die wichtigsten Punkte
- 25 Prozent ist der besondere Steuersatz nach § 32d EStG.
- Der Sparer-Pauschbetrag ersetzt regelmäßig den Abzug tatsächlicher Werbungskosten.
- Freistellungsaufträge dürfen zusammen den persönlichen Jahresbetrag nicht überschreiten.
- Kirchensteuer verändert wegen der Anrechnung die genaue Gesamtformel.
- Bei Fonds können Teilfreistellung und Vorabpauschale die Bemessungsgrundlage verändern.
Wie funktionieren Abgeltungsteuer und Freistellungsauftrag?
Zinsen, Dividenden und viele Veräußerungsgewinne gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die inländische Bank behält die Steuer häufig direkt ein. Verlustverrechnung und Freistellungsauftrag werden depot- beziehungsweise institutsbezogen verarbeitet.
Bei zusammen veranlagten Paaren kann ein gemeinsamer Freistellungsauftrag genutzt werden. Sind Depots auf mehrere Banken verteilt, muss die Summe geplant werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge einer Bank wandern nicht automatisch zur anderen, wenn dort kein passender Auftrag hinterlegt ist.
Für Aktienfonds und bestimmte andere Fonds sieht das Investmentsteuergesetz Teilfreistellungen vor. Die Vorabpauschale kann auch ohne Ausschüttung einen steuerlichen Ertrag fingieren; bereits angesetzte Beträge werden bei späterem Verkauf berücksichtigt.
Beispiel: 1.500 Euro Zinsen und ein verteilter Freibetrag
Eine alleinstehende Person erzielt 1.500 Euro Zinsen. Ist ein ausreichender Freistellungsauftrag hinterlegt, bleiben Erträge bis zum verfügbaren Sparer-Pauschbetrag ohne Steuerabzug. Nur der übersteigende Teil ist Bemessungsgrundlage.
Hat die Person 700 Euro Freistellung bei Bank A und 300 Euro bei Bank B verteilt, Bank B zahlt aber 800 Euro Zinsen, behält Bank B auf den nicht freigestellten Teil Steuer ein. Ein ungenutzter Rest bei Bank A wird während des Jahres nicht automatisch verrechnet.
In der Steuererklärung können sämtliche Kapitalerträge und einbehaltenen Beträge zusammengeführt werden. Die Günstigerprüfung kann relevant sein, wenn der persönliche tarifliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt.
Wann lohnt sich die Anlage KAP?
Eine Erklärung ist besonders naheliegend, wenn Freistellungsaufträge ungünstig verteilt waren, ausländische Erträge nicht vollständig erfasst wurden, Verluste bankübergreifend verrechnet werden sollen oder die Günstigerprüfung vorteilhaft sein könnte.
Beantragen Sie Verlustbescheinigungen fristgerecht, wenn Verluste zwischen Banken verrechnet werden sollen. Prüfen Sie bei Fonds Steuerbescheinigung, Teilfreistellung und bereits berücksichtigte Vorabpauschalen statt nur den Kontoeingang.
Welche Fehler verfälschen das Ergebnis?
25 Prozent werden oft direkt auf den Bruttoertrag gerechnet. Vorher können Pauschbetrag, Verluste und Teilfreistellung wirken; danach kommen Soli und eventuell Kirchensteuer hinzu.
Freistellungsaufträge dürfen in Summe nicht über dem persönlichen Höchstbetrag liegen. Kontrollieren Sie die Verteilung bei Kontoauflösung und Bankwechsel.
Wie gehen Sie jetzt vor?
- Listen Sie Erträge, Verluste und Freistellungsaufträge aller Banken auf.
- Prüfen Sie Pauschbetrag und Teilfreistellungen.
- Berechnen Sie Steuer, Soli und Kirchensteuer getrennt.
- Vergleichen Sie Abzug mit Anlage KAP und möglicher Günstigerprüfung.
Rechnen Sie mehrere Varianten mit den verlinkten Werkzeugen durch und bewahren Sie die verwendeten Eingaben zusammen mit dem Ergebnis auf. So können Sie spätere Bescheide oder Abrechnungen nachvollziehen.
So prüfen Sie den Rechts- und Datenstand
Eine belastbare Rechnung beginnt mit der Vorschrift oder amtlichen Tabelle, die am maßgeblichen Stichtag gilt. Veröffentlichungsdatum, Inkrafttreten und Auszahlungszeitpunkt können auseinanderfallen. Das ist besonders bei Jahreswechseln, rückwirkenden Anpassungen und vorläufigen Zahlungen wichtig. Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 13. September 2026 wieder. Prüfen Sie bei einer späteren Entscheidung, ob eine neue Fassung verkündet wurde. Eine Pressemitteilung oder ein Gesetzentwurf belegt noch keine geltende Regel.
Die folgenden Primärquellen tragen die verwendeten Regeln und Rechengrößen. Öffnen Sie bei einem Bescheid oder Vertrag zuerst die Quelle, die genau Ihren Zeitraum und Sachverhalt betrifft. Lesen Sie nicht nur einen einzelnen Betrag: Definition, Bemessungsgrundlage, Ausnahmen und Übergangsvorschriften entscheiden oft darüber, ob der Wert anwendbar ist.
- § 32d EStG – gesonderter Tarif – Bundesministerium der Justiz, geprüft am 2026-09-12
- § 20 EStG – Kapitalvermögen – Bundesministerium der Justiz, geprüft am 2026-09-12
- § 20 InvStG – Teilfreistellung – Bundesministerium der Justiz, geprüft am 2026-09-12
- § 18 InvStG – Vorabpauschale – Bundesministerium der Justiz, geprüft am 2026-09-12
- § 20 InvStG – Teilfreistellung – Bundesministerium der Justiz, geprüft am 2026-09-12
- Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2026 – Bundesministerium der Finanzen, geprüft am 2026-09-12
So machen Sie aus dem Ergebnis eine belastbare Entscheidung
Notieren Sie zu jeder Eingabe, woher sie stammt: Abrechnung, Bescheid, Vertrag, Versicherungsverlauf, Kontoauszug oder amtliche Tabelle. Trennen Sie sichere Werte von Annahmen. Ein Bruttobetrag, ein steuerlicher Betrag und eine tatsächliche Auszahlung können ähnlich heißen, aber verschiedene Bemessungsgrundlagen sein. Verwenden Sie außerdem immer dasselbe Kalender- oder Leistungsjahr. Sonst verbinden Sie Grenzen und Sätze, die nie gemeinsam galten.
Prüfen Sie außerdem, für wen eine Zahl gilt. Einzelperson und Haushalt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Brutto und Netto sowie Bund und Land sind keine austauschbaren Ebenen. Ordnen Sie jeden Wert einer Person, einem Zeitraum und einer Rechtsgrundlage zu. Bei gestaffelten Grenzen muss klar sein, ob nur der übersteigende Teil oder der gesamte Betrag anders behandelt wird. Diese Zuordnung verhindert die häufigsten plausibel aussehenden Fehlrechnungen.
Rechnen Sie anschließend mindestens drei Fälle: den erwarteten Fall, eine ungünstige Abweichung und eine Alternative. Verändern Sie dabei jeweils nur eine Eingabe. So erkennen Sie, welcher Faktor das Ergebnis tatsächlich bewegt. Bei monatlichen Leistungen gehört zusätzlich ein Jahresvergleich dazu; bei langfristigen Entscheidungen sollten Sie nominale Eurobeträge und heutige Kaufkraft auseinanderhalten.
Diese Rechner ergänzen den Ratgeber und bilden die wichtigsten Varianten getrennt ab:
- kapitalertragsteuer rechner
- vorabpauschale rechner
- etf sparplan rechner
- einkommensteuer rechner
- soli rechner
- kirchensteuer rechner
Speichern Sie Ergebnis, Eingaben, Rechenjahr und Abrufdatum gemeinsam. Ein Rechner liefert eine nachvollziehbare Schätzung, aber keinen Verwaltungsakt und keine verbindliche Vertragsauslegung. Weicht ein amtlicher Bescheid ab, vergleichen Sie zuerst Bemessungszeitraum, Rundungsregel, Freibeträge und Sondertatbestände. Benennen Sie bei einer Rückfrage genau die erste abweichende Rechenzeile. Damit lässt sich ein Fehler wesentlich schneller klären als mit einem bloßen Vergleich der Endbeträge.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?
Was bewirkt ein Freistellungsauftrag?
Kann ich zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückholen?
Was ist die Günstigerprüfung?
Sind ETF-Erträge immer voll steuerpflichtig?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 32d EStG – gesonderter Tarif — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 20 EStG – Kapitalvermögen — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 20 InvStG – Teilfreistellung — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 18 InvStG – Vorabpauschale — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 20 InvStG – Teilfreistellung — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2026 — Bundesministerium der Finanzen · geprüft am 12. September 2026
Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Rentenberater.
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