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Rechenstand 2026 · Quellen und Annahmen transparent

Deutscher Rechneramtlich gerechnet

Vorabpauschale-Rechner für ETF und Fonds 2026

Berechnen Sie die Vorabpauschale 2026 nach § 18 InvStG aus Anfangs- und Endwert, Ausschüttungen, Erwerbsmonat und Fondsart. Der amtliche Basiszins von 3,20 % wird mit dem gesetzlichen 70-%-Faktor angewendet.

Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026

Basiszins 2026

3,20 %

BMF-Schreiben 13.01.2026

Basisertragssatz

2,24 %

3,20 % × 70 %

Aktienfonds

30 % Teilfreistellung

bei Voraussetzungen

Zufluss

Anfang 2027

für Anlagejahr 2026

Fondsbestand 2026

0–12

0 = ganzjährig; 1 = Januar bis 12 = Dezember

Steuerpflichtige Vorabpauschale

313,60 €

Zufluss am ersten Werktag 2027 für das Anlagejahr 2026

Basiszins

3,20 %

Basisertragssatz

2,24 %

Teilfreistellung

30 %

Monate gekürzt

0

§ 18 InvStG

BasisertragAnfangswert × 3,20 % × 70 %448,00 €
Wertsteigerung einschließlich Ausschüttung2.000,00 €
Gedeckelter Basisertrag448,00 €
Abzüglich Ausschüttungen− 0,00 €
Vorabpauschale vor Teilfreistellung448,00 €
Teilfreistellung− 134,40 €
Steuerpflichtiger Betrag313,60 €

Tabelle kann seitlich verschoben werden.

Amtliche Basiszinssätze nach § 18 Abs. 4 InvStG.
JahrBasiszinsBasisertragssatz (70 %)
20180,87 %0,609 %
20190,52 %0,364 %
20200,07 %0,049 %
2021-0,45 %-0,315 %
2022-0,05 %-0,035 %
20232,55 %1,785 %
20242,29 %1,603 %
20252,53 %1,771 %
20263,20 %2,240 %

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1Fondsbestand eingebenErfassen Sie den Gesamtwert der Anteile am ersten und letzten Bewertungstag sowie Ausschüttungen des Jahres.
  2. 2Kaufmonat und Fondsart wählenBei einem Erwerb im laufenden Jahr geben Sie den Monat ein; wählen Sie die steuerliche Fondsart.
  3. 3Rechenstufen prüfenLesen Sie Basisertrag, Wertsteigerungsdeckel, Ausschüttungsabzug, Monatskürzung und Teilfreistellung getrennt.

Vorabpauschale 2026 nach § 18 InvStG

Die Vorabpauschale soll bei Investmentfonds eine laufende Mindestbesteuerung sicherstellen, wenn der Fonds Erträge nicht oder nur teilweise ausschüttet. Sie ist kein zusätzlicher wirtschaftlicher Gewinn und keine pauschale Steuer auf den gesamten Depotwert. Berechnet wird zunächst ein fiktiver Ertrag; besteuert wird später nur der nach Teilfreistellung und Sparer-Pauschbetrag verbleibende Teil.

Für das Anlagejahr 2026 beträgt der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Basiszins 3,20 %. § 18 Abs. 1 InvStG setzt davon 70 % an. Der Basisertragssatz beträgt deshalb 2,24 %. Bei einem Jahresanfangswert von 20.000 € ergibt sich zunächst ein Basisertrag von 448 €.

Die Pauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für die Wertentwicklung 2026 wird daher steuerlich Anfang 2027 erfasst. Banken können die darauf entfallende Steuer vom Verrechnungskonto abbuchen oder einen Freistellungsauftrag nutzen.

Der Rechner behandelt alle eingegebenen Anteile als einen zusammengefassten Bestand. Bei Käufen zu verschiedenen Zeitpunkten sind getrennte Berechnungen genauer, weil die monatsanteilige Kürzung je Erwerb gilt. Verkäufe, Depotüberträge, ausländische Steuermerkmale und bereits angesetzte Pauschalen benötigen zusätzliche Daten.

Basisertrag und Wertsteigerungsdeckel

Schritt eins lautet: Wert am Jahresanfang mal Basiszins mal 70 %. Bei 3,20 % Basiszins sind das 2,24 % des Startwerts. Dieser Basisertrag ist nur eine Obergrenze. Schritt zwei begrenzt ihn auf die tatsächliche Wertsteigerung einschließlich Ausschüttungen. Sinkt der Fonds im Jahr und übersteigen Ausschüttungen den Verlust nicht, kann die Vorabpauschale null sein.

Das Gesetz vergleicht den Basisertrag mit dem Mehrbetrag aus Endwert minus Anfangswert plus Ausschüttungen. Der kleinere Wert wird weiterverwendet. Anschließend werden die Ausschüttungen abgezogen. Das Ergebnis kann nicht negativ werden. Ein ausschüttender Fonds kann daher trotz positiver Entwicklung keine Vorabpauschale auslösen, wenn seine Ausschüttungen den begrenzten Basisertrag erreichen.

Beispiel: Anfangswert 20.000 €, Endwert 22.000 €, keine Ausschüttung. Basisertrag und begrenzter Wert betragen 448 €, weil die Wertsteigerung von 2.000 € höher ist. Bei einem Endwert von 20.200 € wird auf 200 € gedeckelt. Bei 300 € Ausschüttung und ausreichend hoher Gesamtentwicklung vermindert die Ausschüttung den Basisertrag um 300 €.

Entscheidend sind die Rücknahmepreise aller gehaltenen Anteile an den gesetzlich maßgeblichen Bewertungstagen. Ein persönlicher Kaufpreis aus einem früheren Jahr ist nicht identisch mit dem Jahresanfangswert. Broker ermitteln die Werte auf Anteilsebene und berücksichtigen Bestandsbewegungen.

Monatskürzung bei unterjährigem Kauf

Wurden Fondsanteile im laufenden Kalenderjahr erworben, vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Erwerbsmonat. Bei einem Kauf im Januar gibt es keinen vollen vorhergehenden Monat. Bei einem Kauf im Juli werden sechs Zwölftel gekürzt. Ein Kauf im Dezember lässt nur ein Zwölftel des Jahreswerts übrig.

Das Eingabefeld verwendet 0 für einen ganzjährig vorhandenen Bestand und 1 bis 12 für Januar bis Dezember. Der Rechner zeigt die Anzahl gekürzter Monate. Bei mehreren Käufen im Jahr sollte jeder Teilbestand mit seinem Erwerbsmonat berechnet und anschließend addiert werden. Ein pauschaler Durchschnittsmonat kann zu Abweichungen führen.

Die Kürzung erfolgt auf die Vorabpauschale nach Ausschüttungsabzug, bevor die Teilfreistellung ausgewiesen wird. Sie ist keine lineare Aufteilung der tatsächlichen Kursentwicklung. Auch ein kurz vor Jahresende erworbener Bestand kann einen kleinen Wert auslösen, wenn die gesetzlichen Rechengrößen positiv sind.

Für im Vorjahr gehaltene Anteile darf kein Erwerbsmonat des ursprünglichen Kaufs eingetragen werden; sie gelten für das betrachtete Jahr als ganzjähriger Bestand. Depotüberträge ohne Eigentümerwechsel sind nicht automatisch ein neuer Erwerb. Die steuerlichen Anschaffungsdaten sollten zwischen Banken übertragen werden.

Teilfreistellung und Sparer-Pauschbetrag

Nach der Ermittlung der Vorabpauschale wirkt die Teilfreistellung des § 20 InvStG. Bei einem steuerlich qualifizierten Aktienfonds sind für Privatanleger 30 % steuerfrei, bei Mischfonds 15 %. Immobilienfonds können 60 % und bei überwiegend ausländischem Grundbesitz 80 % erreichen. Ein sonstiger Fonds erhält keine dieser Teilfreistellungen.

Ein ETF ist nicht allein wegen seiner Bezeichnung ein Aktienfonds. Seine Anlagebedingungen müssen die gesetzliche Kapitalbeteiligungsquote erfüllen. Die Fonds- oder Brokerunterlagen weisen die steuerliche Kategorie regelmäßig aus. Wählen Sie „keiner“, wenn keine passende Qualifikation feststeht.

Der nach Teilfreistellung verbleibende Betrag läuft gegen den Sparer-Pauschbetrag. Bei ausreichendem Freistellungsauftrag kann deshalb trotz positiver Vorabpauschale keine Steuer abgebucht werden. Der Pauschbetrag beträgt 1.000 € einzeln beziehungsweise 2.000 € bei Zusammenveranlagung und gilt über alle Kapitalerträge und Banken zusammen.

Das Tool zeigt den steuerpflichtigen Betrag vor Sparer-Pauschbetrag. Für die anschließende Steuer mit noch verfügbarem Freibetrag nutzen Sie den Kapitalertragsteuer-Rechner. Dort können Kirchensteuer und Günstigerprüfung einbezogen werden.

Basiszins-Tabelle 2018 bis 2026

Der Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet und veröffentlicht. 2018 betrug er 0,87 %, 2019 0,52 % und 2020 0,07 %. Für 2021 und 2022 waren die Rohwerte negativ. Da der Basisertrag nicht negativ angesetzt wird, entstand daraus insoweit keine positive Vorabpauschale.

Mit dem Zinsanstieg sprang der Wert 2023 auf 2,55 %. Für 2024 veröffentlichte das BMF 2,29 %, für 2025 2,53 % und für 2026 3,20 %. Die Tabelle zeigt daneben jeweils 70 % des Rohwerts. Dieser zweite Wert ist der Prozentsatz, mit dem der Jahresanfangswert im ersten Rechenschritt multipliziert wird.

Der 2026-Wert stammt aus dem BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026. Er darf nicht mit dem zivilrechtlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB oder mit einem Marktzins des Fonds verwechselt werden. Ebenso ist der Basisertragssatz von 2,24 % nicht der Steuerbetrag. Erst nach Deckel, Ausschüttung, Monatskürzung, Teilfreistellung und Pauschbetrag entsteht eine steuerliche Bemessungsgrundlage.

Beim späteren Verkauf werden bereits angesetzte Vorabpauschalen grundsätzlich vom Veräußerungsgewinn abgezogen, damit derselbe Ertrag nicht doppelt besteuert wird. Bewahren Sie Steuerabrechnungen auf, besonders nach Depotüberträgen oder bei ausländischen Brokern.

Brokerabrechnung, Freistellungsauftrag und Liquidität

Inländische Broker berechnen die Vorabpauschale grundsätzlich automatisch anhand ihrer Bestandsdaten. Sie kennen Erwerbszeitpunkte, Anteilzahlen und Rücknahmepreise. Das Ergebnis kann vom Tool abweichen, wenn Sie nur einen zusammengefassten Depotwert eingeben, im Jahr mehrere Käufe oder Verkäufe hatten oder unterschiedliche Fondsarten halten.

Die Steuer wird nicht aus dem Fonds entnommen, sondern häufig vom Verrechnungskonto abgebucht. Sorgen Sie zum Zuflusszeitpunkt für ausreichende Liquidität. Kann die Bank den Betrag nicht einziehen, können Melde- oder Erklärungspflichten entstehen. Die konkrete Vorgehensweise ergibt sich aus der Steuerabrechnung des Instituts.

Ein Freistellungsauftrag kann den Steuerabzug verhindern, soweit noch Sparer-Pauschbetrag verfügbar ist. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann in passenden Fällen ebenfalls wirken. Der wirtschaftliche Betrag der Vorabpauschale bleibt als steuerlich bereits erfasster Wert dokumentiert, auch wenn wegen des Freibetrags keine Zahlung anfällt.

Bei einem Depotübertrag sollten Anschaffungsdaten und bisherige Vorabpauschalen mitübermittelt werden. Prüfen Sie die Übertragungsanzeige und Jahressteuerbescheinigung. Bei einem ausländischen Broker erfolgt oft kein deutscher Steuerabzug; dann müssen Anleger Berechnung und Erklärung selbst sicherstellen.

Zusätzliche Prüfung im Einzelfall

Bei ausschüttenden Fonds sollte die Jahressumme aller Ausschüttungen verwendet werden, nicht nur die letzte Zahlung. Kapitalrückzahlungen oder steuerliche Ausschüttungsbestandteile können in der Brokerabrechnung besonders ausgewiesen sein. Übernehmen Sie für eine genaue Kontrolle die steuerlich maßgebenden Beträge aus der Jahresabrechnung.

Eine Vorabpauschale kann auch entstehen, wenn der Kurs am Jahresende nur leicht über dem Anfangswert liegt. Der Wertsteigerungsdeckel begrenzt dann den Basisertrag auf diesen kleineren Mehrbetrag. Umgekehrt führt ein hoher Kursgewinn nicht zu einer höheren Pauschale als der aus Basiszins und Anfangswert berechnete Basisertrag.

Für Fonds in Fremdwährung werden die maßgebenden Rücknahmepreise steuerlich in Euro umgerechnet. Wechselkursbewegungen können deshalb eine positive Euro-Wertsteigerung erzeugen, obwohl der Fondspreis in seiner Handelswährung kaum gestiegen ist. Verwenden Sie die von der depotführenden Stelle dokumentierten Euro-Werte.

Bei einer Ausschüttung kurz vor Jahresende zählt der steuerlich zugeflossene Betrag des Kalenderjahres. Ausschüttungen nach dem Jahreswechsel mindern die Vorabpauschale des Vorjahres nicht. Prüfen Sie Wertstellung, Ex-Tag und steuerliche Abrechnung, statt allein den Ankündigungstag zu verwenden.

Die Pauschale ist je Fonds und Erwerbstranche zu ermitteln. Ein Depot mit Aktien-, Misch- und Immobilienfonds braucht getrennte Teilfreistellungssätze. Addieren Sie erst die jeweiligen steuerpflichtigen Ergebnisse und wenden Sie anschließend den verfügbaren Sparer-Pauschbetrag bankübergreifend an. Dokumentieren Sie die Einzelwerte.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Basiszins 2026?
3,20 %. Für den Basisertrag werden gesetzlich 70 % davon, also 2,24 %, verwendet.
Wann wird die Vorabpauschale 2026 besteuert?
Sie gilt am ersten Werktag 2027 als zugeflossen.
Entsteht bei Kursverlust eine Pauschale?
Der Basisertrag ist auf die Wertsteigerung einschließlich Ausschüttungen begrenzt; bei negativem Mehrbetrag entsteht keine positive Pauschale.
Wie wirken Ausschüttungen?
Sie mindern den begrenzten Basisertrag. Erreichen sie ihn, bleibt keine Vorabpauschale.
Hilft ein Freistellungsauftrag?
Ja. Der steuerpflichtige Betrag nach Teilfreistellung kann den noch freien Sparer-Pauschbetrag nutzen.
Wird beim Verkauf doppelt besteuert?
Bereits angesetzte Vorabpauschalen werden grundsätzlich bei der Ermittlung des späteren Veräußerungsgewinns berücksichtigt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Die Depotabrechnung kann durch einzelne Erwerbstranchen, Verkäufe und Verlustverrechnung abweichen.

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