Sozialleistungen
Arbeitslosengeld 2026: Anspruch, Höhe und Sperrzeit
Arbeitslosengeld I beträgt 60 Prozent des pauschalierten Leistungsentgelts, mit berücksichtigungsfähigem Kind 67 Prozent. Versicherungszeiten und Alter bestimmen die Dauer.
Aktualisiert am 13. September 2026 · 8 Minuten Lesezeit
Was gilt in Kürze?
ALG I beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Leistungsentgelts oder 67 Prozent bei mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind. Es ist nicht einfach 60 beziehungsweise 67 Prozent des letzten Netto. Der ALG-I-Rechner bildet die Pauschalierung ab.
Der Bemessungsrahmen umfasst grundsätzlich ein Jahr. Das durchschnittliche beitragspflichtige Entgelt wird um eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent, Lohnsteuer nach PAP und Solidaritätszuschlag vermindert. Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt den Ausgangswert.
Die wichtigsten Punkte
- Leistungssatz 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent.
- Bemessung basiert auf pauschaliertem Netto.
- Regelmäßig zwölf Monate Versicherung in der Rahmenfrist erforderlich.
- Anspruchsdauer reicht je nach Zeiten und Alter grundsätzlich von 6 bis 24 Monaten.
- Nebeneinkommen über 165 Euro kann angerechnet werden.
Wie werden Bemessung und Dauer bestimmt?
Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche tägliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Enthält der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Entgeltanspruch, kann der Rahmen auf zwei Jahre erweitert werden. Fehlen ausreichende Tage, kommt eine fiktive Bemessung in Betracht.
Aus dem Bruttowert entsteht über gesetzliche Pauschalen das Leistungsentgelt. Die Bundesagentur rechnet mit Lohnsteuermerkmalen und pauschalem Sozialabzug, nicht mit Ihrer letzten individuellen Nettoabrechnung.
Die Anspruchsdauer steigt mit Versicherungszeiten. Ab 50, 55 und 58 Jahren können bei entsprechend langen Pflichtzeiten 15, 18 oder 24 Monate erreichbar sein. Der reine Geburtstag ohne die nötigen Versicherungsmonate verlängert nichts.
Beispiel: 24 Versicherungsmonate und ein Kind
Eine Person war in der maßgeblichen Rahmenfrist 24 Monate versicherungspflichtig. Damit kann grundsätzlich eine Anspruchsdauer von zwölf Monaten erreicht werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Hat sie ein berücksichtigungsfähiges Kind, wird auf das pauschalierte Leistungsentgelt der Satz von 67 Prozent angewendet. Bei einem hypothetischen Leistungsentgelt von 2.000 Euro wären das 1.340 Euro monatliche Rechengröße; die BA rechnet taggenau.
Nimmt die Person eine Nebenbeschäftigung auf, muss sie unter 15 Wochenstunden bleiben, um als arbeitslos zu gelten. Einkommen oberhalb des Freibetrags von 165 Euro pro Kalendermonat wird nach den Regeln angerechnet.
Welche Fristen und Risiken sollten Sie beachten?
Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem bekannten Ende arbeitsuchend, bei kurzfristiger Kenntnis innerhalb von drei Tagen. Arbeitslosmeldung und Antrag sind eigene Schritte. Verspätung kann eine Sperrzeit auslösen.
Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag können eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auslösen und die Anspruchsdauer mindern. Ein wichtiger Grund muss dokumentiert werden. Prüfen Sie Abfindung und Beendigungsdatum vor Unterschrift.
Welche Fehler verfälschen das Ergebnis?
Der letzte Kontoauszug wird häufig mit dem pauschalierten Netto gleichgesetzt. Tatsächliche Abzüge und BA-Pauschalen sind verschieden.
Ein Nebenjob mit genau 15 Stunden gilt nicht mehr als unter 15 Stunden. Mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet.
Wie gehen Sie jetzt vor?
- Sichern Sie Arbeitsbescheinigung und zwölf bis 24 Monate Entgeltdaten.
- Melden Sie sich fristgerecht arbeitsuchend und arbeitslos.
- Berechnen Sie Leistungsentgelt, Satz und Dauer getrennt.
- Prüfen Sie Sperrzeit und Nebeneinkommen vor Vertragsentscheidungen.
Rechnen Sie mehrere Varianten mit den verlinkten Werkzeugen durch und bewahren Sie die verwendeten Eingaben zusammen mit dem Ergebnis auf. So können Sie spätere Bescheide oder Abrechnungen nachvollziehen.
So prüfen Sie den Rechts- und Datenstand
Eine belastbare Rechnung beginnt mit der Vorschrift oder amtlichen Tabelle, die am maßgeblichen Stichtag gilt. Veröffentlichungsdatum, Inkrafttreten und Auszahlungszeitpunkt können auseinanderfallen. Das ist besonders bei Jahreswechseln, rückwirkenden Anpassungen und vorläufigen Zahlungen wichtig. Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 13. September 2026 wieder. Prüfen Sie bei einer späteren Entscheidung, ob eine neue Fassung verkündet wurde. Eine Pressemitteilung oder ein Gesetzentwurf belegt noch keine geltende Regel.
Die folgenden Primärquellen tragen die verwendeten Regeln und Rechengrößen. Öffnen Sie bei einem Bescheid oder Vertrag zuerst die Quelle, die genau Ihren Zeitraum und Sachverhalt betrifft. Lesen Sie nicht nur einen einzelnen Betrag: Definition, Bemessungsgrundlage, Ausnahmen und Übergangsvorschriften entscheiden oft darüber, ob der Wert anwendbar ist.
- SGB III §§ 147, 149, 153, 155 – Bundesministerium der Justiz, geprüft am 2026-09-12
- Arbeitslosengeld berechnen – Bundesagentur für Arbeit, geprüft am 2026-09-12
- Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 – Bundesministerium für Arbeit und Soziales, geprüft am 2026-09-12
- SGB III §§ 95–109 – Bundesministerium der Justiz, geprüft am 2026-09-12
- Kurzarbeitergeld – Bundesagentur für Arbeit, geprüft am 2026-09-12
- 4. KugBeV – Bundesgesetzblatt, geprüft am 2026-09-12
So machen Sie aus dem Ergebnis eine belastbare Entscheidung
Notieren Sie zu jeder Eingabe, woher sie stammt: Abrechnung, Bescheid, Vertrag, Versicherungsverlauf, Kontoauszug oder amtliche Tabelle. Trennen Sie sichere Werte von Annahmen. Ein Bruttobetrag, ein steuerlicher Betrag und eine tatsächliche Auszahlung können ähnlich heißen, aber verschiedene Bemessungsgrundlagen sein. Verwenden Sie außerdem immer dasselbe Kalender- oder Leistungsjahr. Sonst verbinden Sie Grenzen und Sätze, die nie gemeinsam galten.
Prüfen Sie außerdem, für wen eine Zahl gilt. Einzelperson und Haushalt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Brutto und Netto sowie Bund und Land sind keine austauschbaren Ebenen. Ordnen Sie jeden Wert einer Person, einem Zeitraum und einer Rechtsgrundlage zu. Bei gestaffelten Grenzen muss klar sein, ob nur der übersteigende Teil oder der gesamte Betrag anders behandelt wird. Diese Zuordnung verhindert die häufigsten plausibel aussehenden Fehlrechnungen.
Rechnen Sie anschließend mindestens drei Fälle: den erwarteten Fall, eine ungünstige Abweichung und eine Alternative. Verändern Sie dabei jeweils nur eine Eingabe. So erkennen Sie, welcher Faktor das Ergebnis tatsächlich bewegt. Bei monatlichen Leistungen gehört zusätzlich ein Jahresvergleich dazu; bei langfristigen Entscheidungen sollten Sie nominale Eurobeträge und heutige Kaufkraft auseinanderhalten.
Diese Rechner ergänzen den Ratgeber und bilden die wichtigsten Varianten getrennt ab:
- arbeitslosengeld rechner
- kurzarbeitergeld rechner
- abfindung rechner
- buergergeld rechner
- progressionsvorbehalt rechner
Speichern Sie Ergebnis, Eingaben, Rechenjahr und Abrufdatum gemeinsam. Ein Rechner liefert eine nachvollziehbare Schätzung, aber keinen Verwaltungsakt und keine verbindliche Vertragsauslegung. Weicht ein amtlicher Bescheid ab, vergleichen Sie zuerst Bemessungszeitraum, Rundungsregel, Freibeträge und Sondertatbestände. Benennen Sie bei einer Rückfrage genau die erste abweichende Rechenzeile. Damit lässt sich ein Fehler wesentlich schneller klären als mit einem bloßen Vergleich der Endbeträge.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent Arbeitslosengeld bekomme ich?
Wie lange wird ALG I gezahlt?
Wie hoch ist der Freibetrag beim Nebenjob?
Wie viele Stunden darf ich nebenbei arbeiten?
Wie lang ist eine Sperrzeit bei Eigenkündigung?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- SGB III §§ 147, 149, 153, 155 — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- Arbeitslosengeld berechnen — Bundesagentur für Arbeit · geprüft am 12. September 2026
- Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 — Bundesministerium für Arbeit und Soziales · geprüft am 12. September 2026
- SGB III §§ 95–109 — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- Kurzarbeitergeld — Bundesagentur für Arbeit · geprüft am 12. September 2026
- 4. KugBeV — Bundesgesetzblatt · geprüft am 12. September 2026
Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Rentenberater.
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