Abfindungsrechner 2026: Steuer und Fünftelregelung berechnen
Berechnen Sie die Einkommensteuer auf eine Abfindung nach der Fünftelregelung des § 34 EStG und vergleichen Sie sie mit der normalen Tarifsteuer. Zusätzlich zeigt der Rechner die 0,5-Monatsgehälter-Faustformel des § 1a KSchG; seit 2025 wird die Tarifermäßigung erst in der Steuerveranlagung berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026
Fünftelregelung
Differenz × 5
§ 34 Abs. 1 EStG
Faustformel
0,5 Gehälter/Jahr
§ 1a KSchG
Klagefrist
3 Wochen
§ 4 KSchG
Lohnabrechnung
seit 2025 ohne
Ermäßigung über Steuererklärung
Steuerberechnung
Nach Werbungskosten, Sonderausgaben und weiteren Abzügen; ohne Abfindung.
Faustformel § 1a KSchG
Seit 2025 erst in der Steuererklärung
Netto-Abfindung vor Kirchensteuer
50,00 €
50,00 € Abfindung · Tarif 2026 · Grundtarif
Steuer Fünftel
0,00 €
Steuer normal
0,00 €
Steuervorteil
0,00 €
Effektive Steuer
0,0 %
Fünftelregelung nach § 34 EStG
Vergleich
So nutzen Sie den Rechner
- 1Abfindung und übriges zvE eingebenDas übrige zu versteuernde Einkommen ist der Jahresbetrag nach Abzügen, aber vor Hinzurechnung der Abfindung.
- 2Veranlagung wählenGrundtarif und Splittingtarif führen wegen verschiedener Progression zu unterschiedlichen Ergebnissen.
- 3Fünftelregelung vergleichenLesen Sie Steueranteil, Netto-Abfindung und Ersparnis gegenüber normaler Besteuerung ab.
- 4Faustformel einordnenMonatsgehalt mal Beschäftigungsjahre mal 0,5 ist nur für den besonderen Anspruch nach § 1a KSchG gesetzlich festgelegt.
So funktioniert die Fünftelregelung nach § 34 EStG
Die Fünftelregelung verteilt die Abfindung nicht tatsächlich auf fünf Jahre. Sie ist eine Tarifberechnung innerhalb eines einzigen Veranlagungsjahres. Nach § 34 Abs. 1 EStG wird zuerst die Einkommensteuer auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte berechnet. Danach folgt die Steuer auf dieses Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung. Die Differenz beider Steuerbeträge wird mit fünf multipliziert.
Als Formel: Steuer Abfindung = 5 × [ESt(zvE ohne Abfindung + Abfindung ÷ 5) − ESt(zvE ohne Abfindung)]. Der Rechner verwendet den Einkommensteuertarif 2026 aus § 32a EStG. Beim Splittingtarif wird die Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen zvE berechnet und anschließend verdoppelt.
Beispiel: Eine ledige Person erhält 50.000 € Abfindung und hat daneben 45.000 € zu versteuerndes Einkommen. Der Rechner bestimmt zunächst die Steuer auf 45.000 €, dann auf 55.000 € und nimmt die fünffache Differenz. Zum Vergleich berechnet er die normale Mehrsteuer zwischen 45.000 € und 95.000 €. Die Differenz der beiden Verfahren ist die mögliche Tarifersparnis.
Der häufigste Fehler ist, einfach ein Fünftel der Abfindung zu versteuern und das Ergebnis als Gesamtsteuer zu behandeln. Das wäre nur ein Fünftel der tarifbegünstigten Steuer. Ebenso falsch ist die Annahme eines festen Steuersatzes: Der Vorteil hängt vom übrigen Einkommen, der Höhe der Abfindung und der Veranlagungsart ab. Den regulären Tarif zeigt auch der Einkommensteuer-Rechner.
Voraussetzungen: Entschädigung und Zusammenballung
Abfindungen können als Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sein. Die Zahlung muss einen Schaden oder entgehende Einnahmen ersetzen und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Nicht jede Schlusszahlung des Arbeitgebers ist deshalb automatisch begünstigt.
Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum. Vereinfacht muss die Entschädigung zusammen mit den übrigen Einkünften mehr ergeben, als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Jahr angefallen wäre. Die Prüfung benötigt erwartete reguläre Einnahmen, Ersatzleistungen und gegebenenfalls Einnahmen aus einer neuen Beschäftigung. Der Rechner unterstellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind; er prüft die Zusammenballung nicht.
Wird die Abfindung auf zwei Kalenderjahre verteilt, kann die Tarifbegünstigung verloren gehen. Eine geringe unschädliche Teilleistung kann nach Verwaltungsauffassung oder Rechtsprechung in engen Grenzen möglich sein, darf aber nicht pauschal unterstellt werden. Der Auszahlungszeitpunkt entscheidet nach dem Zuflussprinzip grundsätzlich, welchem Steuerjahr der Betrag zugeordnet wird.
Arbeitslosengeld unterliegt nach § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt. Es ist selbst steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf steuerpflichtige Einkünfte und kann die tatsächliche Abfindungssteuer verändern. Der vereinfachte Rechner fragt diesen Betrag nicht ab. Für den Leistungsanspruch dient der Arbeitslosengeld-Rechner; die Steuererklärung muss beide Sachverhalte zusammenführen.
Seit 2025: keine Fünftelregelung durch den Arbeitgeber
Bis Ende 2024 konnte die Tarifermäßigung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Das Wachstumschancengesetz hob die betreffenden Sätze in § 39b Abs. 3 EStG auf. Der BMF-Programmablaufplan 2025 nennt ausdrücklich den Wegfall der Tarifermäßigung des § 34 im Lohnsteuerabzug. Diese Änderung gilt auch 2026.
Praktisch kann die Auszahlung deshalb zunächst deutlich niedriger sein als das im Rechner ausgewiesene Netto nach Fünftelregelung. Der Arbeitgeber behandelt die Abfindung als sonstigen Bezug ohne diese Tarifermäßigung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, berücksichtigt das Finanzamt § 34 im Einkommensteuerbescheid. Die Differenz kommt über Veranlagung beziehungsweise Erstattung zurück, nicht zwingend mit der Abfindungszahlung.
| Zeitpunkt | Behandlung | Liquiditätswirkung |
|---|---|---|
| bis 31.12.2024 | mögliche Ermäßigung im Lohnsteuerabzug | höhere unmittelbare Auszahlung |
| ab 01.01.2025 | keine §-34-Ermäßigung durch Arbeitgeber | zunächst höherer Steuerabzug |
| Steuerbescheid | Prüfung der Fünftelregelung | mögliche Erstattung |
Planen Sie daher nicht mit dem tarifbegünstigten Netto als sofortigem Überweisungsbetrag. Die echte Lohnabrechnung kann zusätzlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag enthalten. Der Rechner zeigt bewusst die tarifliche Einkommensteuerwirkung; individuelle Zuschlagsteuern und Vorauszahlungen gehören in die Steuerplanung. Für den laufenden letzten Lohn nutzen Sie den Brutto-Netto-Rechner.
Faustformel 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht bei Kündigung nicht. § 1a KSchG regelt einen besonderen Fall: Der Arbeitgeber kündigt wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, weist im Kündigungsschreiben auf die Abfindung hin und der Arbeitnehmer lässt die dreiwöchige Klagefrist verstreichen. Dann beträgt die Abfindung 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr.
Bei der Beschäftigungsdauer wird ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Zehn Jahre und sieben Monate zählen für § 1a Abs. 2 KSchG als elf Jahre; zehn Jahre und genau sechs Monate werden nach dem Wortlaut nicht aufgerundet. Bei 4.000 € Monatsverdienst und zehn Jahren ergibt die Formel 20.000 €, bei elf Jahren 22.000 €.
§ 10 Abs. 3 KSchG definiert Monatsverdienst als Geld- und Sachbezüge, die bei der regelmäßigen Arbeitszeit im Beendigungsmonat zustehen. Ein Dienstwagen oder regelmäßige Sachbezüge können deshalb relevant sein. Jahresbonus und variable Vergütung müssen anhand ihrer Ausgestaltung geprüft werden. Der Rechner verwendet den eingegebenen Bruttomonatsbetrag ohne automatische Zuschläge.
In Aufhebungsverträgen, gerichtlichen Vergleichen oder Sozialplänen ist 0,5 nur eine Verhandlungs- oder Rechengröße. Ergebnis, Prozessrisiko, Kündigungsschutz, Sperrzeit und wirtschaftliche Lage können zu höheren oder niedrigeren Faktoren führen. Verpassen Sie wegen einer Faustformel nicht die Klagefrist. Den gesetzlichen Endtermin ermittelt der Kündigungsfrist-Rechner.
Sozialversicherung, Krankenversicherung und Rente
Eine echte Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich kein Arbeitsentgelt für eine bereits geleistete Beschäftigung und daher regelmäßig nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Anders ist es bei nachgezahltem Lohn, Urlaubsabgeltung, Bonus oder Überstundenvergütung: Diese Beträge vergüten Arbeit oder bestehende Ansprüche und können sozialversicherungspflichtig sein. Die Bezeichnung „Abfindung“ im Vertrag entscheidet nicht allein.
Die Steuerpflicht bleibt von der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung getrennt. Eine beitragsfreie Entschädigung kann voll einkommensteuerpflichtig sein und nur tariflich nach § 34 begünstigt werden. Der Rechner zieht deshalb keine Arbeitnehmerbeiträge von der Abfindung ab. Er darf nicht für eine bloße Lohnnachzahlung verwendet werden.
Nach Ende der Beschäftigung muss der Krankenversicherungsschutz weiterlaufen. Arbeitslosengeldbezug, freiwillige Mitgliedschaft, Familienversicherung oder private Krankenversicherung folgen eigenen Voraussetzungen. Die Abfindung kann je nach Status wirtschaftlich relevant sein, auch wenn auf die Entschädigung selbst keine regulären Beiträge wie auf Arbeitsentgelt berechnet werden.
Die Abfindung erzeugt keine zusätzlichen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist. Ein früheres Beschäftigungsende kann dagegen Beitragsmonate und Einkommen bis zum neuen Job kosten. Vergleichen Sie die langfristige Wirkung mit dem Rentenrechner und behandeln Sie die Nettozahlung nicht als einzigen Verhandlungswert.
Auszahlungsjahr planen und Ergebnis richtig lesen
Die Progressionswirkung ist oft geringer, wenn das übrige zu versteuernde Einkommen im Auszahlungsjahr niedrig ist. Endet das Arbeitsverhältnis zum Jahresende, kann eine Auszahlung im folgenden Januar statt im Dezember ein anderes übriges Einkommen treffen. Ob eine Verschiebung vertraglich möglich, arbeitsrechtlich sicher und steuerlich anzuerkennen ist, muss vor der Vereinbarung geprüft werden.
Bei Zusammenveranlagung zählen die Einkünfte beider Ehegatten zum gemeinsamen zvE. Der Splittingtarif kann die Steuer auf die Abfindung verändern, besonders wenn die Einkommen stark unterschiedlich sind. Tragen Sie deshalb nicht das Bruttojahresgehalt als übriges zvE ein. Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben und weitere Abzüge liegen zwischen Bruttoeinkünften und zu versteuerndem Einkommen.
Kontrollrechnung: Nehmen Sie den letzten Einkommensteuerbescheid als Ausgangspunkt, passen Sie entfallene und neue Einkünfte für das Auszahlungsjahr an und lassen Sie die Abfindung zunächst außen vor. Dieser Schätzwert gehört in das Feld „übriges zvE“. Berechnen Sie anschließend Grund- und Splittingtarif nur entsprechend der voraussichtlichen Veranlagung.
Das ausgewiesene Netto ist Abfindung minus tariflicher Einkommensteueranteil nach § 34. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt und die endgültige Prüfung der Zusammenballung können das Ergebnis ändern. Bei fünfstelligen Beträgen lohnt eine steuerliche Beratung vor Unterzeichnung und vor Festlegung des Zuflussjahres. Einen möglichen letzten Monatslohn rechnen Sie getrennt mit dem Gehaltsrechner.
Abfindung und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Eine Abfindung kürzt Arbeitslosengeld nicht automatisch um denselben Betrag. Ein Aufhebungsvertrag oder die Verkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist kann aber eine Sperrzeit nach § 159 SGB III oder ein Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III auslösen. Steuerrechnung und Leistungsrecht sind getrennte Prüfungen.
Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Termin, der bei Einhaltung der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist gegolten hätte, kann der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt ruhen. Die genaue Dauer hängt unter anderem von Abfindung, Alter, Betriebszugehörigkeit und Kündigungsfrist ab. Der Kündigungsfrist-Rechner liefert dafür nur den gesetzlichen Ausgangstermin; Vertrag und Tarif können abweichen.
Eine Sperrzeit betrifft die versicherungswidrige Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und kann die Anspruchsdauer mindern. Unterschreiben Sie deshalb keinen Aufhebungsvertrag allein aufgrund des berechneten Netto-Betrags. Steuerersparnis, Auszahlungstermin, Krankenversicherung und Arbeitslosengeld müssen gemeinsam betrachtet werden.
Häufige Fragen
Wie wird eine Abfindung mit der Fünftelregelung versteuert?
Wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung 2026 an?
Wie hoch ist eine Abfindung nach zehn Jahren?
Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtig?
Wann lohnt sich die Fünftelregelung besonders?
Kann die Abfindung auf zwei Jahre verteilt werden?
Gilt die Fünftelregelung für eine Betriebsrente als Einmalzahlung?
Welches Einkommen gebe ich neben der Abfindung ein?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 1a KSchG – Abfindungsanspruch — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 24 EStG – Entschädigungen — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- Programmablaufplan Lohnsteuer 2025 – Wegfall § 34 — Bundesministerium der Finanzen · geprüft am 12. September 2026
Der Rechner unterstellt, dass die steuerlichen Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt sind. Er ersetzt keine Prüfung von Zusammenballung, Zuflussjahr oder Vertragsgestaltung.
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