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Rechenstand 2026 · Quellen und Annahmen transparent

Deutscher Rechneramtlich gerechnet

Mietkaution-Rechner 2026: Höchstbetrag, Raten und Zinsen

Der Mietkaution-Rechner begrenzt die Sicherheit nach § 551 BGB auf drei Nettokaltmieten, teilt sie in drei Monatsraten und verzinst sie über die Mietdauer. Voreingestellt sind 0,72 % p. a., der vorläufige Bundesbank-Referenzwert für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist im Juli 2026.

Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026

Höchstkaution

3 Kaltmieten

§ 551 Abs. 1 BGB

Ratenrecht

3 Raten

erste zu Mietbeginn

Referenzzins 07/2026

0,72 %

Bundesbank, vorläufig

Kautionsvermögen

getrennt

vom Vermögen des Vermieters

Mietverhältnis

Der Rechner begrenzt auf drei Nettokaltmieten.

Monate
% p. a.

0,72 % ist ein Referenzwert

Voreingestellt ist der vorläufige Bundesbank-Wert für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist im Juli 2026. Entscheidend ist die tatsächliche Verzinsung des getrennt angelegten Kautionskontos.

Kaution einschließlich Zinsen

3,22 €

0,22 € Ertrag nach 10,0 Jahren

Kaution 93 %Zinsen 7 %

Höchstkaution

3,00 €

Erste Rate

1,00 €

Zinssatz

0,72 %

Zinsertrag

0,22 €

Kaution und Raten

Maximal zulässige Kaution3,00 €
Berechnete Kaution3,00 €
Drei Monatsraten1,00 €
Kaution mit Zinsen3,22 €

Tabelle kann seitlich verschoben werden.

Jährliche Zinsgutschrift
JahrJahresbeginnZinsenJahresende
13,00 €0,02 €3,02 €
23,02 €0,02 €3,04 €
33,04 €0,02 €3,07 €
43,07 €0,02 €3,09 €
53,09 €0,02 €3,11 €
63,11 €0,02 €3,13 €
73,13 €0,02 €3,15 €
83,15 €0,02 €3,18 €
93,18 €0,02 €3,20 €
103,20 €0,02 €3,22 €

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1Nettokaltmiete eingebenBetriebskosten und Heizkosten zählen nicht zur Drei-Monats-Grenze.
  2. 2Tatsächliche Kaution erfassenDer Rechner begrenzt höhere Eingaben automatisch auf den gesetzlichen Höchstbetrag.
  3. 3Mietdauer und Zins angebenNutzen Sie möglichst den tatsächlichen Satz des Kautionskontos.
  4. 4Jahresverlauf prüfenDie Tabelle zeigt Zinseszins und den Rückzahlungswert vor offenen Forderungen.

Maximal drei Nettokaltmieten

Bei Wohnraummiete darf eine vereinbarte Geldsicherheit nach § 551 Abs. 1 BGB höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne Betriebskosten betragen. Maßgeblich ist die Nettokaltmiete, nicht die Warmmiete.

Bei 1.000 € Nettokaltmiete sind maximal 3.000 € Kaution zulässig. Vorauszahlungen oder Pauschalen für Betrieb und Heizung werden nicht mit drei multipliziert. Eine im Vertrag verlangte Sicherheit von 3.600 € wäre insoweit überhöht.

Die Grenze erfasst die Summe der Sicherheiten. Vermietende können nicht zusätzlich drei Kaltmieten als Barkaution und eine weitere Bürgschaft verlangen, wenn beide verpflichtend vereinbart sind. Freiwillige Sicherheiten in besonderen Situationen werden rechtlich differenziert beurteilt.

Der Rechner begrenzt die eingegebene Kaution automatisch. Für die zulässige Miethöhe selbst verwenden Sie den Mietpreisbremse-Rechner; die Kaution folgt der wirksam vereinbarten Nettokaltmiete.

Zahlung in drei Monatsraten

Mietende dürfen eine als Geldsumme bereitzustellende Sicherheit in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die beiden weiteren Raten werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

Eine Kaution von 3.000 € kann daher in drei Raten zu 1.000 € gezahlt werden. Der Vertrag darf dieses gesetzliche Ratenrecht nicht zum Nachteil der mietenden Person ausschließen. § 551 Abs. 4 erklärt abweichende nachteilige Vereinbarungen für unwirksam.

Das Ratenrecht betrifft die Barkaution. Bei einer Kautionsbürgschaft zahlen Mietende gegebenenfalls laufende Prämien an einen Anbieter und bauen kein eigenes verzinstes Guthaben auf. Kosten und Bedingungen einer Bürgschaft müssen separat verglichen werden.

Eine nicht vollständig gezahlte Kaution kann erhebliche mietrechtliche Folgen haben. Gleichzeitig berechtigt eine unzulässig hohe Forderung nicht dazu, den gesetzlich zulässigen Teil unbeachtet zu lassen. Vertrag und Zahlungsverlauf sollten eindeutig dokumentiert werden.

Verzinsung nach § 551 Abs. 3 BGB

Vermietende müssen eine Geldkaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Parteien dürfen eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen stehen die Erträge der mietenden Person zu und erhöhen die Sicherheit.

Die Pflicht gilt nicht für Wohnraum in Studenten- oder Jugendwohnheimen. Auch dort bleiben andere Schutzregeln bestehen, aber § 551 Abs. 3 Satz 5 nimmt diese Mietverhältnisse von der gesetzlichen Verzinsungspflicht aus.

Der Rechner verwendet Zinseszins mit jährlicher Gutschrift. Bei 3.000 € und 0,72 % entstehen im ersten Jahr 21,60 € Zinsen. Im zweiten Jahr werden auch diese 21,60 € verzinst. Nach zehn Jahren beträgt das Guthaben rund 3.223 €.

Der tatsächliche Kontosatz kann sich während einer langen Mietdauer ändern. Eine Rechnung mit konstanten 0,72 % ist ein Szenario, keine Zusage. Tragen Sie einen Durchschnitt oder rechnen Sie mehrere Zinsannahmen.

Bundesbank-Referenzzins von 0,72 Prozent

Die Deutsche Bundesbank meldet für Juli 2026 bei Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist einen vorläufigen Durchschnittszins von 0,72 % p. a. Die zugrunde liegende MFI-Zinsstatistik umfasst Produkte, deren konkrete Konditionen vom einzelnen Kautionskonto abweichen können.

MonatReferenzzins
Juni 20250,64 %
Dezember 20250,73 %
Januar 20260,68 %
Mai 20260,69 %
Juni 20260,71 %
Juli 20260,72 % vorläufig

Die historische enge Reihe zum Spareckzins wurde 2003 eingestellt. Der aktuelle Wert ist daher eine transparente Referenz, nicht der einzig rechtlich zulässige Kontozins.

Ein häufiger Fehler ist, die Kaution unverzinst mit demselben Nominalbetrag zurückzuzahlen. Auch kleine Zinsen stehen der mietenden Person zu. Fordern Sie bei langer Mietdauer eine nachvollziehbare Abrechnung des Kontos an.

Getrennte Anlage und Insolvenzschutz

Die Kaution muss getrennt vom Vermögen der vermietenden Person angelegt werden. Diese Trennung schützt das Guthaben grundsätzlich davor, bei einer Insolvenz als frei verfügbares Vermietervermögen behandelt zu werden. Ein privates Girokonto erfüllt den gesetzlichen Zweck nicht.

Als Nachweis kommen Kontobestätigung, Kautionssparbuch oder eine eindeutige Treuhandkennzeichnung in Betracht. Die konkrete Banklösung kann auf Vermietende oder Mietende lauten und Verpfändung verwenden. Entscheidend sind sichere Trennung und Verfügbarkeit nach den Vertragsregeln.

Die Zinserträge erhöhen nach § 551 Abs. 3 Satz 4 die Sicherheit. Während des Mietverhältnisses können sie daher nicht automatisch jährlich ausgezahlt werden. Bei Beendigung gehören Kaution und Erträge in die Abrechnung.

Bei Eigentümerwechsel tritt der Erwerber nach § 566a BGB in Rechte und Pflichten aus der Sicherheit ein. Kann die Kaution später vom Erwerber nicht erlangt werden, kann unter gesetzlichen Voraussetzungen auch die frühere vermietende Person weiter haften.

Rückzahlung nach Mietende

Das BGB nennt keine starre allgemeine Rückzahlungsfrist von drei oder sechs Monaten. Vermietende dürfen eine angemessene Prüfungsfrist nutzen, um offene Miete, Schäden oder andere Ansprüche zu klären. Dauer und Höhe richten sich nach dem konkreten Fall.

Für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung kann ein angemessener Teil der Kaution zurückbehalten werden, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. Der gesamte Betrag darf nicht ohne sachlichen Grund bis zur letzten Abrechnung blockiert bleiben.

Normale Abnutzung ist kein ersatzfähiger Schaden. Ob Renovierungs- oder Reparaturkosten abgezogen werden dürfen, hängt von Zustand, Ursache, Vertragsklauseln und Belegen ab. Übergabeprotokoll und Fotos helfen beiden Seiten.

Der Rechner zeigt das rechnerische Guthaben vor Abzügen. Er setzt keine Forderungen an und bestimmt keine Prüfungsfrist. Zinsen sollten bis zum maßgeblichen Rückzahlungstermin nachvollziehbar weitergerechnet werden.

Inflation, Steuer und Alternativen

0,72 % nominaler Zins kann unter der Inflationsrate liegen. Dann steigt das Kautionskonto in Euro, verliert aber Kaufkraft. Die gesetzliche Anlagepflicht zielt auf sichere und getrennte Verwahrung, nicht auf eine hohe reale Rendite. Kaufkraftszenarien zeigt der Inflations-Rechner.

Zinserträge sind grundsätzlich Kapitalerträge der mietenden Person. Banken benötigen deshalb Steuerdaten oder eine passende Kontogestaltung. Der Sparer-Pauschbetrag kann eine tatsächliche Belastung verhindern; die steuerliche Zuordnung sollte aus den Unterlagen hervorgehen.

Eine Bürgschaft schont anfangs Liquidität, verursacht aber häufig Prämien, die nicht zurückgezahlt werden. Ein Kautionsdepot kann Renditechancen bieten, schwankt jedoch und braucht eine ausdrückliche Vereinbarung. Die sichere Barkaution bleibt die gesetzliche Standardreferenz.

Prüfen Sie neben dem Zinssatz auch die Kontogebühren. Sie können den geringen Ertrag vollständig aufzehren. Bei 3.000 € Kaution entsprechen 10 € Jahresgebühr bereits 0,33 % des Kapitals.

Bei einer Anlage mit wechselndem Zinssatz lässt sich der Verlauf jahrweise rekonstruieren. Der Rechner verwendet einen konstanten Satz, weil weder Vertragsbeginn noch historische Kontokonditionen automatisch bekannt sind. Für eine Abrechnung über viele Jahre sollten Kontoauszüge statt eines heutigen Rückwärtszinses verwendet werden.

Wurde die Kaution nicht getrennt angelegt, entfällt der Rückzahlungsanspruch nicht. Mietende können Auskunft und eine gesetzeskonforme Anlage verlangen. Welche Zurückbehaltungs- oder Sicherungsrechte während des laufenden Vertrags bestehen, hängt vom Einzelfall ab.

Eine Kaution darf nur für Ansprüche aus dem konkreten Mietverhältnis genutzt werden. Private Forderungen ohne Mietbezug gehören nicht in die Abrechnung. Jeder Abzug sollte mit Grund, Betrag und Beleg nachvollziehbar ausgewiesen sein.

Bei einer Wohngemeinschaft sollte der Vertrag regeln, wer Kautionsgeber ist und wie ein Personenwechsel behandelt wird. Eine interne Auszahlung durch einen nachrückenden Mitbewohner ändert nicht automatisch die Verpflichtung der vermietenden Person. Vertragsnachtrag und Kautionsnachweis vermeiden Doppelansprüche.

Die Drei-Monats-Grenze bezieht sich auf die Miete bei Vertragsschluss. Spätere Mieterhöhungen berechtigen grundsätzlich nicht automatisch zu einer entsprechenden Aufstockung, wenn der Vertrag dies nicht wirksam vorsieht. Auch eine Klausel bleibt an § 551 Abs. 1 und Abs. 4 gebunden.

Bei gewerblicher Miete gilt § 551 BGB nicht. Höhe, Anlage, Verzinsung und Verwertung der Sicherheit können dort weitergehend vertraglich geregelt werden. Der Rechner ist deshalb ausdrücklich für Wohnraummietverhältnisse ausgelegt.

Bei einer Kautionsabrechnung sollten Anfangseinzahlung, jede Rate, Bankgebühren, Zinssätze, Steuerabzüge und Endsaldo lückenlos zusammenpassen. Eine bloße Schätzung mit dem aktuellen Referenzzins ist nur dann sinnvoll, wenn Originalunterlagen fehlen und beide Seiten die Näherung akzeptieren.

Überweist die mietende Person versehentlich mehr als drei Nettokaltmieten, wird der übersteigende Betrag nicht durch die Vertragsklausel zulässig. Rückforderung und mögliche Verzinsung richten sich nach dem konkreten Verlauf. Der Rechner kappt die Simulation am gesetzlichen Maximum und macht die Differenz nicht zu zusätzlicher Sicherheit.

Wechselt das Mietverhältnis während eines Jahres, bleibt für die Zinsrechnung der tatsächliche Zeitpunkt von Einzahlung und Auszahlung wichtig. Banken schreiben Zinsen je nach Produkt unterschiedlich gut. Für eine verbindliche Schlussabrechnung sind daher Kontoauszüge maßgeblich; die Simulation zeigt den wirtschaftlichen Größenbereich und dokumentiert ihre Annahmen.

Häufige Fragen

Wie hoch darf eine Mietkaution sein?
Bei Wohnraum höchstens drei Nettokaltmieten ohne Betriebskosten.
Darf ich die Kaution in Raten zahlen?
Ja, eine Geldkaution darf in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden; die erste ist zu Mietbeginn fällig.
Muss der Vermieter die Kaution verzinsen?
Grundsätzlich ja, zum üblichen Satz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist; Studenten- und Jugendwohnheime sind ausgenommen.
Wie hoch ist der Kautionszins 2026?
Der Bundesbank-Referenzwert für Juli 2026 beträgt vorläufig 0,72 % p. a.; das konkrete Konto kann abweichen.
Wem gehören die Zinsen?
Die Erträge stehen der mietenden Person zu und erhöhen während der Mietdauer die Sicherheit.
Muss die Kaution getrennt angelegt werden?
Ja, eine Geldkaution ist getrennt vom Vermögen der vermietenden Person anzulegen.
Wann wird die Kaution zurückgezahlt?
Nach einer angemessenen Prüfungsfrist; eine starre allgemeine Drei- oder Sechsmonatsfrist nennt § 551 BGB nicht.
Sind Betriebskosten Teil der Höchstkaution?
Nein. Maßgeblich ist die Miete ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Die Ergebnisse dieses Rechners sind unverbindlich und ersetzen keine individuelle Beratung. Rechenstand 2026.

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