Altersteilzeit-Rechner 2026 für Gehalt und Aufstockung
Berechnen Sie Regelarbeitsentgelt, Aufstockungsbetrag, voraussichtliche Auszahlung und zusätzliche Renten-Bemessungsgrundlage. Das Tool zeigt den gesetzlichen Mindestfall; Tarifverträge können höhere Leistungen vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am 13. September 2026
Mindestalter
55 Jahre
Arbeitszeit
grundsätzlich 50 %
Aufstockung
mind. 20 %
Zusatz-RV
80 % des Teilzeitentgelts
Vereinbarung
Progressionsvorbehalt bleibt
Auszahlung vor Progressionseffekt
2,47 €
Steuerklasse I, Aufstockung steuerfrei ausgezahlt
Teilzeitbrutto
2,50 €
Aufstockung
0,50 €
RV-Basis gesamt
4,50 €
Arbeitsanteil
50 %
So nutzen Sie den Rechner
- 1Ausgangswerte eintragenÜbernehmen Sie die Beträge und Zeitangaben aus Vertrag, Abrechnung, Buchhaltung oder Steuerunterlagen.
- 2Rechtliche Variante prüfenWählen Sie die Berechnungsart, die zum Sachverhalt und zum maßgeblichen Zeitraum passt.
- 3Zwischenergebnisse lesenPrüfen Sie Bemessungsgrundlage, Satz, Begrenzung und Zeitraum einzeln, bevor Sie das Endergebnis verwenden.
- 4Nachweise abgleichenVergleichen Sie das Ergebnis mit den Originalbelegen und dokumentieren Sie Abweichungen für Lohnbüro oder Steuerberatung.
Altersteilzeit-Rechner: Rechtsgrundlage und Berechnung
§§ 2 und 3 Altersteilzeitgesetz setzen eine freiwillige Vereinbarung, grundsätzlich die Halbierung der bisherigen Arbeitszeit und Arbeitgeberleistungen voraus. Das BMAS bestätigt eine Mindestaufstockung von 20 % des Regelarbeitsentgelts sowie zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge. Der Rechner bildet die gesetzliche Grundrechnung für 2026 ab und zeigt die verwendete Bemessungsgrundlage getrennt vom Ergebnis. Dadurch lässt sich erkennen, ob eine Grenze greift oder ein Betrag nur zeitanteilig zählt.
Das Regelarbeitsentgelt ist das regelmäßig gezahlte sozialversicherungspflichtige Teilzeitentgelt ohne Einmalzahlungen. Darauf wird mindestens 20 % aufgeschlagen. Die zusätzliche Renten-Bemessungsgrundlage beträgt grundsätzlich 80 % dieses Teilzeitentgelts und wird durch den Abstand zu 90 % der RV-Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
| Baustein | Gesetzlicher Mindestansatz | Bei 5.000 € Vollzeit |
|---|---|---|
| Regelarbeitsentgelt | 50 % | 2.500 € |
| Aufstockung | 20 % davon | 500 € |
| Zusatz-RV-Basis | 80 % davon | 2.000 € |
| RV-Basis gesamt | Teilzeit + Zusatz | 4.500 € |
Übernehmen Sie keinen Wert ungeprüft aus einer Vorjahresabrechnung. Eine gesetzliche Grenze kann sich zum 1. Januar ändern, während ein Vertrag oder Tarifvertrag einen abweichenden Abrechnungszeitraum nutzt. Für die allgemeine Steuerwirkung hilft der Einkommensteuer-Rechner; laufende Lohnabzüge lassen sich mit dem Brutto-Netto-Rechner vergleichen.
Formel und vollständiges Rechenbeispiel
Bei 5.000 € bisherigem Brutto und 50 % Arbeitszeit beträgt das Regelarbeitsentgelt 2.500 €. Die gesetzliche Mindestaufstockung beträgt 500 €. Für die Rentenversicherung kommen grundsätzlich Beiträge auf weitere 2.000 € hinzu, sodass 4.500 € und damit 90 % des früheren Entgelts abgesichert werden.
Die laufende Auszahlung besteht aus dem Netto des 2.500-€-Regelarbeitsentgelts plus 500 € steuerfreier Aufstockung. Der Aufstockungsbetrag unterliegt jedoch § 32b EStG und kann bei der Veranlagung den Steuersatz erhöhen. Das Tool zeigt diese spätere Progressionswirkung nicht als feste Steuer, weil weitere Jahreseinkünfte fehlen.
Das Beispiel trennt bewusst Eingabe, Zwischensumme und Ergebnis. Genau diese Trennung ist bei Centdifferenzen hilfreich: Eine Abrechnung kann jeden Monatsbetrag runden, während eine Jahresrechnung erst die Summe rundet. Bei zwölf Monaten können dadurch wenige Euro Differenz entstehen, ohne dass der verwendete Prozentsatz falsch ist.
Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Eingabe brutto, netto oder eine steuerliche Bemessungsgrundlage bezeichnet. Ein Bruttobetrag enthält noch Abgaben; ein Nettobetrag ist bereits vermindert. Bei Umsatzsteuer bezeichnet „netto“ dagegen regelmäßig den Betrag ohne Umsatzsteuer. Der Prozentrechner hilft beim unabhängigen Nachrechnen einzelner Sätze.
Welche Angaben in die Eingabefelder gehören
Verwenden Sie nach Möglichkeit Werte aus demselben Zeitraum. Ein Monatsbetrag darf nicht mit einer Jahresgrenze verrechnet werden, bevor eine Seite auf Monate oder Jahre umgerechnet wurde. Bei einem Jahreswert von 48.000 € entspricht der Monatswert 4.000 €; eine bloße Eingabe von 48.000 in ein Monatsfeld würde das Ergebnis verzwölffachen.
Variable Zahlungen gehören nur in die Bemessungsgrundlage, wenn die jeweilige Vorschrift sie einbezieht. Überstunden, Einmalzahlungen, steuerfreie Erstattungen und Sachbezüge werden rechtlich unterschiedlich behandelt. Der Rechner schätzt keine fehlenden Vertragswerte. Wenn eine Eingabe nicht belegt ist, rechnen Sie mehrere dokumentierte Szenarien und kennzeichnen Sie sie als Annahme.
Negative Beträge sind in den meisten Eingabefeldern ausgeschlossen. Eine Erstattung oder Gutschrift erscheint stattdessen als eigenes Zwischenergebnis. Leere oder ungültige Eingaben führen zu einem Gedankenstrich, damit kein scheinbar exakter NaN- oder Nullwert entsteht. Geldwerte werden mit zwei Nachkommastellen ausgegeben; Prozentsätze bleiben so genau, wie es der Rechenweg erfordert.
Für Arbeitszeitwerte zählen tatsächlich vergütete Tage oder Stunden. Kalendertage, Arbeitstage und Urlaubstage sind nicht austauschbar. Bei einer Fünf-Tage-Woche haben 13 Wochen typischerweise 65 Arbeitstage; Feiertage, Krankheit oder ein wechselnder Dienstplan können den individuellen Nenner verändern. Nutzen Sie ergänzend den Arbeitstage-Rechner.
Häufiger Fehler, Grenzen und Sonderfälle
Häufiger Fehler: Die 20 % werden auf das frühere Vollzeitgehalt statt auf das reduzierte Regelarbeitsentgelt gerechnet. Ebenso falsch ist es, die steuerfreie Aufstockung als endgültig steuerlich wirkungslos zu behandeln; sie fällt unter den Progressionsvorbehalt.
Eine Obergrenze begrenzt den abziehbaren oder begünstigten Betrag, sie ersetzt keine Anspruchsvoraussetzung. Umgekehrt bedeutet ein Ergebnis unterhalb der Grenze nicht automatisch, dass das Finanzamt oder der Arbeitgeber den Betrag anerkennen muss. Beruflicher Anlass, tatsächliche Zahlung, Zeitraum und Beleg müssen zusätzlich feststehen.
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können günstigere Ansprüche vorsehen, soweit das Gesetz dies zulässt. Der Rechner zeigt den gesetzlichen Kern oder den eingegebenen Vertragssatz. Er beurteilt keine Tarifbindung, Ausschlussfrist oder arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel. Gerade kurze tarifliche Ausschlussfristen können wichtiger sein als die rechnerische Höhe.
Bei verbundenen Sachverhalten darf derselbe Aufwand nicht doppelt angesetzt werden. Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung mindert regelmäßig den eigenen Werbungskostenabzug. Eine bereits in der Lohnabrechnung enthaltene Zahlung darf nicht nochmals zum Brutto addiert werden. In der Buchhaltung müssen Vorsteuer, Betriebsausgabe und Abschreibung ebenfalls getrennt bleiben.
Dokumentieren Sie Sonderfälle in einer kurzen Notiz: Datum, Betrag, Rechtsgrund, Quelle und Rechenschritt. Das erleichtert Rückfragen und verhindert, dass eine vorläufige Zahl später als endgültiger Anspruch behandelt wird. Für Fristen kann zusätzlich der Fristenrechner verwendet werden.
Steuerliche Wirkung und Liquidität richtig einordnen
Ein Abzug von 1.000 € führt nicht zu 1.000 € weniger Steuer. Die tatsächliche Entlastung hängt vom Grenzsteuersatz ab. Bei 30 % Grenzsteuersatz entsprechen 1.000 € zusätzlicher Werbungskosten oder Betriebsausgaben grob 300 € Einkommensteuerwirkung; Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Kirchensteuer können das Ergebnis verändern.
Bei Arbeitnehmern wirkt ein Betrag erst, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten oder als Freibetrag im Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Eine Ausgabe kann deshalb steuerlich anzuerkennen sein, ohne dass sie im laufenden Monat sichtbar mehr Netto erzeugt. Die endgültige Wirkung ergibt sich häufig erst aus der Einkommensteuerveranlagung.
Unternehmen müssen zwischen Aufwand, Zahlung und Steuerfälligkeit unterscheiden. Eine Abschreibung verteilt Anschaffungskosten auf Jahre, obwohl der Kaufpreis sofort abfließt. Eine Umsatzsteuerzahllast kann entstehen, obwohl eine Kundenrechnung noch nicht bezahlt wurde, sofern Sollversteuerung gilt. Planen Sie das Ergebnis deshalb zusammen mit dem Zahlungszeitpunkt.
Eine Netto-Prognose kann persönliche Merkmale wie Steuerklasse, Kirchensteuer, Krankenkasse oder weitere Einkünfte nur abbilden, wenn sie abgefragt werden. Wo der Rechner eine pauschale Steuerwirkung zeigt, ist sie ausdrücklich als Szenario bezeichnet. Für eine vollständige Monatsabrechnung verwenden Sie den Brutto-Netto-Rechner.
Besondere Abgrenzungen für diesen Rechner
Altersteilzeit entsteht nicht einseitig durch Antrag. Sie setzt eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber voraus und kann als Gleichverteilungs- oder Blockmodell organisiert werden. Im Blockmodell wird während der Arbeitsphase ein Wertguthaben aufgebaut und in der Freistellungsphase abgebaut. Für beide Phasen gelten besondere Sicherungs- und Störfallregeln, die der Rechner nicht aus einem Monatsbrutto ableiten kann.
Das Regelarbeitsentgelt umfasst regelmäßig zu zahlendes sozialversicherungspflichtiges Entgelt, jedoch keine Einmalzahlungen. Tarifverträge können eine höhere Aufstockung, eine Nettoabsicherung oder zusätzliche Rentenbeiträge festlegen. Ein Prozentsatz aus einem Tarifvertrag darf deshalb nicht ungeprüft als Aufschlag auf denselben Bruttobegriff verstanden werden wie die gesetzliche Mindestleistung.
Für die Rentenplanung zählt neben der zusätzlichen Beitragsbasis auch die Dauer der Altersteilzeit. Das BMAS nennt für die gesetzlichen Arbeitgeberleistungen einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren. Prüfen Sie außerdem frühzeitig, ab wann tatsächlich eine Altersrente beansprucht werden kann und ob Abschläge entstehen; eine Lücke zwischen Vereinbarungsende und Rentenbeginn kann die Planung grundlegend verändern.
Notieren Sie für die abschließende Prüfung neben jedem Eingabewert den zugehörigen Beleg und Zeitraum. So bleibt erkennbar, ob eine Zahl aus Vertrag, Rechnung, Stundenaufzeichnung oder Steuerkonto stammt. Ändert sich nur eine Annahme, rechnen Sie dieses Szenario separat; überschreiben Sie keine bereits dokumentierte Ausgangsrechnung.
Belege, Kontrolle und Nutzung des Ergebnisses
Bewahren Sie Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Arbeitszeitaufzeichnungen und Berechnungsblätter gemeinsam auf. Ein Kontoauszug belegt die Zahlung, aber nicht immer den beruflichen Anlass. Eine Rechnung belegt den Leistungsinhalt, aber ohne Zahlungsnachweis nicht zwingend den Geldabfluss. Für Lohnansprüche sind Dienstpläne und Abrechnungen zusammen aussagekräftiger als eine einzelne Stundenliste.
Vergleichen Sie das Rechnergebnis in drei Schritten: Zuerst muss die Bemessungsgrundlage stimmen, dann der Satz oder Tagessatz, zuletzt die Begrenzung. Weicht schon die Grundlage ab, bringt eine Diskussion über Rundungscent nichts. Stimmen Grundlage und Satz, prüfen Sie Beginn, Ende und Zahl der berücksichtigten Monate, Tage oder Stunden.
Das Ergebnis eignet sich für eine Plausibilitätsprüfung und zur Vorbereitung eines Gesprächs mit Lohnbüro, Finanzamt oder Steuerberatung. Es ersetzt keine Vertragsauslegung und keine verbindliche Steuerberechnung. Bei größeren Investitionen, rückwirkenden Lohnansprüchen oder mehreren Veranlagungsjahren sollte die Berechnung anhand der Originalvorschriften dokumentiert werden.
Speichern Sie neben dem Ergebnis auch den Berechnungsstand 2026. Wird die Rechnung später wiederholt, lassen sich Änderungen an Grenzbeträgen und Eingaben auseinanderhalten. Verknüpfte Themen finden Sie im Einkommensteuer-Rechner und im Stundenlohn-Rechner.
Häufige Fragen
Wie genau ist der Altersteilzeit-Rechner?
Kann ich Monats- und Jahreswerte mischen?
Warum weicht das Ergebnis von einer Abrechnung ab?
Ist das Ergebnis brutto oder netto?
Welche Belege sollte ich aufbewahren?
Gilt die Rechnung auch für frühere Jahre?
Ersetzt der Rechner Steuerberatung oder Rechtsberatung?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 2 AltTZG – Voraussetzungen — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 13. September 2026
- § 3 AltTZG – Arbeitgeberleistungen — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 13. September 2026
- Altersteilzeit – Schrittweise in den Ruhestand — Bundesministerium für Arbeit und Soziales · geprüft am 13. September 2026
Die Ergebnisse dieses Rechners sind unverbindlich und ersetzen keine individuelle Beratung. Rechenstand 2026.
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