Stand 2026
Sachbezugswerte 2026 für Verpflegung und Unterkunft
Die Sachbezugswerte 2026 betragen 345 € monatlich für volle Verpflegung und 285 € für eine Unterkunft. Die Werte erhöhen das steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt, soweit Beschäftigte keine entsprechende Zuzahlung leisten.
Zuletzt aktualisiert am 13. September 2026
Sachbezugswerte 2026 im Überblick
| Sachbezug | monatlich | kalendertäglich |
|---|---|---|
| volle Verpflegung | 345,00 € | 11,50 € |
| Frühstück | 71,00 € | 2,37 € |
| Mittagessen | 137,00 € | 4,57 € |
| Abendessen | 137,00 € | 4,57 € |
| Unterkunft | 285,00 € | 9,50 € |
Für kürzere Zeiträume ist nach § 2 Abs. 6 SvEV ein Dreißigstel des Monatswerts anzusetzen. Rundungen erfolgen nach der gesetzlichen Zwei-Dezimalstellen-Regel.
Unterkunft oder Wohnung
Eine Unterkunft wird pauschal mit 285 € bewertet. Bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft mindert sich der Wert um 15 %. Weitere Minderungen gelten für Jugendliche und Auszubildende sowie Mehrfachbelegung: 40 % bei zwei, 50 % bei drei und 60 % bei mehr als drei Beschäftigten.
Eine abgeschlossene Wohnung wird grundsätzlich mit der ortsüblichen Miete bewertet. Nur bei außergewöhnlichen Ermittlungsschwierigkeiten erlaubt § 2 Abs. 4 SvEV 5,01 € je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung 4,10 €.
Zuzahlung und Lohnabrechnung
Zahlt der Arbeitnehmer für Mahlzeit oder Unterkunft, ist nur die Differenz zum Sachbezugswert als Arbeitsentgelt anzusetzen. Beispiel: Kostet ein Mittagessen 2,00 €, beträgt der geldwerte Vorteil 4,57 € minus 2,00 € gleich 2,57 € je Mahlzeit. Der häufigste Fehler ist, den vollen Wert trotz Zuzahlung anzusetzen.
Der Sachbezug erhöht regelmäßig das steuerliche Brutto, wird aber nicht als Bargeld ausgezahlt. Dies erklärt Abweichungen im Brutto-Netto-Vergleich.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Sachbezugswert für Verpflegung 2026?
Wie hoch ist der Wert für ein Mittagessen?
Wie hoch ist der Sachbezugswert Unterkunft?
Was passiert bei einer Zuzahlung?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 2 SvEV — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 13. September 2026
- 16. Verordnung zur Änderung der SvEV — Bundesministerium für Arbeit und Soziales · geprüft am 13. September 2026
- § 8 EStG — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 13. September 2026
Die Fundstellen und ihr Gültigkeitsstand sind oben benannt. Amtliche Veröffentlichungen sind maßgeblich; abweichende oder nur sekundär verfügbare Stände werden in der Tabelle ausdrücklich gekennzeichnet.