Schenkungsteuer-Rechner mit Zehnjahresfrist
Berechnen Sie Schenkungsteuer mit Verwandtschaft, Freibetrag, Vorerwerben innerhalb von zehn Jahren und bereits darauf gezahlter Steuer. Nießbrauchskapitalwert und die besondere Familienheim-Befreiung für Ehegatten lassen sich gesondert erfassen.
Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026
Kind
400.000 €
persönlicher Freibetrag
Ehegatte
500.000 €
persönlicher Freibetrag
Zusammenrechnung
10 Jahre
§ 14 ErbStG
Ehegatten-Familienheim
befreit möglich
ohne Wertgrenze
Schenkung
Gestaltung muss wirtschaftlich wirksam sein
Schenkungsteuer
22.000,00 €
Steuerklasse 1 · Tarif 11 %
Freibetrag
400.000,00 €
Vorerwerbe
0,00 €
Anrechnung
0,00 €
Netto nach Steuer
578.000,00 €
So nutzen Sie den Rechner
- 1Aktuelle Schenkung bewertenGeben Sie den steuerlichen Wert der übertragenen Gegenstände ein.
- 2Vorerwerbe ergänzenAddieren Sie Erwerbe vom selben Schenker innerhalb der letzten zehn Jahre und tatsächlich gezahlte Steuer.
- 3Lasten prüfenTragen Sie Nießbrauch oder Familienheim nur mit rechtlich und bewertungsrechtlich belegtem Betrag ein.
Schenkungsteuer und Freibeträge
Schenkungen unter Lebenden unterliegen demselben Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz wie Erbfälle. Nach dem steuerlichen Wert des Erwerbs werden abzugsfähige Lasten und sachliche Befreiungen berücksichtigt. Der persönliche Freibetrag richtet sich nach dem Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Auf den verbleibenden, auf volle 100 € abgerundeten Erwerb wird der Tarif der Steuerklasse angewendet.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 €, Kinder und Stiefkinder 400.000 €, Enkel regelmäßig 200.000 €. Weitere Abkömmlinge erhalten 100.000 €. Geschwister, Nichten, Neffen und die meisten verschwägerten Personen haben nur 20.000 €. Nicht verwandte Lebensgefährten und sonstige Dritte erhalten ebenfalls 20.000 € und gehören regelmäßig zur Klasse III.
Eltern und Großeltern sind bei Schenkungen anders eingestuft als bei Erbfällen: Sie gehören zur Steuerklasse II und haben 20.000 €. Der Rechner verwendet deshalb ausdrücklich die Schenkungswerte der Verwandtschaftsengine. Wer versehentlich die Erbfallwerte nutzt, kann die Steuer erheblich unterschätzen.
Der Freibetrag gilt gegenüber jedem Schenker getrennt, wird aber für mehrere Erwerbe desselben Schenkers innerhalb von zehn Jahren nur einmal in der Zusammenrechnung berücksichtigt. Zwei Eltern können einem Kind daher jeweils ihren eigenen Freibetrag zuwenden, sofern jede Übertragung wirtschaftlich aus dem Vermögen des jeweiligen Elternteils stammt.
Zehnjahres-Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG
Mehrere Vermögensvorteile, die dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren von demselben Schenker erhält, werden für die Steuerberechnung zusammengerechnet. Das Gesetz verhindert, dass der persönliche Freibetrag durch viele kleine Schenkungen in kurzer Folge mehrfach genutzt wird. Der Rechner addiert Vorerwerbe zum aktuellen Nettoerwerb und zieht den Freibetrag einmal ab.
Von der Steuer auf den Gesamterwerb wird eine Steuer auf die Vorerwerbe angerechnet. Maßgeblich ist nach § 14 eine Vergleichsrechnung; die tatsächlich gezahlte Steuer kann eine Untergrenze der Anrechnung bilden. Zugleich darf die Steuer auf den letzten Erwerb bestimmte Mindest- und Höchstgrenzen nicht unterschreiten oder überschreiten. Die gemeinsame Engine bildet Tarif, Anrechnung und die 50-%-Begrenzung des weiteren Erwerbs ab.
„Nach zehn Jahren“ sollte anhand der genauen Ausführungstage geprüft werden. Eine Schenkung kurz vor Ablauf kann weiterhin einbezogen werden. Der nächste Freibetrag entsteht nicht als Guthaben, sondern dadurch, dass der frühere Erwerb aus dem gesetzlichen Zehnjahreszeitraum fällt. Dokumentieren Sie Verträge, Vollzug und Werte.
Auch ein späterer Erbfall kann frühere Schenkungen innerhalb des Zeitraums einbeziehen. Nachlassplanung sollte deshalb Schenkungen und erwartete Erbfälle gemeinsam betrachten. Das Tool verarbeitet eine zusammengefasste Vorerwerbssumme; unterschiedliche damalige Steuerklassen oder komplexe Wertänderungen benötigen eine Einzelberechnung.
Immobilienschenkung und Nießbrauch
Bei einer Immobilienschenkung ist der nach Bewertungsgesetz festgestellte Grundbesitzwert Ausgangspunkt, nicht zwingend Kaufpreis, Verkehrswertgutachten oder verbleibende Darlehenssumme. Je nach Grundstücksart kommen Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren zum Einsatz. Ein nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert kann unter gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Behält sich der Schenker einen Nießbrauch vor, erhält der Beschenkte belastetes Eigentum. Der Kapitalwert der Nutzungslast kann den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Er ergibt sich aus dem Jahreswert der Nutzung und einem alters- beziehungsweise laufzeitabhängigen Vervielfältiger nach Bewertungsgesetz. Eine frei geschätzte Summe oder die bloße Miete eines Monats reicht nicht.
Der Rechner zieht den eingegebenen Kapitalwert als Last ab. Er berechnet ihn nicht aus Alter, Geschlecht, Miete, Kosten und Sterbetafel. Für eine belastbare Eingabe sind der bewertungsrechtliche Jahreswert und der amtliche Vervielfältiger nötig. Begrenzungen des Jahreswerts und abzugsfähige Schulden müssen ebenfalls geprüft werden.
Nießbrauch kann einkommensteuerliche Folgen haben, weil Nutzungen, Abschreibung und Kosten zwischen den Beteiligten zugeordnet werden. Außerdem kann ein späterer Verzicht eine neue Schenkung darstellen. Die einmalige Steuerersparnis darf deshalb nicht isoliert von den wirtschaftlichen Rechten betrachtet werden.
Familienheim zwischen Ehegatten
Die lebzeitige Zuwendung eines im Inland, in der EU oder im EWR gelegenen Familienheims zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sein. Begünstigt ist Eigentum oder Miteigentum an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung als Mittelpunkt des familiären Lebens.
Anders als bei der geerbten Familienheim-Befreiung gibt es für diese lebzeitige Ehegattenregel keine allgemeine 200-m²-Grenze und keine gesetzliche zehnjährige Nachbehaltensfrist. Die Voraussetzungen müssen bei Ausführung der Zuwendung erfüllt sein. Ferien- oder Zweitwohnungen sind regelmäßig nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens.
Das Tool zieht den eingetragenen Familienheimwert vollständig ab. Nutzen Sie das Feld nur für eine Übertragung zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, die Nr. 4a tatsächlich erfüllt. Schenkungen eines Familienheims an Kinder sind nicht über diese Vorschrift befreit. Die Befreiung für Kinder betrifft ausschließlich bestimmte Erwerbe von Todes wegen.
Die Familienheim-Befreiung verbraucht grundsätzlich nicht den persönlichen Freibetrag für anderes Vermögen. Das macht sie für Nachfolgeplanungen bedeutsam. Mittelbare Grundstücksschenkungen, gemischt genutzte Gebäude, Arbeitszimmer oder vermietete Teile erfordern eine genaue Aufteilung.
Kettenschenkung: Möglichkeiten und Risiken
Bei einer Kettenschenkung überträgt beispielsweise ein Elternteil Vermögen zunächst auf den anderen Elternteil, der anschließend an ein Kind schenkt. Wirtschaftliches Ziel kann sein, die persönlichen Freibeträge beider Eltern zu nutzen. Steuerlich werden die Schritte nur als getrennte Schenkungen anerkannt, wenn die zwischengeschaltete Person tatsächlich frei über das Vermögen verfügen kann.
Ist von Anfang an eine rechtliche Weitergabepflicht vereinbart oder ist der Ablauf so gebunden, dass keine eigene Entscheidung möglich ist, kann das Finanzamt eine direkte Schenkung des ersten Elternteils an das Kind annehmen. Eine bloß kurze Zeitspanne beweist nicht automatisch Missbrauch, ist aber zusammen mit Vertragsgestaltung, Absprachen und wirtschaftlicher Verfügungsmacht relevant.
Der Rechner bildet keine Kette automatisch ab. Rechnen Sie jeden rechtlich selbstständigen Erwerb mit dem jeweiligen Verhältnis. Bei einem ersten Schritt zwischen Ehegatten können 500.000 € Freibetrag oder die Familienheimregel wirken; beim zweiten Schritt zum Kind gelten 400.000 €. Bestehende Vorerwerbe sind auf jeder Schenker-Empfänger-Beziehung getrennt zu prüfen.
Schenkungen müssen dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist angezeigt werden, soweit keine Ausnahme greift. Notare und Gerichte haben zusätzliche Mitteilungspflichten, die eine eigene Anzeige nicht in jedem Fall ersetzen. Eine sorgfältige Dokumentation schützt nicht nur steuerlich, sondern klärt auch Rückforderungsrechte und Familienausgleich.
Schenkungsvertrag, Anzeige und Steuerzahlung
Eine Schenkung kann formlos wirksam werden, bei Grundstücken ist jedoch notarielle Beurkundung und Grundbuchvollzug erforderlich. Verträge sollten Gegenstand, Zeitpunkt, Auflagen, Nießbrauch, Rückforderungsrechte und Kosten klar regeln. Die steuerliche Ausführung kann vom Unterschriftstag abweichen, wenn die Vermögensposition erst später übertragen wird.
Schenker und Erwerber müssen den Vorgang grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzeigen, soweit keine Ausnahme greift. Die Anzeige nennt Beteiligte, Verhältnis, Gegenstand, Wert, Zeitpunkt und frühere Zuwendungen. Notarielle Anzeigen erleichtern das Verfahren, ersetzen aber nicht jede Mitwirkung bei Rückfragen.
Das Finanzamt kann eine Schenkungsteuererklärung anfordern und Werte gesondert feststellen. Anschließend setzt es Steuer und Zahlungsfrist fest. Schenker und Beschenkter können für die Steuer haften. Vereinbart der Schenker, die Steuer selbst zu tragen, kann diese Übernahme den steuerpflichtigen Erwerb zusätzlich erhöhen.
Dokumentieren Sie auch scheinbar informelle Vermögensverschiebungen innerhalb der Familie. Schuldenerlasse, zinslose Darlehensvorteile, überhöhte Kaufpreise oder Einzahlungen auf fremde Konten können Schenkungen sein. Regelmäßige Unterhaltsleistungen und Gelegenheitsgeschenke haben eigene Grenzen und Voraussetzungen.
Zusätzliche Prüfung im Einzelfall
Bei gemischten Schenkungen übernimmt der Beschenkte beispielsweise ein Darlehen oder zahlt einen Teilpreis. Dann sind entgeltlicher und unentgeltlicher Teil voneinander abzugrenzen. Dies kann neben Schenkungsteuer auch Einkommensteuer und bei Grundstücken Grunderwerbsteuer auslösen. Das Tool behandelt eingegebene Lasten nur als Abzug und ersetzt diese Aufteilung nicht.
Rückforderungsrechte für Verarmung, Scheidung, Vorversterben oder groben Undank sollten im Vertrag klar geregelt werden. Wird eine Schenkung später wirksam rückgängig gemacht, kann § 29 ErbStG eine Erlöschensregel enthalten. Eine bloße private Rückzahlung ohne passende rechtliche Grundlage beseitigt die ursprüngliche Steuer nicht automatisch.
Gelegenheitsgeschenke können nach § 13 ErbStG steuerfrei sein, soweit sie nach Anlass und Vermögensverhältnissen üblich sind. Eine feste allgemeine Eurogrenze nennt das Gesetz dafür nicht. Größere Geld- oder Immobilienübertragungen werden nicht allein durch Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten zu einem üblichen Gelegenheitsgeschenk.
Auch mittelbare Vorteile wie eine verbilligte Übertragung können steuerpflichtig sein. Vergleichen Sie vereinbarte Gegenleistung und steuerlichen Wert und dokumentieren Sie wirtschaftliche Gründe. Bei Immobilien ist der steuerliche Grundbesitzwert maßgeblich und kann vom Kaufpreis oder einer privaten Schätzung abweichen. Ein Nießbrauch oder Wohnrecht wird nach gesetzlichen Bewertungsregeln kapitalisiert; Alter, Jahreswert und Begrenzung bestimmen den Abzug. Stimmen Sie die Eingabewerte mit Feststellungsbescheid und Vertrag ab.
Häufige Fragen
Wie oft kann der Freibetrag genutzt werden?
Welchen Freibetrag haben Geschwister?
Kann Nießbrauch die Steuer mindern?
Ist das Familienheim an Kinder lebzeitig steuerfrei?
Ist eine Kettenschenkung erlaubt?
Müssen Vorerwerbe eingetragen werden?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- §§ 13–19 ErbStG — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- Bewertungsgesetz — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
Bewertung, Nießbrauch und mehrstufige Gestaltungen sollten fachlich geprüft werden.
Passende Rechner
Mehr aus dieser Kategorie: Alle Rechner in Steuern & Abgaben