Erbschaftsteuer-Rechner mit Freibeträgen 2026
Berechnen Sie Erbschaftsteuer aus Steuerwert, Verwandtschaft, Schulden und möglichen Befreiungen. Der Rechner berücksichtigt persönliche und Versorgungsfreibeträge, Steuerklassen, Wertstufen, Härteausgleich und die Erbfallkostenpauschale.
Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026
Ehegatte
500.000 €
persönlicher Freibetrag
Kind / Stiefkind
400.000 €
persönlicher Freibetrag
Erbfallkosten
15.000 €
Pauschale ohne Nachweis
Familienheim
steuerfrei möglich
strenge Voraussetzungen
Erwerb
Familienheim nur bei erfüllten Voraussetzungen
Erbschaftsteuer
20.350,00 €
Steuerklasse 1 · Tarif 11 %
Freibetrag
400.000,00 €
Steuerpflichtig
185.000,00 €
Effektiv
3,39 %
Netto nach Steuer
579.650,00 €
Tabelle kann seitlich verschoben werden.
| Verwandtschaft | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 1 | 500.000 € |
| Kind (auch Adoptivkind) | 1 | 400.000 € |
| Stiefkind | 1 | 400.000 € |
| Enkel, dessen Elternteil bereits verstorben ist | 1 | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil lebt) | 1 | 200.000 € |
| Urenkel und weitere Abkömmlinge | 1 | 100.000 € |
| Eltern | 1 | 100.000 € |
| Großeltern | 1 | 100.000 € |
| Geschwister | 2 | 20.000 € |
| Nichte / Neffe | 2 | 20.000 € |
| Stiefeltern | 2 | 20.000 € |
| Schwiegerkind | 2 | 20.000 € |
| Schwiegereltern | 2 | 20.000 € |
| Geschiedener Ehegatte | 2 | 20.000 € |
| Tante / Onkel | 3 | 20.000 € |
| Nichtehelicher Lebensgefährte | 3 | 20.000 € |
| Nicht verwandte Person | 3 | 20.000 € |
So nutzen Sie den Rechner
- 1Steuerwert eingebenErfassen Sie den steuerlichen Wert des gesamten Erwerbs, nicht lediglich einen Verkaufspreis.
- 2Verhältnis und Abzüge wählenWählen Sie die Verwandtschaft und tragen Sie Nachlassverbindlichkeiten sowie nur tatsächlich anwendbare Befreiungen ein.
- 3Tarif ablesenPrüfen Sie Freibetrag, Steuerklasse, abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb, Steuersatz und Härteausgleich.
Erbschaftsteuer aus Erwerb, Abzügen und Freibetrag
Die Erbschaftsteuer knüpft an den Erwerb von Todes wegen an. Ausgangspunkt ist der steuerliche Wert der übergehenden Vermögensgegenstände. Geld wird mit seinem Nennwert angesetzt, Wertpapiere nach Bewertungsregeln und Immobilien nach dem Bewertungsgesetz. Der im Rechner eingegebene Wert sollte daher nicht automatisch mit einem frei geschätzten Marktpreis gleichgesetzt werden.
Vom Bruttoerwerb können Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden des Erblassers, Vermächtnisse oder geltend gemachte Pflichtteile abgehen. Für Kosten der Bestattung, Grabpflege und Nachlassregelung gewährt § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG seit den aktuellen Erbfällen insgesamt 15.000 € ohne Einzelnachweis. Höhere tatsächliche Kosten benötigen Nachweise.
Sachliche Befreiungen, etwa für Hausrat, bestimmte vermietete Wohnimmobilien oder ein begünstigtes Familienheim, mindern den Erwerb nach ihren jeweiligen Voraussetzungen. Danach werden der persönliche Freibetrag nach § 16 und ein möglicher Versorgungsfreibetrag nach § 17 abgezogen. Der verbleibende Wert wird auf volle 100 € abgerundet.
Auf diesen steuerpflichtigen Erwerb wendet der Rechner die Wertstufe und den Satz der Steuerklasse an. An einer Stufengrenze verhindert der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3, dass ein kleiner Mehrerwerb sofort zu einem unverhältnismäßigen Steuersprung führt. Das Ergebnis weist diesen Ausgleich separat aus.
Verwandtschaft, Steuerklasse und Freibetrag
Steuerklasse I umfasst insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und weitere Abkömmlinge. Ehegatten erhalten 500.000 €, Kinder und Stiefkinder 400.000 €. Enkel erhalten regelmäßig 200.000 €; ist das vermittelnde Elternteil bereits verstorben, können 400.000 € gelten. Weitere Abkömmlinge erhalten 100.000 €.
Eltern und Großeltern gehören beim Erwerb von Todes wegen zur Klasse I und haben 100.000 € Freibetrag. Bei Schenkungen wechseln sie dagegen in Klasse II mit 20.000 €. Diese oft übersehene Unterscheidung ist in der gemeinsamen Engine ausdrücklich getrennt. Geschwister, Nichten, Neffen, Stief- und Schwiegereltern sowie Schwiegerkinder gehören typischerweise zur Klasse II und erhalten 20.000 €.
Tanten, Onkel, nichteheliche Lebensgefährten und nicht verwandte Personen fallen in Klasse III mit 20.000 € Freibetrag. Der Unterschied zwischen Nichte beziehungsweise Neffe und Tante beziehungsweise Onkel ist steuerlich erheblich: Erstere gehören zu II, Letztere zu III.
Persönliche Freibeträge können nach Ablauf des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums bei einem späteren Erwerb erneut verfügbar sein. Mehrere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Frühere Schenkungen gehören deshalb auch in eine sorgfältige Erbschaftsteuerprüfung.
Steuersätze nach § 19 ErbStG
Die Steuer hängt nach Abzug der Freibeträge von Klasse und Wertstufe ab. In Klasse I reichen die Sätze von 7 % bis 30 %, in Klasse II von 15 % bis 43 %. Klasse III beginnt bis einschließlich 6 Millionen € bei 30 % und steigt in den höheren Stufen auf 50 %. Der Satz gilt grundsätzlich auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur auf den Teil oberhalb der Stufengrenze.
Die Grenzen lauten 75.000 €, 300.000 €, 600.000 €, 6 Millionen €, 13 Millionen € und 26 Millionen €. Weil ein Satzsprung auf den Gesamtbetrag wirken kann, regelt Absatz 3 einen Härteausgleich. Der durch den höheren Satz entstehende Mehrbetrag wird begrenzt, soweit ihn der Grenzüberhang nicht trägt.
Beispiel: Ein Kind erbt nach allen Abzügen 500.000 €. Nach 400.000 € persönlichem Freibetrag verbleiben 100.000 € steuerpflichtig. Das liegt in der zweiten Wertstufe der Klasse I mit 11 %. Der Rechner prüft zugleich, ob der Härteausgleich an der 75.000-€-Grenze die volle Steuer mindert.
Der effektive Satz im Ergebnis teilt die tatsächlich berechnete Steuer durch den Bruttoerwerb. Er ist wegen Freibeträgen und Abzügen meist deutlich kleiner als der gesetzliche Tarifsatz. Vergleichen Sie daher nicht den ausgewiesenen 11-%-Tarif direkt mit dem gesamten Nachlass.
Familienheim: Befreiung mit Zehnjahresbindung
Der Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerfrei sein. Der Erblasser muss die Wohnung grundsätzlich bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder aus zwingenden Gründen daran gehindert gewesen sein. Der Erwerber muss sie unverzüglich selbst nutzen.
Bei Kindern und Kindern verstorbener Kinder regelt Nr. 4c eine vergleichbare Befreiung, begrenzt auf eine Wohnfläche von 200 m². Bei einer größeren Wohnung bleibt der darüberliegende Flächenanteil steuerpflichtig. Ehegatten haben diese 200-m²-Grenze nicht.
Die Steuerbefreiung fällt grundsätzlich rückwirkend weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst nutzt. Ein zwingender Grund kann den Wegfall verhindern. Verkauf, Vermietung oder freiwilliger Auszug sind daher steuerlich sensibel. „Zehn Jahre halten“ allein reicht nicht; die Selbstnutzung ist entscheidend.
Tragen Sie den Familienheimwert im Tool nur ein, wenn sämtliche Voraussetzungen geprüft sind. Das Feld zieht den Betrag rechnerisch vollständig ab und kann Wohnflächenanteile oder einen späteren Wegfall nicht selbst beurteilen. Vermietete Wohnimmobilien können unter § 13d einen anderen Bewertungsabschlag erhalten, sind aber kein Familienheim.
Versorgungsfreibetrag und besondere Erbfälle
Ehegatten und Lebenspartner können zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag bis 256.000 € erhalten. Er wird um den Kapitalwert bestimmter steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt. Deshalb ist der Höchstbetrag nicht automatisch in jedem Erbfall voll nutzbar.
Kinder, Stiefkinder und Kinder bereits verstorbener Kinder können bis zum 27. Lebensjahr altersabhängige Versorgungsfreibeträge erhalten. Die Stufen reichen von 52.000 € bei sehr jungen Kindern bis 10.300 € bis zum 27. Lebensjahr. Auch diese Beträge können durch Versorgungsbezüge gemindert werden.
Der Standard-Tooldialog fragt das Alter und Versorgungsbezüge nicht ab und setzt deshalb außerhalb der automatisch erkennbaren Ehegattenkonstellation keine individuellen Kinderwerte. Die Engine unterstützt die gesetzliche Staffel, eine genaue Nachlassberechnung sollte diese Daten ergänzen.
Unternehmerisches Vermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Auslandsvermögen, Pflichtteilsansprüche und Vorerwerbe enthalten zusätzliche Wahlrechte und Verschonungsregeln. Die allgemeine Tarifberechnung bleibt ein Ausgangspunkt. Bei hohen Vermögen oder Immobilien ist eine professionelle Bewertung regelmäßig wichtiger als eine kleine Tarifdifferenz.
Anzeige, Erklärung und Zahlung
Erwerber müssen einen steuerpflichtigen Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Gerichte, Notare und Banken haben eigene Mitteilungen. Verlassen Sie sich bei komplexen oder ausländischen Fällen nicht darauf, dass eine fremde Meldung sämtliche eigenen Angaben ersetzt.
Das Finanzamt fordert bei Bedarf eine Erbschaftsteuererklärung an. Darin werden Vermögensgegenstände, Schulden, Befreiungen, Verwandtschaft und frühere Erwerbe erklärt. Die Einkommensteuererklärung ist davon getrennt. Ein geerbter Geldbetrag ist nicht deshalb laufendes Einkommen, kann aber später Erträge erzeugen.
Nach Prüfung setzt das Finanzamt die Steuer durch Bescheid fest und nennt die Zahlungsfrist. Bei Immobilien oder Betriebsvermögen können Stundungs- und Verschonungsregeln relevant sein. Ein geerbtes Objekt kann zunächst steuerfrei sein und später durch Aufgabe der Selbstnutzung rückwirkend steuerpflichtig werden; Änderungen sollten daher gemeldet werden.
Bewahren Sie Testament oder Erbvertrag, Erbschein, Konto- und Depotstände, Grundbesitzwerte, Darlehen, Rechnungen und Nachweise zur Selbstnutzung auf. Eine strukturierte Dokumentation ist für die richtige Bemessungsgrundlage oft entscheidender als die reine Tarifanwendung.
Zusätzliche Prüfung im Einzelfall
Frühere Schenkungen desselben Erblassers innerhalb von zehn Jahren können den verfügbaren Freibetrag und die Wertstufe verändern. Auch wenn die einzelne Schenkung damals steuerfrei blieb, gehört sie in die Zusammenrechnung. Fordern Sie bei Unsicherheit frühere Bescheide und Schenkungsverträge an, bevor Sie den aktuellen Erwerb berechnen.
Bei Gemeinschaftskonten, Lebensversicherungen und Miteigentum ist außerdem zu prüfen, welcher Anteil tatsächlich erworben wird. Der gesamte Kontostand oder Immobilienwert geht nicht automatisch vollständig in den steuerpflichtigen Erwerb ein. Eigentumsquote, Bezugsrecht und wirtschaftliche Herkunft der Mittel bestimmen die korrekte Bemessungsgrundlage.
Hausrat und andere bewegliche Gegenstände haben eigene sachliche Freibeträge, die von persönlichem Freibetrag und Familienheimregel getrennt sind. Bei Steuerklasse I können Hausrat und bestimmte andere bewegliche Gegenstände bis zu gesetzlichen Grenzen befreit sein. Geld, Wertpapiere, Edelmetalle und Münzen fallen nicht ohne Weiteres darunter. Erfassen Sie solche Positionen getrennt, damit keine Befreiung doppelt oder auf den falschen Gegenstand angewendet wird.
Bei beschränkter Steuerpflicht, Auslandswohnsitz oder Vermögen in mehreren Staaten können Doppelbesteuerung und eingeschränkte Freibeträge relevant werden. Das Standardtool unterstellt den gewöhnlichen inländischen Erwerb. Internationale Nachlässe benötigen die Prüfung von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Belegenheitsstaat und möglicher Steueranrechnung. Halten Sie dafür ausländische Steuerbescheide und Wertnachweise bereit.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder?
Welchen Freibetrag haben Geschwister?
Sind Nichten und Neffen Klasse II oder III?
Wann ist ein geerbtes Familienheim steuerfrei?
Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale?
Warum wird auf volle 100 Euro abgerundet?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- §§ 10, 13, 15–19 ErbStG — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- Erbschaftsteuer-Hinweise 2020 — Bundesministerium der Finanzen · geprüft am 12. September 2026
- Bewertungsgesetz — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
Befreiungen und Steuerwerte hängen vom Einzelfall ab; das Ergebnis ist eine unverbindliche Modellrechnung.
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