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Rechenstand 2026 · Quellen und Annahmen transparent

Deutscher Rechneramtlich gerechnet

Scheidungskosten 2026 mit Versorgungsausgleich

Der Scheidungskosten Rechner bestimmt den gesetzlichen Ausgangswert aus drei gemeinsamen Monatsnettoeinkommen und ergänzt den Versorgungsausgleich pro Anrecht. Er zeigt Gericht und eine oder zwei Anwaltsseiten getrennt.

Zuletzt aktualisiert am 13. September 2026

Einkommenszeitraum

3 Monate

§ 43 FamGKG

Mindestwert Scheidung

3.000 €

ohne Folgesachen

Versorgung je Anrecht

10 %

des Dreimonatsnettos

Gerichtsgebühr

2,0

KV 1110 FamGKG

Anrechte

Folgesachen sind nicht enthalten

Gerechnet wird mit § 43 FamGKG, § 50 FamGKG, 2,0 Gerichtsgebühren sowie 1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühr. Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht erhöhen den Wert gesondert.

Scheidungskosten geschätzt

1.197,43 €

1 Anwaltsseite einschließlich Gericht

Verfahrenswert Scheidung3.000,00 €
Versorgungsausgleich1.000,00 €
Gesamter Verfahrenswert4.000,00 €
Gerichtskosten 2,0296,00 €
Ein Anwalt901,43 €
Gesamtkosten1.197,43 €

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1Wert eingebenTragen Sie den maßgeblichen Gegenstands-, Streit- oder Geschäftswert und die abgefragten persönlichen Daten ein.
  2. 2Verfahrensoption wählenWählen Sie nur Gebühren, Zuschläge und Beteiligte, die zum tatsächlichen Fall gehören.
  3. 3Zwischenwerte prüfenVergleichen Sie Grundgebühr, Multiplikator, Auslagen und Umsatzsteuer getrennt.
  4. 4Ergebnis einordnenNutzen Sie die Schätzung zur Planung und lassen Sie unklare Rechts- oder Ermessensfragen fachlich prüfen.

Was der Scheidungskosten berechnet

Berechnet wird ein typischer Scheidungsfall aus den monatlichen Nettoeinkommen beider Personen. Der Verfahrenswert der Ehesache wird mit drei Monatsnettoeinkommen, mindestens 3.000 €, angesetzt. Für jedes eingegebene Anrecht erhöht der Versorgungsausgleich den Wert um 10 % dieser Einkommenssumme; bei mindestens einem Anrecht gilt insgesamt mindestens 1.000 €.

Die Ausgabe trennt die für diesen Rechentyp maßgeblichen Bestandteile. Das ist bei Rechtskosten entscheidend: Ein Gegenstandswert ist noch keine Rechnung, eine Tabellengebühr noch kein Gesamtbetrag und eine wirtschaftliche Berechnung noch keine Entscheidung über einen Anspruch. Der Rechner zeigt deshalb die verwendete Basis, den Multiplikator und die enthaltenen Nebenpositionen einzeln. So lässt sich erkennen, an welcher Eingabe sich das Ergebnis ändert.

Stand ist der 13. September 2026. Die zugrunde gelegten Gebührentabellen stammen aus den aktuell veröffentlichten Fassungen der Bundesgesetze. Wo Umsatzsteuer auswählbar ist, wird sie nur auf die anwaltliche, notarielle oder steuerberatende Leistung gerechnet. Gerichtsgebühren erhalten keinen pauschalen Umsatzsteueraufschlag. Für benachbarte Fragen helfen der Gerichtskosten Rechner, der RVG Rechner und der Prozesskosten Rechner.

Das Ergebnis ist eine nachvollziehbare Orientierung. Kostenfestsetzung, gerichtliche Wertfestsetzung, Billigkeitsentscheidungen, Vergütungsvereinbarungen und die Prüfung materieller Ansprüche bleiben den zuständigen Stellen vorbehalten. Bewahren Sie deshalb Bescheid, Rechnung und Wertfestsetzung auf und vergleichen Sie jede Position mit dem passenden Kostenverzeichnis.

Rechtsgrundlage und Stand 2026

§ 43 FamGKG setzt den Verfahrenswert der Ehesache nach allen Umständen an und nennt Einkommen und Vermögen; als Einkommenswert gilt das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 € und höchstens 1 Million €. § 50 FamGKG bewertet jedes Anrecht im Versorgungsausgleich grundsätzlich mit 10 % dieses Dreimonatsnettos und sieht einen Mindestwert von 1.000 € vor. KV 1110 setzt 2,0 Gerichtsgebühren fest.

Gebührenrecht arbeitet meist in zwei Schritten. Zuerst wird aus dem maßgeblichen Wert eine volle Gebühr der gesetzlichen Tabelle abgelesen. Anschließend wird diese Gebühr mit dem Tatbestandsfaktor des Kostenverzeichnisses multipliziert. Die Tabellen sind degressiv: Ein doppelt so hoher Wert führt regelmäßig nicht zu einer doppelt so hohen Gebühr. Außerdem wird auf den nächsten gesetzlichen Tabellenwert aufgerundet, statt zwischen zwei Tabellenzeilen linear zu interpolieren.

Die im Rechner verwendeten Werte wurden anhand der amtlichen Texte bei Gesetze im Internet geprüft. Das Veröffentlichungsdatum eines Änderungsgesetzes allein reicht für die Anwendung nicht; entscheidend sind Inkrafttreten, Übergangsrecht und Zeitpunkt des Auftrags oder Verfahrens. Die Ausgabe bezeichnet deshalb den modellierten Fall und verspricht keine allgemeine Kostenrechnung für jedes Verfahren.

Eine häufige Verwechslung betrifft Gericht und berufliche Vergütung. GKG, FamGKG und GNotKG regeln staatliche oder notarielle Gebühren. Das RVG regelt Anwaltsvergütung, die StBVV Steuerberatervergütung. Gleiche Werte können daher zu verschiedenen 1,0-Gebühren führen. Die Tabellen dürfen nicht gegeneinander ausgetauscht werden.

Formel und Rechenschritte

Scheidungswert = drei gemeinsame Monatsnettoeinkommen, begrenzt auf mindestens 3.000 € und höchstens 1 Million €. Versorgungsausgleich = 10 % des Dreimonatsnettos je vollem Anrecht, bei wenigstens einem Anrecht insgesamt mindestens 1.000 €. Aus der Summe folgen 2,0 FamGKG-Gebühren sowie je Anwalt 1,3 und 1,2 RVG-Gebühren plus Auslagen und optionale Umsatzsteuer.

Der Rechner verarbeitet nur nichtnegative Eingaben. Ein erforderlicher Wert von null wird als ungültig behandelt oder auf das gesetzliche Minimum gesetzt, wenn die einschlägige Vorschrift ausdrücklich einen Mindestwert vorsieht. Prozentwerte werden begrenzt, Personenzahlen und Anrechte werden als volle Zahlen behandelt. Geldbeträge bleiben während der Rechnung ungerundet; angezeigt werden Cent. Dadurch entstehen keine vermeidbaren Rundungsabweichungen zwischen Zwischenwerten und Summe.

Bei Wertgebühren sucht die Engine die erste Tabellenzeile, deren Obergrenze den eingegebenen Wert erreicht. Beispiel: Liegt der Wert zwischen zwei Stufen, gilt die höhere Tabellenzeile. Danach folgen Faktor, Pauschalen und gegebenenfalls 19 % Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist keine weitere Wertgebühr. Sie wird erst auf die steuerpflichtige Nettovergütung einschließlich steuerpflichtiger Auslagen gerechnet.

Prüfen Sie die Eingaben anhand von Unterlagen. Für Streit- oder Verfahrenswerte ist eine gerichtliche Festsetzung aussagekräftiger als eine eigene Schätzung. Für Nachlasswerte sind Vermögensaufstellung und abziehbare Verbindlichkeiten maßgeblich. Bei Einkommen oder Unterhalt zählen die gesetzlich beschriebenen Beträge, nicht zwangsläufig das frei verfügbare Haushaltsbudget.

Gebührentabelle und wichtige Schwellen

Die folgenden Werte bilden die im Rechner besonders wichtigen Stufen oder Regeln ab. Sie ersetzen nicht die vollständige amtliche Anlage, machen aber die Sprungstellen sichtbar. Schon ein Euro über einer Grenze kann zur nächsten Tabellengebühr führen. Deshalb sollte der eingegebene Wert nicht vorsorglich gerundet oder geschätzt erhöht werden.

Gemeinsames MonatsnettoScheidungswertVA je Anrecht
800 €3.000 € Mindestwert240 €, insgesamt mind. 1.000 €
3.000 €9.000 €900 €, insgesamt mind. 1.000 €
4.300 €12.900 €1.290 €
10.000 €30.000 €3.000 €

Tabellengebühren sind keine Prozentsätze vom Wert. Wer den Wert mit einem vermeintlichen Gebührensatz multipliziert, erhält regelmäßig ein falsches Ergebnis. Richtig ist die Abfolge Wert bestimmen, Tabellenbetrag ablesen, gesetzlichen Faktor anwenden und erst danach Auslagen sowie Umsatzsteuer ergänzen. Bei mehreren Tatbeständen werden die Gebühren einzeln bestimmt; eine Zusammenrechnung setzt eine gesetzliche Regel voraus.

Die Anzeige nennt die volle Gebühr auch dann, wenn der eigentliche Faktor darunter oder darüber liegt. Das erleichtert den Abgleich mit Kostenrechnung und Gesetz. Für eine andere Instanz, ein Rechtsmittel, mehrere Auftraggeber oder mehrere Angelegenheiten kann eine andere Tabelle, ein anderer Faktor oder ein Zuschlag gelten.

Konkretes Rechenbeispiel

Bei 2.500 € und 1.800 € Monatsnetto beträgt das Dreimonatsnetto 12.900 €. Zwei auszugleichende Anrechte erhöhen den Wert um 2.580 €, sodass 15.480 € Verfahrenswert entstehen. Daraus folgen 2,0 Gerichtsgebühren und für einen Anwalt 1,3 Verfahrens- sowie 1,2 Terminsgebühr, Pauschale und Umsatzsteuer. Eine zweite Anwaltsseite wird separat verdoppelt.

Das Beispiel zeigt zugleich, warum eine Gesamtsumme ohne Aufschlüsselung wenig hilfreich ist. Ändert sich nur der Wert, springt zunächst die Tabellengebühr. Ändert sich der Verfahrensgang, kann bei gleichem Wert ein anderer Faktor entstehen. Kommt eine zweite berufliche Leistung hinzu, ist sie separat zu berechnen. Umsatzsteuer betrifft nur die steuerpflichtige Leistung und darf nicht pauschal auf Gerichtskosten oder die Hauptforderung geschlagen werden.

Vergleichen Sie bei einer Rechnung jede Zeile: gesetzliche Nummer, Wert, Tabellengebühr, Faktor, Auslagen, Umsatzsteuer. Stimmen Wert oder Tatbestand nicht, verändert sich oft die gesamte Summe. Einen Zahlungsanspruch beantwortet diese mathematische Prüfung noch nicht. Bei Erstattung ist zusätzlich zu klären, wer welche Kosten nach materiellem Recht oder Kostenentscheidung tragen muss.

Für Alternativen können Sie dieselben Eingaben mit und ohne optionale Position erneut betrachten. Dadurch sehen Sie etwa den Unterschied zwischen einer und zwei Anwaltsseiten, zwischen Termin und früher Beendigung oder zwischen steuerpflichtiger und nicht steuerpflichtiger Kostenposition. Diese Szenarien sind Planungswerte, keine Prognose des Verfahrensausgangs.

Häufige Fehler bei der Kostenschätzung

Der Rechner fragt die Zahl der Anrechte, nicht die Zahl der Ehegatten ab. Zwei Ehegatten können deutlich mehr als zwei Anrechte besitzen. Wer pauschal 10 % einmal addiert, unterschätzt deshalb häufig den Wert. Umgekehrt darf bei vollständig ausgeschlossenem Versorgungsausgleich nicht automatisch der Mindestwert von 1.000 € hinzugefügt werden.

  • Falscher Wert: Forderung, Streitwert, Gegenstandswert und Geschäftswert sind keine beliebig austauschbaren Begriffe.
  • Falsche Tabelle: Tabelle A des GKG, Tabelle B des GNotKG, Anlage 2 RVG und Tabelle A StBVV enthalten unterschiedliche Beträge.
  • Falscher Faktor: Eine 1,0-Gebühr ist nur die Rechenbasis. Der konkrete Tatbestand kann 0,5, 0,9, 1,2, 1,3, 2,0 oder 3,0 vorsehen.
  • Umsatzsteuer vermischt: Gerichtskosten sind nicht mit 19 % zu erhöhen. Bei beruflichen Leistungen hängt die Erstattungsfähigkeit zudem vom Vorsteuerabzug ab.
  • Erstattung gleich Rechnung: Eine korrekt berechnete Vergütung muss nicht vollständig von der Gegenseite zu tragen sein.

Der sicherste Abgleich beginnt deshalb beim Kostenverzeichnis. Die dortige Nummer beschreibt den Tatbestand und den Faktor. Erst dann folgt die Werttabelle. In Zweifelsfällen sollten Sie eine Kostenrechnung nicht nur anhand der Endsumme, sondern anhand jeder Gebührenposition prüfen lassen.

Grenzen des Rechners und nächste Schritte

Vermögen, Schulden, Kinder, regionale gerichtliche Ermessenspraxis und Folgesachen wie Zugewinn, Unterhalt oder Sorge sind nicht modelliert. Verfahrenskostenhilfe und mögliche Kostenteilung fehlen. Ein gemeinsamer Anwalt vertritt rechtlich nur eine Partei; die Auswahl einer Anwaltsseite bedeutet keine gemeinsame Interessenvertretung.

Nicht modelliert sind grundsätzlich Reisekosten, Dokumentenpauschalen, Zustellungen, Sachverständige, Zeugen, Übersetzungen, Vollstreckung, Rechtsmittel und besondere Vergütungsvereinbarungen, soweit die Eingabemaske sie nicht ausdrücklich nennt. Auch eine mögliche Anrechnung bereits entstandener Gebühren erfolgt nur, wenn das Ergebnis sie sichtbar ausweist. Das verhindert, dass eine grobe Schätzung als vollständige Schlussrechnung erscheint.

Nutzen Sie das Ergebnis in drei Schritten. Erstens sichern Sie die Unterlagen für den verwendeten Wert. Zweitens ordnen Sie jede Position dem Gericht, Notar, Anwalt oder Steuerberater zu. Drittens prüfen Sie, ob das Kostenverzeichnis genau den tatsächlichen Verfahrensgang beschreibt. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann der Prozesskostenhilfe Rechner eine wirtschaftliche Vorprüfung ergänzen; er entscheidet weder über Erfolgsaussicht noch Bewilligung.

Die Primärquellen unterhalb des Rechners führen direkt zu Norm und Tabelle. Prüfen Sie bei späterer Nutzung das Aktualisierungsdatum, weil Gebührentabellen und Basiszinssätze geändert werden können. Für verbindliche Auskünfte sind Gericht, Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater oder eine zugelassene Beratungsstelle zuständig. Der Rechner zeigt die Rechenlogik offen, damit Sie gezielte Fragen stellen und Abweichungen benennen können.

Häufige Fragen

Wie wird der Verfahrenswert einer Scheidung berechnet?
Ausgangspunkt ist grundsätzlich das dreifache gemeinsame Monatsnettoeinkommen. Das Gericht berücksichtigt zusätzlich alle Umstände, darunter gegebenenfalls Vermögen.
Braucht jede Person einen eigenen Anwalt?
Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang. Nur eine Partei kann den beauftragten Anwalt als Interessenvertreter haben; bei streitigen Anträgen kann ein zweiter Anwalt erforderlich sein.
Ist das Ergebnis des Scheidungskosten Rechners verbindlich?
Nein. Es ist eine rechnerische Orientierung nach den angegebenen Werten. Verbindlich sind Wertfestsetzung, Kostenrechnung, Bescheid oder gerichtliche Entscheidung.
Warum wird auf eine höhere Tabellenstufe aufgerundet?
Wertgebührentabellen ordnen einem Bereich den Betrag der erreichten Obergrenze zu. Eine lineare Zwischenrechnung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Enthält das Ergebnis Gerichtskosten und Anwaltskosten?
Nur die in der Ergebnisaufschlüsselung ausdrücklich benannten Positionen. Gericht, Anwalt, Notar und Steuerberater werden nicht pauschal vermischt.
Wann fällt auf Kosten 19 Prozent Umsatzsteuer an?
Berufliche Vergütung und steuerpflichtige Auslagen können Umsatzsteuer enthalten. Auf staatliche Gerichtsgebühren wird keine Umsatzsteuer gerechnet.
Kann die Gegenseite alle berechneten Kosten erstatten müssen?
Nicht automatisch. Erstattungsgrund, Verzug, Kostenquote, Obsiegen und Erforderlichkeit sind getrennt von der Gebührenhöhe zu prüfen.
Welche zusätzlichen Kosten können entstehen?
Je nach Fall etwa Zustellung, Dokumente, Reise, Zeugen, Sachverständige, Übersetzung, Vollstreckung, Rechtsmittel oder eine Vergütungsvereinbarung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Unverbindliche Orientierung anhand der veröffentlichten Bundesgesetze, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind Wertfestsetzung, Kostenverzeichnis, Übergangsrecht und konkrete Rechnung.

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