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Rechenstand 2026 · Quellen und Annahmen transparent

Deutscher Rechneramtlich gerechnet

RVG-Anwaltskosten 2026 für die erste Instanz

Der RVG Rechner berechnet die gesetzliche Vergütung eines eigenen Anwalts im modellierten erstinstanzlichen Zivilverfahren. Er zeigt 1,3 Verfahrensgebühr, optionale 1,2 Termins- und 1,0 Einigungsgebühr, Auslagen und Umsatzsteuer einzeln.

Zuletzt aktualisiert am 13. September 2026

Verfahrensgebühr

1,3

VV 3100 RVG

Terminsgebühr

1,2

VV 3104 RVG

Einigungsgebühr

1,0

gerichtlich, VV 1003

Auslagen

max. 20 €

VV 7002

Abgegrenzter Modellfall

Der Rechner zeigt die Vergütung eines eigenen Anwalts im erstinstanzlichen Zivilverfahren. Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren, mehrere Auftraggeber, Reisekosten und besondere Verfahren fehlen.

Eigene Anwaltskosten

177,01 €

Erste Instanz nach RVG, ohne Gerichtskosten

1,0-Gebühr51,50 €
1,3 Verfahrensgebühr66,95 €
1,2 Terminsgebühr61,80 €
1,0 Einigungsgebühr0,00 €
Auslagenpauschale20,00 €
Umsatzsteuer28,26 €
Anwaltskosten gesamt177,01 €

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1Wert eingebenTragen Sie den maßgeblichen Gegenstands-, Streit- oder Geschäftswert und die abgefragten persönlichen Daten ein.
  2. 2Verfahrensoption wählenWählen Sie nur Gebühren, Zuschläge und Beteiligte, die zum tatsächlichen Fall gehören.
  3. 3Zwischenwerte prüfenVergleichen Sie Grundgebühr, Multiplikator, Auslagen und Umsatzsteuer getrennt.
  4. 4Ergebnis einordnenNutzen Sie die Schätzung zur Planung und lassen Sie unklare Rechts- oder Ermessensfragen fachlich prüfen.

Was der RVG-Anwaltskosten berechnet

Berechnet wird eine einzelne anwaltliche Vergütung in einem abgegrenzten Modellfall der ersten Zivilinstanz. Die 1,3-Verfahrensgebühr ist stets enthalten. Die Terminsgebühr und eine gerichtliche Einigungsgebühr lassen sich einzeln zuschalten. Der Rechner addiert keine Gerichtsgebühren und keine gegnerische Anwaltsseite; dafür dienen die getrennten Kostenrechner.

Die Ausgabe trennt die für diesen Rechentyp maßgeblichen Bestandteile. Das ist bei Rechtskosten entscheidend: Ein Gegenstandswert ist noch keine Rechnung, eine Tabellengebühr noch kein Gesamtbetrag und eine wirtschaftliche Berechnung noch keine Entscheidung über einen Anspruch. Der Rechner zeigt deshalb die verwendete Basis, den Multiplikator und die enthaltenen Nebenpositionen einzeln. So lässt sich erkennen, an welcher Eingabe sich das Ergebnis ändert.

Stand ist der 13. September 2026. Die zugrunde gelegten Gebührentabellen stammen aus den aktuell veröffentlichten Fassungen der Bundesgesetze. Wo Umsatzsteuer auswählbar ist, wird sie nur auf die anwaltliche, notarielle oder steuerberatende Leistung gerechnet. Gerichtsgebühren erhalten keinen pauschalen Umsatzsteueraufschlag. Für benachbarte Fragen helfen der Gerichtskosten Rechner, der RVG Rechner und der Prozesskosten Rechner.

Das Ergebnis ist eine nachvollziehbare Orientierung. Kostenfestsetzung, gerichtliche Wertfestsetzung, Billigkeitsentscheidungen, Vergütungsvereinbarungen und die Prüfung materieller Ansprüche bleiben den zuständigen Stellen vorbehalten. Bewahren Sie deshalb Bescheid, Rechnung und Wertfestsetzung auf und vergleichen Sie jede Position mit dem passenden Kostenverzeichnis.

Rechtsgrundlage und Stand 2026

§ 13 RVG ordnet Wertgebühren der Anlage 2 zu. VV 3100 bestimmt im Zivilprozess grundsätzlich eine 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3104 eine 1,2-Terminsgebühr. Für eine Einigung in einem gerichtlich anhängigen Verfahren wird im Modell VV 1003 mit 1,0 angesetzt. VV 7002 erlaubt 20 % der Gebühren als Pauschale, höchstens 20 €.

Gebührenrecht arbeitet meist in zwei Schritten. Zuerst wird aus dem maßgeblichen Wert eine volle Gebühr der gesetzlichen Tabelle abgelesen. Anschließend wird diese Gebühr mit dem Tatbestandsfaktor des Kostenverzeichnisses multipliziert. Die Tabellen sind degressiv: Ein doppelt so hoher Wert führt regelmäßig nicht zu einer doppelt so hohen Gebühr. Außerdem wird auf den nächsten gesetzlichen Tabellenwert aufgerundet, statt zwischen zwei Tabellenzeilen linear zu interpolieren.

Die im Rechner verwendeten Werte wurden anhand der amtlichen Texte bei Gesetze im Internet geprüft. Das Veröffentlichungsdatum eines Änderungsgesetzes allein reicht für die Anwendung nicht; entscheidend sind Inkrafttreten, Übergangsrecht und Zeitpunkt des Auftrags oder Verfahrens. Die Ausgabe bezeichnet deshalb den modellierten Fall und verspricht keine allgemeine Kostenrechnung für jedes Verfahren.

Eine häufige Verwechslung betrifft Gericht und berufliche Vergütung. GKG, FamGKG und GNotKG regeln staatliche oder notarielle Gebühren. Das RVG regelt Anwaltsvergütung, die StBVV Steuerberatervergütung. Gleiche Werte können daher zu verschiedenen 1,0-Gebühren führen. Die Tabellen dürfen nicht gegeneinander ausgetauscht werden.

Formel und Rechenschritte

Anwaltskosten netto = 1,0-RVG-Gebühr × 1,3 + optional × 1,2 + optional × 1,0 + Auslagenpauschale. Die Pauschale beträgt 20 % der berücksichtigten Gebühren, maximal 20 €. Optional werden 19 % Umsatzsteuer auf diese Nettosumme gerechnet.

Der Rechner verarbeitet nur nichtnegative Eingaben. Ein erforderlicher Wert von null wird als ungültig behandelt oder auf das gesetzliche Minimum gesetzt, wenn die einschlägige Vorschrift ausdrücklich einen Mindestwert vorsieht. Prozentwerte werden begrenzt, Personenzahlen und Anrechte werden als volle Zahlen behandelt. Geldbeträge bleiben während der Rechnung ungerundet; angezeigt werden Cent. Dadurch entstehen keine vermeidbaren Rundungsabweichungen zwischen Zwischenwerten und Summe.

Bei Wertgebühren sucht die Engine die erste Tabellenzeile, deren Obergrenze den eingegebenen Wert erreicht. Beispiel: Liegt der Wert zwischen zwei Stufen, gilt die höhere Tabellenzeile. Danach folgen Faktor, Pauschalen und gegebenenfalls 19 % Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist keine weitere Wertgebühr. Sie wird erst auf die steuerpflichtige Nettovergütung einschließlich steuerpflichtiger Auslagen gerechnet.

Prüfen Sie die Eingaben anhand von Unterlagen. Für Streit- oder Verfahrenswerte ist eine gerichtliche Festsetzung aussagekräftiger als eine eigene Schätzung. Für Nachlasswerte sind Vermögensaufstellung und abziehbare Verbindlichkeiten maßgeblich. Bei Einkommen oder Unterhalt zählen die gesetzlich beschriebenen Beträge, nicht zwangsläufig das frei verfügbare Haushaltsbudget.

Gebührentabelle und wichtige Schwellen

Die folgenden Werte bilden die im Rechner besonders wichtigen Stufen oder Regeln ab. Sie ersetzen nicht die vollständige amtliche Anlage, machen aber die Sprungstellen sichtbar. Schon ein Euro über einer Grenze kann zur nächsten Tabellengebühr führen. Deshalb sollte der eingegebene Wert nicht vorsorglich gerundet oder geschätzt erhöht werden.

Gegenstandswert bis1,0-Gebühr1,3-Verfahrensgebühr
500 €51,50 €66,95 €
1.000 €93,00 €120,90 €
5.000 €342,50 €445,25 €
10.000 €652,50 €848,25 €

Tabellengebühren sind keine Prozentsätze vom Wert. Wer den Wert mit einem vermeintlichen Gebührensatz multipliziert, erhält regelmäßig ein falsches Ergebnis. Richtig ist die Abfolge Wert bestimmen, Tabellenbetrag ablesen, gesetzlichen Faktor anwenden und erst danach Auslagen sowie Umsatzsteuer ergänzen. Bei mehreren Tatbeständen werden die Gebühren einzeln bestimmt; eine Zusammenrechnung setzt eine gesetzliche Regel voraus.

Die Anzeige nennt die volle Gebühr auch dann, wenn der eigentliche Faktor darunter oder darüber liegt. Das erleichtert den Abgleich mit Kostenrechnung und Gesetz. Für eine andere Instanz, ein Rechtsmittel, mehrere Auftraggeber oder mehrere Angelegenheiten kann eine andere Tabelle, ein anderer Faktor oder ein Zuschlag gelten.

Konkretes Rechenbeispiel

Bei 10.000 € Gegenstandswert beträgt die 1,0-Gebühr 652,50 €. Daraus werden 848,25 € Verfahrensgebühr und bei einem Termin 783 € Terminsgebühr. Die Pauschale ist auf 20 € begrenzt. Netto entstehen 1.651,25 €, Umsatzsteuer 313,74 € und insgesamt 1.964,99 €. Eine Einigung würde zusätzlich 652,50 € netto auslösen.

Das Beispiel zeigt zugleich, warum eine Gesamtsumme ohne Aufschlüsselung wenig hilfreich ist. Ändert sich nur der Wert, springt zunächst die Tabellengebühr. Ändert sich der Verfahrensgang, kann bei gleichem Wert ein anderer Faktor entstehen. Kommt eine zweite berufliche Leistung hinzu, ist sie separat zu berechnen. Umsatzsteuer betrifft nur die steuerpflichtige Leistung und darf nicht pauschal auf Gerichtskosten oder die Hauptforderung geschlagen werden.

Vergleichen Sie bei einer Rechnung jede Zeile: gesetzliche Nummer, Wert, Tabellengebühr, Faktor, Auslagen, Umsatzsteuer. Stimmen Wert oder Tatbestand nicht, verändert sich oft die gesamte Summe. Einen Zahlungsanspruch beantwortet diese mathematische Prüfung noch nicht. Bei Erstattung ist zusätzlich zu klären, wer welche Kosten nach materiellem Recht oder Kostenentscheidung tragen muss.

Für Alternativen können Sie dieselben Eingaben mit und ohne optionale Position erneut betrachten. Dadurch sehen Sie etwa den Unterschied zwischen einer und zwei Anwaltsseiten, zwischen Termin und früher Beendigung oder zwischen steuerpflichtiger und nicht steuerpflichtiger Kostenposition. Diese Szenarien sind Planungswerte, keine Prognose des Verfahrensausgangs.

Häufige Fehler bei der Kostenschätzung

Eine 1,0-Gebühr ist keine stets geschuldete Position, sondern Rechenbasis. Ebenso entsteht eine Terminsgebühr nicht allein deshalb, weil ein Verfahren anhängig ist. Bei einem Vergleich kann der richtige Einigungsfaktor vom Verfahrensstand abhängen. Vorgerichtliche Geschäftsgebühren können teilweise anzurechnen sein; der Rechner nimmt diese Anrechnung nicht automatisch vor.

  • Falscher Wert: Forderung, Streitwert, Gegenstandswert und Geschäftswert sind keine beliebig austauschbaren Begriffe.
  • Falsche Tabelle: Tabelle A des GKG, Tabelle B des GNotKG, Anlage 2 RVG und Tabelle A StBVV enthalten unterschiedliche Beträge.
  • Falscher Faktor: Eine 1,0-Gebühr ist nur die Rechenbasis. Der konkrete Tatbestand kann 0,5, 0,9, 1,2, 1,3, 2,0 oder 3,0 vorsehen.
  • Umsatzsteuer vermischt: Gerichtskosten sind nicht mit 19 % zu erhöhen. Bei beruflichen Leistungen hängt die Erstattungsfähigkeit zudem vom Vorsteuerabzug ab.
  • Erstattung gleich Rechnung: Eine korrekt berechnete Vergütung muss nicht vollständig von der Gegenseite zu tragen sein.

Der sicherste Abgleich beginnt deshalb beim Kostenverzeichnis. Die dortige Nummer beschreibt den Tatbestand und den Faktor. Erst dann folgt die Werttabelle. In Zweifelsfällen sollten Sie eine Kostenrechnung nicht nur anhand der Endsumme, sondern anhand jeder Gebührenposition prüfen lassen.

Grenzen des Rechners und nächste Schritte

Nicht enthalten sind Beratung, außergerichtliche Vertretung, mehrere Auftraggeber, Mehrvergleich, Anrechnung, Reisekosten, Dokumentenpauschalen, besondere Verfahrensarten, Rechtsmittel und Vergütungsvereinbarungen. Der Gegenstandswert wird ungeprüft übernommen. Ob Umsatzsteuer wirtschaftlich belastet oder als Vorsteuer abgezogen wird, entscheidet der konkrete Mandant.

Nicht modelliert sind grundsätzlich Reisekosten, Dokumentenpauschalen, Zustellungen, Sachverständige, Zeugen, Übersetzungen, Vollstreckung, Rechtsmittel und besondere Vergütungsvereinbarungen, soweit die Eingabemaske sie nicht ausdrücklich nennt. Auch eine mögliche Anrechnung bereits entstandener Gebühren erfolgt nur, wenn das Ergebnis sie sichtbar ausweist. Das verhindert, dass eine grobe Schätzung als vollständige Schlussrechnung erscheint.

Nutzen Sie das Ergebnis in drei Schritten. Erstens sichern Sie die Unterlagen für den verwendeten Wert. Zweitens ordnen Sie jede Position dem Gericht, Notar, Anwalt oder Steuerberater zu. Drittens prüfen Sie, ob das Kostenverzeichnis genau den tatsächlichen Verfahrensgang beschreibt. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann der Prozesskostenhilfe Rechner eine wirtschaftliche Vorprüfung ergänzen; er entscheidet weder über Erfolgsaussicht noch Bewilligung.

Die Primärquellen unterhalb des Rechners führen direkt zu Norm und Tabelle. Prüfen Sie bei späterer Nutzung das Aktualisierungsdatum, weil Gebührentabellen und Basiszinssätze geändert werden können. Für verbindliche Auskünfte sind Gericht, Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater oder eine zugelassene Beratungsstelle zuständig. Der Rechner zeigt die Rechenlogik offen, damit Sie gezielte Fragen stellen und Abweichungen benennen können.

Häufige Fragen

Was ist die 1,0-Gebühr im RVG?
Sie ist der Tabellenbetrag zum Gegenstandswert. Der konkrete Vergütungstatbestand multipliziert ihn etwa mit 1,3 oder 1,2.
Wann entsteht eine Terminsgebühr?
Sie setzt einen gesetzlichen Tatbestand nach VV 3104 voraus. Der Schalter bildet nur die rechnerische Gebühr ab und prüft den Ablauf nicht.
Ist das Ergebnis des RVG Rechners verbindlich?
Nein. Es ist eine rechnerische Orientierung nach den angegebenen Werten. Verbindlich sind Wertfestsetzung, Kostenrechnung, Bescheid oder gerichtliche Entscheidung.
Warum wird auf eine höhere Tabellenstufe aufgerundet?
Wertgebührentabellen ordnen einem Bereich den Betrag der erreichten Obergrenze zu. Eine lineare Zwischenrechnung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Enthält das Ergebnis Gerichtskosten und Anwaltskosten?
Nur die in der Ergebnisaufschlüsselung ausdrücklich benannten Positionen. Gericht, Anwalt, Notar und Steuerberater werden nicht pauschal vermischt.
Wann fällt auf Kosten 19 Prozent Umsatzsteuer an?
Berufliche Vergütung und steuerpflichtige Auslagen können Umsatzsteuer enthalten. Auf staatliche Gerichtsgebühren wird keine Umsatzsteuer gerechnet.
Kann die Gegenseite alle berechneten Kosten erstatten müssen?
Nicht automatisch. Erstattungsgrund, Verzug, Kostenquote, Obsiegen und Erforderlichkeit sind getrennt von der Gebührenhöhe zu prüfen.
Welche zusätzlichen Kosten können entstehen?
Je nach Fall etwa Zustellung, Dokumente, Reise, Zeugen, Sachverständige, Übersetzung, Vollstreckung, Rechtsmittel oder eine Vergütungsvereinbarung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Unverbindliche Orientierung anhand der veröffentlichten Bundesgesetze, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind Wertfestsetzung, Kostenverzeichnis, Übergangsrecht und konkrete Rechnung.

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