Arbeit & Gehalt
Beamtenbesoldung 2026: Dienstherr, Stufe und Zuschläge
Beamtenbesoldung ist föderal. Bund und Länder haben eigene Tabellen, Stufenachsen, Gruppen und Rechtsstände; eine gemeinsame Spaltenlogik liefert falsche Ergebnisse.
Aktualisiert am 13. September 2026 · 9 Minuten Lesezeit
Was gilt in Kürze?
Das Grundgehalt ergibt sich aus Dienstherr, Besoldungsordnung, Besoldungsgruppe und der bei diesem Dienstherrn vorhandenen Erfahrungsstufe. Der Besoldungsrechner bewahrt jede Stufenachse separat und ergänzt Familienzuschlag sowie weitere auswählbare Bestandteile.
2026 ist der Rechtsstand uneinheitlich: Einige Tabellen sind verkündet, andere werden vorgriffsweise oder als Abschlag unter Vorbehalt gezahlt. Ein Rechner muss rechtlich geltende Tabelle und tatsächliche Zahlung kenntlich trennen.
Die wichtigsten Punkte
- Bayern bezeichnet zehn Stufen als 2 bis 11.
- Hessen, NRW, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben führend unbelegte Stufenfelder.
- Kein Dienstherr führt A2 in der aktuellen Auswahl.
- A3 und A4 bestehen nur beim Bund und in Bayern; Baden-Württemberg beginnt bei A7.
- Bund, Bayern und Rheinland-Pfalz zahlen im September 2026 teils nach älteren Rechtstabellen beziehungsweise vorläufig.
Warum darf es keine einheitliche Stufenachse geben?
Bundesbesoldung und Landesbesoldung sind eigenständiges Recht. Bayern beginnt bei der sichtbaren Stufe 2, obwohl zehn Werte vorliegen. Andere Länder lassen je nach Gruppe vordere Tabellenfelder leer. Der erste vorhandene Geldbetrag ist daher nicht automatisch „Stufe 1“.
Auch die Gruppen unterscheiden sich. A2 ist weggefallen. A3 und A4 finden sich nur bei Bund und Bayern, während Baden-Württemberg in der erfassten Tabelle erst mit A7 beginnt. Eine Dropdown-Liste muss vom gewählten Dienstherrn abhängen.
Besoldungsordnungen B und bestimmte R-Gruppen haben feste Beträge ohne Erfahrungsstufen. Anwärtergrundbetrag und Familienzuschlag folgen eigenen Tabellen. Diese Beträge dürfen nicht in eine A-Stufenformel gepresst werden.
Beispiel: Warum A9, erstes Tabellenfeld, nicht überall dieselbe Stufe ist
Wählt eine Person A9 beim Bund, stehen acht ausdrücklich als Stufe 1 bis 8 bezeichnete Werte zur Verfügung. In Bayern stehen zehn Werte unter den Bezeichnungen 2 bis 11. Derselbe Array-Index bezeichnet damit rechtlich eine andere Stufe.
In einem Land mit führendem Leerfeld kann A9 erst in einer später beschrifteten Spalte beginnen. Entfernt eine Datenaufbereitung diese Lücke und nummeriert neu, zeigt sie zwar einen plausiblen Geldbetrag, aber eine falsche Erfahrungsstufe.
Vergleichen Sie zusätzlich den Tabellenstand. Eine Abschlagszahlung unter Vorbehalt kann den Kontoeingang erhöhen, obwohl die gesetzliche Grundgehaltstabelle noch einen älteren Stand ausweist.
Welche Bestandteile gehören zum verfügbaren Einkommen?
Addieren Sie Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- oder Stellenzulagen und vorläufige Zahlungen getrennt. Steuerliche Abzüge folgen dem Lohnsteuerrecht; Beamte sind kraft Status nicht in RV und AV versicherungspflichtig und haben eigene Systeme für Krankheit und Pflege.
Bei der Krankenabsicherung hängen Eigenbelastung und Beihilfe von Dienstherrn, Familienstatus, berücksichtigungsfähigen Angehörigen und Tarif ab. Die Beihilfesätze nach § 46 BBhV betreffen Bundesbeihilfe; Länder können abweichen.
Welche Fehler verfälschen das Ergebnis?
Die größte Fehlerquelle ist eine gemeinsame Stufennummerierung über Länder hinweg. Sie erzeugt leise falsche Beträge.
Eine zweite Falle ist, angekündigte oder vorläufig gezahlte Erhöhungen als verkündete Gesetzestabelle zu beschriften. Zeigen Sie Quelle, Stichtag und Status nebeneinander.
Wie gehen Sie jetzt vor?
- Wählen Sie zuerst Dienstherr und Rechtsstand.
- Übernehmen Sie Gruppen- und Stufenbezeichnung exakt aus dem Bescheid.
- Ergänzen Sie Zuschläge und vorläufige Zahlungen separat.
- Prüfen Sie Steuer, PKV/PV und Beihilfe für den persönlichen Fall.
Rechnen Sie mehrere Varianten mit den verlinkten Werkzeugen durch und bewahren Sie die verwendeten Eingaben zusammen mit dem Ergebnis auf. So können Sie spätere Bescheide oder Abrechnungen nachvollziehen.
So prüfen Sie den Rechts- und Datenstand
Eine belastbare Rechnung beginnt mit der Vorschrift oder amtlichen Tabelle, die am maßgeblichen Stichtag gilt. Veröffentlichungsdatum, Inkrafttreten und Auszahlungszeitpunkt können auseinanderfallen. Das ist besonders bei Jahreswechseln, rückwirkenden Anpassungen und vorläufigen Zahlungen wichtig. Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 13. September 2026 wieder. Prüfen Sie bei einer späteren Entscheidung, ob eine neue Fassung verkündet wurde. Eine Pressemitteilung oder ein Gesetzentwurf belegt noch keine geltende Regel.
Die folgenden Primärquellen tragen die verwendeten Regeln und Rechengrößen. Öffnen Sie bei einem Bescheid oder Vertrag zuerst die Quelle, die genau Ihren Zeitraum und Sachverhalt betrifft. Lesen Sie nicht nur einen einzelnen Betrag: Definition, Bemessungsgrundlage, Ausnahmen und Übergangsvorschriften entscheiden oft darüber, ob der Wert anwendbar ist.
- BBesG Anlage IV – Grundgehalt – Bundesministerium der Justiz, geprüft am 2026-09-11
- DGB-A-Tabellen: BB, HB, HH, MV, SL, SN, ST, SH und TH – Deutscher Gewerkschaftsbund, geprüft am 2026-09-13
- § 46 BBhV – Beihilfebemessung – Bundesministerium der Justiz, geprüft am 2026-09-11
- § 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer – Bundesministerium der Justiz, geprüft am 2026-09-12
- SGB IV – Sozialversicherungsrecht – Bundesministerium der Justiz, geprüft am 2026-09-12
- § 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer – Bundesministerium der Justiz, geprüft am 2026-09-11
So machen Sie aus dem Ergebnis eine belastbare Entscheidung
Notieren Sie zu jeder Eingabe, woher sie stammt: Abrechnung, Bescheid, Vertrag, Versicherungsverlauf, Kontoauszug oder amtliche Tabelle. Trennen Sie sichere Werte von Annahmen. Ein Bruttobetrag, ein steuerlicher Betrag und eine tatsächliche Auszahlung können ähnlich heißen, aber verschiedene Bemessungsgrundlagen sein. Verwenden Sie außerdem immer dasselbe Kalender- oder Leistungsjahr. Sonst verbinden Sie Grenzen und Sätze, die nie gemeinsam galten.
Prüfen Sie außerdem, für wen eine Zahl gilt. Einzelperson und Haushalt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Brutto und Netto sowie Bund und Land sind keine austauschbaren Ebenen. Ordnen Sie jeden Wert einer Person, einem Zeitraum und einer Rechtsgrundlage zu. Bei gestaffelten Grenzen muss klar sein, ob nur der übersteigende Teil oder der gesamte Betrag anders behandelt wird. Diese Zuordnung verhindert die häufigsten plausibel aussehenden Fehlrechnungen.
Rechnen Sie anschließend mindestens drei Fälle: den erwarteten Fall, eine ungünstige Abweichung und eine Alternative. Verändern Sie dabei jeweils nur eine Eingabe. So erkennen Sie, welcher Faktor das Ergebnis tatsächlich bewegt. Bei monatlichen Leistungen gehört zusätzlich ein Jahresvergleich dazu; bei langfristigen Entscheidungen sollten Sie nominale Eurobeträge und heutige Kaufkraft auseinanderhalten.
Diese Rechner ergänzen den Ratgeber und bilden die wichtigsten Varianten getrennt ab:
- besoldungsrechner
- lohnsteuer rechner
- brutto netto rechner
- gehaltsvergleich rechner
- krankenkassenbeitrag rechner
Speichern Sie Ergebnis, Eingaben, Rechenjahr und Abrufdatum gemeinsam. Ein Rechner liefert eine nachvollziehbare Schätzung, aber keinen Verwaltungsakt und keine verbindliche Vertragsauslegung. Weicht ein amtlicher Bescheid ab, vergleichen Sie zuerst Bemessungszeitraum, Rundungsregel, Freibeträge und Sondertatbestände. Benennen Sie bei einer Rückfrage genau die erste abweichende Rechenzeile. Damit lässt sich ein Fehler wesentlich schneller klären als mit einem bloßen Vergleich der Endbeträge.
Häufige Fragen
Haben alle Länder dieselben Erfahrungsstufen?
Gibt es Besoldungsgruppe A2?
Warum beginnt Bayern bei Stufe 2?
Zahlen Beamte Renten- und Arbeitslosenversicherung?
Sind angekündigte Erhöhungen schon Gesetz?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- BBesG Anlage IV – Grundgehalt — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 11. September 2026
- DGB-A-Tabellen: BB, HB, HH, MV, SL, SN, ST, SH und TH — Deutscher Gewerkschaftsbund · geprüft am 13. September 2026
- § 46 BBhV – Beihilfebemessung — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 11. September 2026
- § 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- SGB IV – Sozialversicherungsrecht — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 11. September 2026Berechnungsschema der Lohnsteuer, Vorsorgepauschale, Steuerklassen V und VI.
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 11. September 2026Grundfreibetrag 12.348 € und Tarifformel für 2026.
- Sozialversicherungsrechengrößen 2026 — Bundesministerium für Arbeit und Soziales · geprüft am 11. September 2026Beitragsbemessungsgrenzen 101.400 € bzw. 69.750 €, Versicherungspflichtgrenze 77.400 €.
- Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung 2026 — Bundesministerium der Finanzen · geprüft am 11. September 2026Amtliches Berechnungsverfahren, auf dem die Rechenlogik beruht.
- § 55 SGB XI – Beitragssatz Pflegeversicherung — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 11. September 2026Zuschlag für Kinderlose 0,6 %, Abschläge je Kind unter 25 Jahren.
Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Rentenberater.
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