GRZ GFZ Rechner: Grund- und Geschossfläche prüfen
Der Rechner multipliziert die Grundstücksfläche mit eingegebener GRZ und GFZ und stellt den rechnerischen Höchstflächen die eingegebenen Istflächen gegenüber.
Zuletzt aktualisiert am 13. September 2026
Grundfläche
Grundstück × GRZ
Geschossfläche
Grundstück × GFZ
Ist-GRZ
Grundfläche ÷ Grundstück
Baurecht
zusätzlich prüfen
Bebauungsplan und BauNVO prüfen
Maximale Grundfläche nach GRZ
320,00 m²
Maximale Geschossfläche 640,00 m²
GRZ Ist
0,325
GFZ Ist
0,650
GRZ-Rest
60,00 m²
GFZ-Rest
120,00 m²
So nutzen Sie den Rechner
- 1Lokale Daten sammelnÜbernehmen Sie Fläche, Satz, Stichtag und Leistungsumfang aus nachvollziehbaren Unterlagen.
- 2Annahmen eingebenTragen Sie variable und feste Bestandteile sowie Zuschläge getrennt ein.
- 3Zwischenwerte prüfenKontrollieren Sie Bezugsgröße, Einheit und Reihenfolge der Formel.
- 4Szenarien vergleichenRechnen Sie mit Angebotswerten und einer begründeten Reserve erneut.
GRZ und GFZ: Das Ergebnis richtig einordnen
Der Rechner multipliziert die Grundstücksfläche mit eingegebener GRZ und GFZ und stellt den rechnerischen Höchstflächen die eingegebenen Istflächen gegenüber.
Rechnerisch ergibt Grundstücksfläche mal GRZ die zulässige Grundfläche und mal GFZ die zulässige Geschossfläche. Istwerte entstehen durch Division der anzurechnenden Flächen durch die Grundstücksfläche. Negative Restwerte zeigen eine rechnerische Überschreitung.
Die Ausgabe ist eine transparente Vorprüfung. Sie zeigt, welche Eingabe das Ergebnis treibt, und lässt lokale Werte ändern. Sie erzeugt weder einen Gebührenbescheid noch ein Wertgutachten, eine Genehmigung oder ein Versorgungsangebot.
Eine belastbare Projektkalkulation trennt Mengen, Einheitssätze, feste Beträge, prozentuale Nebenkosten, Reserve und Umsatzsteuer. Diese Positionen reagieren unterschiedlich: Eine größere Fläche erhöht den variablen Anteil, eine Anfahrt oder Grundgebühr bleibt dagegen gleich. Prozentzuschläge sollten erst auf die dafür vorgesehene Zwischensumme angewendet werden.
Holen Sie lokale Informationen mit einem klaren Leistungsbild ein. Ein niedriger Einheitssatz ist nicht vergleichbar, wenn Untersuchungstiefe, Entsorgung, Dokumentation, Prüfungen oder Wiederherstellung fehlen. Notieren Sie zu jedem Angebot, ob es netto oder brutto ist, welche Menge zugrunde liegt und welche Nachträge ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Rechnen Sie mindestens drei Szenarien: den aktuell erwarteten Fall, eine günstige Variante und eine vorsichtige Obergrenze. Die Reserve ist keine versteckte Preisprognose, sondern ein sichtbarer Puffer für noch unbekannte Mengen oder Leistungen. Sobald belastbare Angebote vorliegen, ersetzen Sie Annahmen einzeln und reduzieren den pauschalen Puffer entsprechend.
Formel und Annahmen
Rechnerisch ergibt Grundstücksfläche mal GRZ die zulässige Grundfläche und mal GFZ die zulässige Geschossfläche. Istwerte entstehen durch Division der anzurechnenden Flächen durch die Grundstücksfläche. Negative Restwerte zeigen eine rechnerische Überschreitung.
| Baustein | Ansatz |
|---|---|
| Zulässige Grundfläche | Grundstücksfläche × GRZ |
| Zulässige Geschossfläche | Grundstücksfläche × GFZ |
| Ist-GRZ / Ist-GFZ | jeweilige angerechnete Fläche ÷ Grundstücksfläche |
Die Tabelle beschreibt den Rechenweg, nicht einen bundesweit geltenden Preis. Landesrecht, kommunale Satzungen, Gutachterausschüsse, Katasterbehörden und Netzbetreiber können andere Bezugsgrößen verwenden. Übertragen Sie deren Definition in die passenden Eingabefelder.
Bei Prozentwerten ist die Basis entscheidend. Ein Zuschlag auf den variablen Betrag unterscheidet sich von einem Zuschlag auf variable und feste Kosten. Der Rechner nennt seine Zwischensumme sichtbar; passen Sie Eingaben an, wenn ein Angebot bereits einzelne Nebenkosten enthält.
Beispielrechnung mit nachvollziehbaren Schritten
Bei 800 m², GRZ 0,4 und GFZ 0,8 ergeben sich 320 m² Grundfläche und 640 m² Geschossfläche. 260 m² angerechnete Grundfläche entsprechen GRZ 0,325; 520 m² Geschossfläche entsprechen GFZ 0,65.
Das Beispiel illustriert ausschließlich die Mathematik. Es ist keine Preisempfehlung und kein typischer deutschlandweiter Marktwert. Ersetzen Sie jeden Betrag durch eine lokale Auskunft oder ein konkretes Angebot und dokumentieren Sie, ob Umsatzsteuer enthalten ist.
Für eine Gegenprobe verändern Sie nur eine Eingabe. Verdoppelt sich eine Menge, muss sich der rein variable Teil verdoppeln; Fixkosten bleiben gleich. Bei Verhältniskennzahlen führt eine Verdopplung von Zähler und Nenner zum selben Ergebnis.
Prüfen Sie zuerst die Einheit. Quadratmeter, Kubikmeter, Prozent der Baukosten und Euro je Untersuchungspunkt sind nicht austauschbar. Bei einer Prozentangabe bedeutet 0,5 Prozent den Faktor 0,005. Der Rechner übernimmt die am Feld gezeigte Einheit und weist die einzelnen Rechenschritte aus.
Eine einfache Rückrechnung deckt viele Fehler auf: Teilen Sie variable Kosten durch Menge, Bodenwert durch Fläche oder zulässige Geschossfläche durch Grundstücksfläche. Das Ergebnis muss wieder dem eingegebenen Satz beziehungsweise der Kennzahl entsprechen. Rundungen sollten erst am Ende erfolgen.
Negative Restflächen oder Gebäudeerträge sind kein technischer Fehler. Sie zeigen, dass die angesetzte Nutzung eine Grenze überschreitet oder dass die Bodenwertverzinsung den Reinertrag übersteigt. Interpretieren Sie solche Resultate fachlich und setzen Sie sie nicht automatisch auf null.
Welche Unterlagen Sie vor der Rechnung brauchen
Grundstücksbezogene Kennzahlen brauchen einen Stichtag und einen räumlichen Bezug. Bodenrichtwertzone, Entwicklungszustand, beitragsrechtlicher Zustand, zulässige Nutzung, Grundstückszuschnitt und tatsächliche Erschließung können die Vergleichbarkeit verändern. Eine Zahl aus einem Portal darf deshalb nicht ohne die zugehörigen Merkmale übernommen werden.
Trennen Sie öffentlich-rechtliche Zulässigkeit, technische Machbarkeit und wirtschaftliche Bewertung. Ein rechnerisch möglicher Flächenwert schafft noch kein Baurecht. Umgekehrt kann eine genehmigungsfähige Planung zusätzliche technische Kosten auslösen. Bebauungsplan, Baulasten, Grundbuch, Altlastenhinweise, Leitungsbestand und Vermessung beantworten jeweils andere Fragen.
Bewahren Sie den Rechenstand zusammen mit Quellen und Datum auf. Bescheide, Satzungen, Gebührenordnungen, Bodenrichtwerte und Angebote ändern sich. Für einen späteren Vergleich muss erkennbar bleiben, welcher Wert amtlich veröffentlicht, fachlich abgeleitet oder nur als Planungsspanne eingegeben wurde.
Für Kosten benötigen Sie ein eindeutiges Leistungsbild, Mengenansätze, Zugänglichkeit und Terminrahmen. Für Grundstückswerte benötigen Sie Stichtag, Zone, Grundstücksmerkmale und planungsrechtliche Situation. Für bauliche Kennzahlen sind die Festsetzungen des konkreten Bebauungsplans und die anzurechnenden Flächen maßgeblich.
Amtliche Portale sind ein Ausgangspunkt. Laden Sie Erläuterungen und Kartenlegende mit herunter, weil die isolierte Zahl ihren Kontext verliert. Bei einer finanziell erheblichen Entscheidung sollte eine fachkundige Person Widersprüche zwischen Unterlagen klären.
Ergebnis prüfen und Szenarien bilden
Prüfen Sie zuerst die Einheit. Quadratmeter, Kubikmeter, Prozent der Baukosten und Euro je Untersuchungspunkt sind nicht austauschbar. Bei einer Prozentangabe bedeutet 0,5 Prozent den Faktor 0,005. Der Rechner übernimmt die am Feld gezeigte Einheit und weist die einzelnen Rechenschritte aus.
Eine einfache Rückrechnung deckt viele Fehler auf: Teilen Sie variable Kosten durch Menge, Bodenwert durch Fläche oder zulässige Geschossfläche durch Grundstücksfläche. Das Ergebnis muss wieder dem eingegebenen Satz beziehungsweise der Kennzahl entsprechen. Rundungen sollten erst am Ende erfolgen.
Negative Restflächen oder Gebäudeerträge sind kein technischer Fehler. Sie zeigen, dass die angesetzte Nutzung eine Grenze überschreitet oder dass die Bodenwertverzinsung den Reinertrag übersteigt. Interpretieren Sie solche Resultate fachlich und setzen Sie sie nicht automatisch auf null.
Eine belastbare Projektkalkulation trennt Mengen, Einheitssätze, feste Beträge, prozentuale Nebenkosten, Reserve und Umsatzsteuer. Diese Positionen reagieren unterschiedlich: Eine größere Fläche erhöht den variablen Anteil, eine Anfahrt oder Grundgebühr bleibt dagegen gleich. Prozentzuschläge sollten erst auf die dafür vorgesehene Zwischensumme angewendet werden.
Holen Sie lokale Informationen mit einem klaren Leistungsbild ein. Ein niedriger Einheitssatz ist nicht vergleichbar, wenn Untersuchungstiefe, Entsorgung, Dokumentation, Prüfungen oder Wiederherstellung fehlen. Notieren Sie zu jedem Angebot, ob es netto oder brutto ist, welche Menge zugrunde liegt und welche Nachträge ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Rechnen Sie mindestens drei Szenarien: den aktuell erwarteten Fall, eine günstige Variante und eine vorsichtige Obergrenze. Die Reserve ist keine versteckte Preisprognose, sondern ein sichtbarer Puffer für noch unbekannte Mengen oder Leistungen. Sobald belastbare Angebote vorliegen, ersetzen Sie Annahmen einzeln und reduzieren den pauschalen Puffer entsprechend.
Speichern Sie nicht nur den Gesamtwert. Variable Kosten, feste Kosten, Zuschläge, Reserve und Steuer erklären, warum zwei Varianten voneinander abweichen. Bei einer späteren Aktualisierung lässt sich so genau die Position ersetzen, zu der neue Information vorliegt.
Rechtliche und fachliche Grenzen
Welche Anlagen nach § 19 BauNVO zur Grundfläche zählen, welche Geschosse und Flächen nach § 20 anzusetzen sind und ob Überschreitungen zulässig sind, erfordert den konkreten Bebauungsplan und die anwendbare BauNVO-Fassung. Die Rechnung schafft kein Baurecht.
Grundstücksbezogene Kennzahlen brauchen einen Stichtag und einen räumlichen Bezug. Bodenrichtwertzone, Entwicklungszustand, beitragsrechtlicher Zustand, zulässige Nutzung, Grundstückszuschnitt und tatsächliche Erschließung können die Vergleichbarkeit verändern. Eine Zahl aus einem Portal darf deshalb nicht ohne die zugehörigen Merkmale übernommen werden.
Trennen Sie öffentlich-rechtliche Zulässigkeit, technische Machbarkeit und wirtschaftliche Bewertung. Ein rechnerisch möglicher Flächenwert schafft noch kein Baurecht. Umgekehrt kann eine genehmigungsfähige Planung zusätzliche technische Kosten auslösen. Bebauungsplan, Baulasten, Grundbuch, Altlastenhinweise, Leitungsbestand und Vermessung beantworten jeweils andere Fragen.
Bewahren Sie den Rechenstand zusammen mit Quellen und Datum auf. Bescheide, Satzungen, Gebührenordnungen, Bodenrichtwerte und Angebote ändern sich. Für einen späteren Vergleich muss erkennbar bleiben, welcher Wert amtlich veröffentlicht, fachlich abgeleitet oder nur als Planungsspanne eingegeben wurde.
Die verlinkten Primärquellen erklären den bundesrechtlichen Rahmen oder führen zu amtlichen Informationen. Sie ersetzen keine Landesgebührenordnung, kommunale Satzung, Auskunft des Gutachterausschusses oder Prüfung des konkreten Objekts. Verwenden Sie die am Stichtag geltende Fassung.
Ein vorläufiger Wert darf nicht als Verkehrswert bezeichnet werden, wenn die erforderliche Modellkonformität, Datengrundlage und Würdigung besonderer objektspezifischer Merkmale fehlen. Ebenso ist eine Kostenschätzung kein bindendes Angebot.
Häufige Fehler beim GRZ und GFZ
Der häufigste Fehler ist ein scheinbar allgemeingültiger Einheitspreis. Region, Leistungsumfang und Projektbedingungen verändern Kosten stark. Der Rechner hält den Satz deshalb editierbar und kennzeichnet das Resultat als Planwert.
Oft werden Netto- und Bruttobeträge gemischt oder pauschale Nebenkosten doppelt gerechnet. Prüfen Sie jede Position und setzen Sie den Steuersatz auf null, wenn der eingegebene Betrag bereits brutto ist oder auf die Position keine Umsatzsteuer anfällt.
Bei Grundstücken werden Bodenrichtwert und Marktpreis verwechselt. Der Richtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert für eine Zone und einen Stichtag; ein konkreter Kaufpreis entsteht am Markt. Auch GRZ und GFZ sind Rechenkennzahlen innerhalb eines planungsrechtlichen Rahmens, keine automatische Baugenehmigung.
Häufige Fragen
Was berechnet der GRZ und GFZ?
Ist der angezeigte Betrag ein verbindlicher Preis?
Warum gibt es keinen bundesweiten Standardsatz?
Wie behandle ich Umsatzsteuer?
Wofür dient die Reserve?
Welche Quellen sollte ich zuerst prüfen?
Kann ich negative Restwerte ignorieren?
Werden meine Eingaben gespeichert?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 19 BauNVO: Grundflächenzahl — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · geprüft am 13. September 2026
- § 20 BauNVO: Geschossflächenzahl — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · geprüft am 13. September 2026
- § 30 BauGB: Zulässigkeit im Bebauungsplan — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · geprüft am 13. September 2026
Unverbindliche Vorprüfung mit editierbaren lokalen Annahmen; kein Gebührenbescheid, Angebot, Wertgutachten oder Baurechtsnachweis.
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