Stand 2026
Pfändungstabelle 2026 ab 1. Juli
Seit 1. Juli 2026 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.587,40 € monatlich. Unterhaltspflichten erhöhen den Schutz; die amtliche Volltabelle arbeitet mit 10-Euro-Stufen.
Zuletzt aktualisiert am 13. September 2026
Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026
| Position | Betrag |
|---|---|
| Grundbetrag | 1.587,40 € |
| Zuschlag erste Unterhaltsperson | 597,42 € |
| Zuschlag zweite bis fünfte Person | je 332,83 € |
| Obergrenze der Tabelle | 4.866,30 € |
Die vollständige 10-Euro-Abstufung erzeugt der Pfändungsrechner für null bis fünf Unterhaltspflichten.
Wie der pfändbare Anteil entsteht
Unterhalb des persönlichen Sockels ist reguläres Arbeitseinkommen unpfändbar. Oberhalb davon bleibt je nach Zahl der Unterhaltspflichten ein gesetzlicher Anteil des Mehrbetrags geschützt. Einkommen oberhalb 4.866,30 € wird nach der Tabelle grundsätzlich vollständig dem pfändbaren Betrag zugerechnet.
Beispiel: Eine berücksichtigte Person hebt den Sockel rechnerisch um 597,42 € an. Die amtliche Tabelle rundet jedoch in Einkommensstufen; ein frei aus den Zuschlägen berechneter Centbetrag kann deshalb vom Tabellenbetrag abweichen.
P-Konto und Sonderfälle
Die Lohnpfändungstabelle ist nicht mit dem Schutzbetrag eines Pfändungsschutzkontos gleichzusetzen. Für Unterhaltspfändungen, Weihnachtsgeld, Aufwandsentschädigungen und gerichtliche Änderungen gelten weitere Vorschriften. Der häufigste Fehler ist, Bruttolohn einzusetzen; § 850e ZPO bestimmt das bereinigte Nettoeinkommen als Ausgangspunkt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?
Wie wirken Unterhaltspflichten?
Gilt die Tabelle für Brutto oder Netto?
Ist der P-Konto-Freibetrag identisch?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 850c ZPO — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
- § 850e ZPO — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 12. September 2026
Die Fundstellen und ihr Gültigkeitsstand sind oben benannt. Amtliche Veröffentlichungen sind maßgeblich; abweichende oder nur sekundär verfügbare Stände werden in der Tabelle ausdrücklich gekennzeichnet.