Grundsicherung im Alter Rechner 2026
Der Rechner schätzt die Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII aus Regelbedarf, anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarf und anrechenbarem Einkommen. Er zeigt den besonderen Freibetrag für gesetzliche Renten bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten gesondert.
Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026
Regelbedarf alleinstehend
563 €
Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026
Partner-Regelbedarf
506 €
je erwachsener Person in Regelbedarfsstufe 2
Rentenfreibetrag
100 € + 30 %
gedeckelt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1
Schonvermögen
10.000 €
regelmäßig je volljähriger Person
Bedarf
Einkommen
Orientierung, kein Bescheid
Geschätzter Monatsanspruch
794,50 €
vor individueller Behördenprüfung
Gesamtbedarf
1.293,00 €
Anrechenbar
498,50 €
Regelbedarf
563,00 €
Freibetrag
281,50 €
So nutzen Sie den Rechner
- 1Ausgangswerte eintragenTragen Sie die für den Grundsicherung im Alter verlangten Monats-, Tages- oder Jahreswerte ein.
- 2Persönliche Merkmale wählenErgänzen Sie Haushaltsgröße, Kinder, Zeitraum oder Versicherungsstatus, soweit diese Angaben angezeigt werden.
- 3Ergebnis prüfenLesen Sie neben dem Hauptbetrag auch die Rechenschritte und die ausgewiesenen Grenzen.
- 4Bescheid abgleichenVergleichen Sie die Schätzung mit den Nachweisen und dem Bescheid der zuständigen Stelle.
Grundsicherung im Alter 2026: Was der Rechner ermittelt
Der Rechner schätzt die Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII aus Regelbedarf, anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarf und anrechenbarem Einkommen. Er zeigt den besonderen Freibetrag für gesetzliche Renten bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten gesondert.
Der monatliche Bedarf besteht im Standardfall aus dem persönlichen Regelbedarf, den vom Sozialamt als angemessen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie eingetragenen Mehrbedarfen. Davon zieht der Rechner Rente und sonstiges bereits bereinigtes Einkommen ab. Bei mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten setzt er nach § 82a SGB XII von der gesetzlichen Rente zunächst 100 Euro und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrags ab. Der Freibetrag darf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschreiten. Diese Regel ist vom Grundrentenzuschlag zu unterscheiden: Auch eine kleine Rente kann den Freibetrag auslösen, wenn die erforderlichen Zeiten nachgewiesen sind. Partner werden im Tool über die Regelbedarfsstufe abgebildet; das Einkommen und der Bedarf des Partners müssen als passende Gesamtwerte ergänzt werden, wenn das Sozialamt beide Personen gemeinsam prüft.
Der Rechner bildet die bundesweit geltenden Rechengrößen mit Stand 12. September 2026 ab. Er zeigt den wichtigsten Zahlbetrag und die dafür entscheidenden Zwischenschritte. Dadurch lässt sich erkennen, welche Eingabe das Ergebnis verändert und wo eine gesetzliche Begrenzung greift. Geldbeträge werden erst am Ende sinnvoll auf Cent oder volle Euro gerundet; gesetzlich vorgeschriebene Rundungen bleiben erhalten.
Eine Onlineberechnung ist eine belastbare Orientierung, aber kein Verwaltungsakt und keine Lohnabrechnung. Behörden und Arbeitgeber können zusätzliche Nachweise, taggenaue Zeiträume, Einmalzahlungen oder Sondertatbestände berücksichtigen. Prüfen Sie deshalb Eingaben und Ergebniszeilen einzeln. Der Rechner hilft besonders dabei, einen erwarteten Bescheid vorzurechnen und auffällige Abweichungen gezielt zu hinterfragen.
Gesetzliche Grundlagen und Rechenweg
Der monatliche Bedarf besteht im Standardfall aus dem persönlichen Regelbedarf, den vom Sozialamt als angemessen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie eingetragenen Mehrbedarfen. Davon zieht der Rechner Rente und sonstiges bereits bereinigtes Einkommen ab. Bei mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten setzt er nach § 82a SGB XII von der gesetzlichen Rente zunächst 100 Euro und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrags ab. Der Freibetrag darf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschreiten. Diese Regel ist vom Grundrentenzuschlag zu unterscheiden: Auch eine kleine Rente kann den Freibetrag auslösen, wenn die erforderlichen Zeiten nachgewiesen sind. Partner werden im Tool über die Regelbedarfsstufe abgebildet; das Einkommen und der Bedarf des Partners müssen als passende Gesamtwerte ergänzt werden, wenn das Sozialamt beide Personen gemeinsam prüft.
Die Berechnung folgt einer festen Reihenfolge: Zunächst werden die maßgeblichen Personen, Einkommen oder Bemessungswerte bestimmt. Danach werden Freibeträge, Höchstbeträge und Leistungssätze angewendet. Schließlich werden Zuschläge, Abzüge und zeitliche Grenzen berücksichtigt. Diese Reihenfolge ist wichtig, weil ein Prozentwert häufig nicht auf den sichtbaren Ausgangsbetrag, sondern auf eine gesetzlich definierte Bemessungsgrundlage angewendet wird.
Die im Ergebnis genannten Paragraphen und Begriffe erleichtern den Abgleich mit einem Bescheid. Ein niedrigerer Zahlbetrag kann beispielsweise aus einer Einkommensanrechnung, einer Beitragsbemessungsgrenze, einem Ruhenstatbestand oder einer anderen Haushaltszuordnung entstehen. Umgekehrt können Zuschläge für Kinder, Schwangerschaft, Geschwister oder besondere Lebenslagen den Grundbetrag erhöhen. Der Rechner weist solche Komponenten getrennt aus, soweit die eingegebenen Angaben sie abbilden.
Alle Beträge beziehen sich auf 2026. Bei einem Leistungszeitraum über den Jahreswechsel muss jeder Abschnitt mit den jeweils geltenden Werten berechnet werden. Auch rückwirkende Gesetzesänderungen oder ein später verkündetes Gesetz können eine Neuberechnung auslösen.
Beispielrechnung richtig lesen
Eine alleinstehende Person hat 563 Euro Regelbedarf, 620 Euro anerkannte Unterkunftskosten, 110 Euro Heizkosten und keine weiteren Mehrbedarfe. Bei 780 Euro Rente und nachgewiesenen Grundrentenzeiten beträgt der Freibetrag 304 Euro: 100 Euro plus 30 Prozent von 680 Euro. Das liegt unter dem Deckel von 281,50 Euro jedoch nicht, deshalb werden nur 281,50 Euro freigestellt. Von der Rente bleiben 498,50 Euro anrechenbar. Der Bedarf von 1.293 Euro abzüglich dieses Einkommens ergibt eine rechnerische Orientierung von 794,50 Euro. Kranken- und Pflegeversicherungsabzüge sowie weiteres Einkommen können den Bescheid verändern.
Ein Beispiel überträgt sich nur dann auf den eigenen Fall, wenn Bemessungszeitraum und persönliche Merkmale übereinstimmen. Bereits eine andere Kinderzahl, ein weiteres Einkommen oder ein abweichender Tag im Leistungszeitraum kann den Betrag ändern. Nutzen Sie daher die Ergebnisaufschlüsselung: Der Hauptbetrag beantwortet die schnelle Frage, während die Zeilen darunter erklären, wie er zustande kommt.
Für einen sauberen Vergleich sollten alle Eingaben aus demselben Zeitraum stammen. Ein Monatsnetto darf etwa nicht ohne Umrechnung mit einem Tagesbetrag kombiniert werden. Bei schwankendem Einkommen ist häufig ein Durchschnitt vorgeschrieben. Geben Sie dann den rechtlich maßgeblichen Durchschnitt und nicht nur den letzten Abrechnungsmonat ein. Datumsfelder werden einschließlich der gesetzlichen Schutz- oder Bezugsgrenzen ausgewertet.
Runden Sie Zwischenergebnisse nicht selbst. Schon kleine Rundungsunterschiede können sich bei längeren Bezugszeiträumen summieren. Der Rechner hält die Rechenwerte intern genauer und formatiert erst die Ausgabe.
Einkommen, Abzüge und Nachweise
Für Sozial- und Familienleistungen ist „Einkommen“ kein einheitlicher Begriff. Je nach Leistung zählt Bruttoeinkommen, Nettoentgelt, pauschaliertes Netto, zu versteuerndes Einkommen oder ein nach Sonderregeln bereinigter Betrag. Übernehmen Sie deshalb die Bezeichnung am Eingabefeld genau. Ein Lohnzettelwert kann von der gesetzlichen Bemessungsgrundlage abweichen.
Typische Nachweise sind Entgeltabrechnungen, Steuerbescheide, Mietvertrag, Kontoauszüge, Versicherungsnachweise und Geburtsurkunden. Für Zeiträume können außerdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder Bewilligungsbescheide erforderlich sein. Bewahren Sie die Unterlagen für den gesamten Bezugszeitraum auf. Änderungen bei Einkommen, Haushalt, Arbeitszeit oder Betreuung müssen der zuständigen Stelle meist zeitnah mitgeteilt werden.
Freibeträge werden nur dort angesetzt, wo die gewählte Leistung sie vorsieht. Werbungskosten, Sozialbeiträge und Steuern können pauschal oder tatsächlich berücksichtigt werden. Der Rechner verwendet die in den Eingaben beschriebenen Pauschalen. Individuelle Mehrbeträge ohne eigenes Eingabefeld sind nicht automatisch enthalten.
Grenzen und Sonderfälle
Der Rechner prüft weder die Altersgrenze noch eine dauerhafte volle Erwerbsminderung. Er entscheidet auch nicht, welche Miete vor Ort angemessen ist. Vermögen, Haushaltsgemeinschaften, Unterhaltsansprüche, einmalige Bedarfe, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und alle Absetzbeträge nach § 82 SGB XII werden nicht automatisch ermittelt. Geben Sie deshalb bei Rente und sonstigem Einkommen den Betrag ein, der vor dem besonderen §-82a-Freibetrag bereits um sonstige anerkannte Abzüge bereinigt wurde. Für Ehe- und Lebenspartner ist eine vollständige gemeinsame Bedarfs- und Einkommensprüfung durch das Sozialamt erforderlich.
Grenzwerte sind besonders fehleranfällig. Eine Einkommensgrenze kann den Anspruch vollständig ausschließen, während ein Höchstbetrag nur den Zahlbetrag deckelt. Eine Altersgrenze kann sich auf das Kind, die versicherte Person oder den Bezugsmonat beziehen. Im Rechner steht deshalb bei jeder wichtigen Grenze, worauf sie angewendet wird.
Nicht jeder Sonderfall lässt sich seriös mit wenigen Feldern erfassen. Dazu gehören regelmäßig grenzüberschreitende Sachverhalte, mehrere parallele Beschäftigungen, selbstständige Einkünfte, rückwirkende Korrekturen, Wechselmodelle, Pfändungen und abweichende familiengerichtliche Vereinbarungen. In diesen Fällen liefert die Standardberechnung einen Ausgangspunkt. Die abschließende Prüfung sollte die zuständige Behörde, Krankenkasse, Familienkasse, der Arbeitgeber oder eine fachkundige Beratungsstelle übernehmen.
Ein Betrag von null bedeutet nicht in jedem Fall, dass kein Antrag sinnvoll ist. Es kann ein anderer Leistungsträger zuständig sein, ein Wahlrecht bestehen oder eine Eingabe außerhalb der Voraussetzungen liegen. Lesen Sie den Hinweis direkt unter dem Ergebnis.
Antrag, Fristen und Bescheid prüfen
Stellen Sie einen Antrag so früh wie möglich, wenn die Leistung einen Antrag voraussetzt. Viele Leistungen werden nicht beliebig rückwirkend gezahlt. Bei Arbeitgeberleistungen oder Entgeltersatzleistungen gelten außerdem Melde- und Nachweisfristen. Das Rechenergebnis ersetzt keine fristwahrende Erklärung.
Prüfen Sie einen Bescheid in vier Schritten: Stimmen Personen und Zeitraum? Wurde die richtige Bemessungsgrundlage verwendet? Sind Freibeträge, Zuschläge und Abzüge vollständig? Wurden Höchstbetrag und Rundung richtig angewendet? Vergleichen Sie danach den ausgewiesenen Zahlbetrag. Bei einer Abweichung lässt sich mit dieser Reihenfolge meist erkennen, welche Position erklärt werden muss.
Ein Widerspruch braucht eine konkrete Begründung nicht zwingend sofort, sollte aber fristgerecht eingelegt werden. Nennen Sie Aktenzeichen und angegriffenen Bescheid. Reichen Sie die Begründung und Belege nach, sobald klar ist, welche Rechengröße abweicht. Bei privatrechtlichen Ansprüchen gelten andere Wege; dort können Ausschluss- und Verjährungsfristen entscheidend sein.
Häufige Fehler beim Grundsicherung im Alter
Der häufigste Fehler ist ein falscher Zeitraum. Monats-, Tages- und Jahreswerte dürfen erst nach der vorgesehenen Umrechnung verglichen werden. Ebenso häufig werden Brutto und Netto verwechselt oder Kinder doppelt berücksichtigt. Prüfen Sie vor dem Ergebnisvergleich, ob alle Werte dieselbe Person und denselben Zeitraum betreffen.
Ein weiterer Fehler ist die Übernahme veralteter Beträge. Regelbedarfe, Kindergeld, Beitragsgrenzen, Mindest- und Höchstbeträge können sich jährlich ändern. Dieser Rechner ist auf 2026 eingestellt und nennt den Prüfstand. Für frühere Bescheide müssen die Werte des damaligen Jahres verwendet werden.
Schließlich werden gesetzliche Pauschalen oft mit tatsächlichen Ausgaben verwechselt. Eine Pauschale wird auch dann nach der gesetzlichen Methode berechnet, wenn der persönliche Aufwand höher oder niedriger ist. Wo das Gesetz tatsächliche Kosten zulässt, ist ein Nachweis nötig. Tragen Sie nur Werte ein, die zum Feldtext passen, und dokumentieren Sie die verwendeten Unterlagen.
Für die praktische Kontrolle hilft eine kleine Dokumentation. Notieren Sie Berechnungsdatum, Eingabewerte und deren Herkunft. Speichern Sie die maßgebliche Abrechnung oder den Steuerbescheid zusammen mit dem Ergebnis. So lässt sich später erklären, weshalb eine Behörde einen anderen Zeitraum oder Betrag angesetzt hat. Prüfen Sie außerdem, ob ein Wert monatlich, kalendertäglich oder je Arbeitstag gilt. Bei Familienleistungen sollte klar sein, welchem Kind und welchem Elternteil ein Anspruch zugeordnet ist. Bei Sozialleistungen müssen sämtliche Personen der Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft richtig erfasst sein. Ein Vergleich mit dem Vorjahr ist nur aussagekräftig, wenn sich weder Einkommen noch persönliche Merkmale geändert haben. Ändert sich ein Sachverhalt während des Monats, kann die zuständige Stelle zeitanteilig rechnen. Der Rechner verwendet für den Standardfall die angezeigte Periodisierung.
Die Quellen unter dem Rechner führen zu den amtlichen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen. Sie wurden am 12. September 2026 geprüft. Bei einer späteren Nutzung sollten Sie kontrollieren, ob neue Werte oder Übergangsregeln veröffentlicht wurden.
Häufige Fragen
Für welches Jahr gilt der Grundsicherung im Alter?
Ist das Ergebnis verbindlich?
Warum weicht mein Bescheid ab?
Muss ich Brutto oder Netto eingeben?
Werden Beträge automatisch gerundet?
Kann ich das Ergebnis für einen Antrag verwenden?
Was passiert bei einer Änderung im Bezugszeitraum?
Sind alle Sonderfälle enthalten?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- §§ 41, 42 SGB XII – Anspruch und Umfang — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 13. September 2026
- § 82a SGB XII – Freibetrag bei Grundrentenzeiten — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 13. September 2026
- Regelbedarfe 2026 — Bundesministerium für Arbeit und Soziales · geprüft am 13. September 2026
- § 1 Barbetragsverordnung – geschütztes Vermögen — Bundesministerium der Justiz · geprüft am 13. September 2026
Unverbindliche Berechnung nach dem Rechts- und Datenstand 12. September 2026. Sie ersetzt keinen Bescheid und keine Rechtsberatung.
Passende Rechner
Mehr aus dieser Kategorie: Alle Rechner in Sozialleistungen